Zusammenarbeit der Verantwortlichen Musterklauseln

Zusammenarbeit der Verantwortlichen. Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Bezirksregierung, die/der Beauftragte/r des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen (§ 99 SGB IX). Auch bei Veränderung von Regelungen durch die Bezirksregierung, die die schwerbehinderten Lehr- kräfte als Gruppe betreffen, arbeitet die Bezirksregierung im Vorfeld von Entscheidungen eng mit den Schwerbehindertenvertretungen zusammen, um einvernehmliche Lösungen zu erzielen. Die Bezirksregierung sorgt dafür, dass die Generale Schwerbehindertenangelegenheiten jederzeit wahrgenommen wird,
Zusammenarbeit der Verantwortlichen. Ziel ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten zur dauerhaften beruflichen Integration behinderter Menschen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle Themen, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, rechtzeitig aufzugreifen und zu bearbeiten. Dabei verpflichtet er sich, gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX die SBV mit einzubeziehen. Die Personalabteilung meldet jährlich die Quote der schwerbehinderten Beschäftigten an die Schwerbehindertenvertretung und an die Mitarbeitervertretung. Die Mitarbeitervertretung (MAV) wird im Rahmen ihrer Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte rechtzeitig beteiligt. Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und die Mitarbeitervertretung (MAV) verpflichten sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben des SGB IX und des MVG, die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen zu fördern und ihnen beratend und helfend zu Seite zu stehen. Zur Kontrolle der Umsetzung und der Fortschreibung der Integrationsvereinbarung wird ein Integrationsteam, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers, der Schwerbehindertenvertretung und der Mitarbeitervertretung gebildet: • Die Mitglieder des Integrationsteams treffen sich zwei Mal jährlich. • Die Schwerbehindertenvertretung lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. • Die Aufgaben des Integrationsteams sind: - Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung - Überarbeitung der Integrationsvereinbarung - Koordinierung interner und externer Fachkräfte - Beratung der Führungskräfte bezüglich der Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen Weitere Fachstellen, wie z. B. der Arbeitsmedizinische Dienst, das Integrationsamt, der Integrationsfachdienst, die Ortskraft für Arbeitssicherheit, die Agentur für Arbeit, können beratend hinzugezogen werden.
Zusammenarbeit der Verantwortlichen. Zur Durchführung der Vereinbarung wird in der Fa. Musterbetrieb/Musterdienststelle einBEM-Team gebildet. In diesem Team sind • 1 Beauftragte/r der Unternehmensleitung/Dienststellenleitung mit Entscheidungsbefugnis • 1 Beauftragte/r des Betriebsrates/Personalrates • der Schwerbehindertenvertreter • X (betriebliche) Eingliederungsberater vertreten. Bei Bedarf werden weitere interne Fachkräfte (z.B. Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Leiter/in des Sozialbetriebes, Ausbildungsleitung, etc.) und externe Fachkräfte (z.B. Integrationsamt, Servicestelle etc.) zur Beratung hinzugezogen. Das BEM Team ist das Steuerungsgremium für das betriebliche Eingliederungsmanagement. Es ist verantwortlich für die Auswertung der Arbeitsplatzanalysen sowie für die Arbeitsplatzbegehungen und die darauf aufbauende Maßnahmenentwicklung und -umsetzung. Das BEM-Team wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und arbeitet im Rahmen seiner Aufgabenstellung weisungsungebunden. Es trifft sich mindestens alle 2 Wochen zur Erörterung der anliegenden BEM Fälle und Überprüfung der in der in dieser Vereinbarung benannten Ziele und Aufgaben.
Zusammenarbeit der Verantwortlichen. Beschäftigungspflicht/ -quote einhalten und steigern
Zusammenarbeit der Verantwortlichen. ►vgl. §§ 166 Absatz 1 S. 1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten das Staatliche Schulamt bzw. die Schulleitung, der/die Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Das Staatliche Schulamt Markdorf hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; sie hat die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden.
Zusammenarbeit der Verantwortlichen. Generalvikar, Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal, Vorgesetzte vor Ort, Beauftragte/r des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Mitarbeitervertretung arbeiten zum Wohle der schwerbehinderten Menschen bei deren Eingliederung eng und vertrauensvoll zusammen (vgl. auch § 99 Abs. 1 SGB IX). Die nachstehend genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 des SGB IX beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 99 SGB IX). 2.1. Der/die schwerbehinderte(r) GR/PR

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

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