Dienstverhältnis Musterklauseln

Dienstverhältnis. Art. 3 Anstellung 3 Art. 4 Kündigung 4 KAPITEL III:
Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis ist geregelt: > im Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) > im Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) > in der Verordnung vom 16. September 2003 über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall > Die besonderen Bestimmungen für bestimmte Kategorien des Personals
Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis beginnt mit xxxx und wird auf unbestimmte Zeit vereinbart. Der erste Monat dieses Dienstverhältnisses wird als Probemonat vereinbart, während dessen das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann. Erfolgt nicht von einer der Vertragsparteien eine gegenteilige Willensäußerung, geht das Dienstverhältnis nach Ablauf des Probemonats in ein unbefristetes über. Das unbefristete Dienstverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 4 AngG derart gekündigt werden, dass es am 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats endet.
Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis ist geregelt:
Dienstverhältnis. Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Den Angestellten ist gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienst- vertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle not- wendigen Angaben enthält.
Dienstverhältnis. Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der Gewerbeordnung 1859 in der jeweils geltenden Fas- sung Anwendung. Den Arbeitern ist gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-An- passungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstver- trages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle not- wendigen Angaben enthält.
Dienstverhältnis. Das Arbeitsverhältnis der Lehrerschaft richtet sich nach der kantonalen Gesetz- gebung. Das Arbeitsverhältnis von kommunal angestellten Lehr- oder Fachpersonen rich- tet sich, soweit kantonales Recht nicht etwas anderes bestimmt, nach den Be- stimmungen dieser Verordnung. Die Regelung der übrigen Anstellungsbedingun- gen ist Sache der Schulpflege.
Dienstverhältnis. Das Studium an der Fachhochschule lässt das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des kirch- lichen Verwaltungsdienstes zu ihrem Dienstherrn unberührt.
Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis ist insbesondere geregelt: - Im Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) - Im Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) - In der Verordnung vom 16. September 2003 über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall - Im Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität - In den Statuten vom 4. November 2016 der Universität Freiburg - Im Reglement vom 15. Februar 2001 über die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Dienstverhältnis. Dienstvertrag § 1 (1) Das Dienstverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begründet. Dem/Der DienstnehmerIn ist innerhalb eines Monats nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. (2) Dieser Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Dienstgebers und des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin; 2. Beginn des Dienstverhältnisses; 3. die Vereinbarung, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen wird; 4. die Vereinbarung über den Abschluss der Ausbildung; 5. das Ende des Dienstverhältnisses bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit sowie der Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung von auf bestimmte Zeit eingegangener Dienstverhältnisse; 6. die Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin; 7. der gewöhnliche Dienstort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Dienstorte; 8. Einstufung; 9. Art und Umfang der Verwendung; 10. Anfangsbezug (Grundgehalt, allfällige Zulagen und Sonderzahlungen), Fälligkeit des Bezuges; 11. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes; 12. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage sowie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit; 13. Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrages und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem dieser und die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen zur Einsicht aufliegen.