Krankheit und Unfall. 1Die Arbeitgeberin kann anordnen, dass Mitarbeitende während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch das betriebliche Case Management der Arbeitgeberin begleitet werden. 2Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin gemäss Abs. 1 Folge leistet oder wenn keine Anordnung besteht, kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis frühestens beenden:
a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen
b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen 3Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin gemäss Abs. 1 nicht Folge leistet, erfolgt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin unter Beachtung der gesetz- lichen Sperrfristen (Art. 336c OR) sowie unter Einhaltung der Kündigungs- fristen gemäss Ziff. 2.30.3 Abs. 1. 4Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin, kommen vorstehende Absätze 1 bis 3 nicht zur Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Sperr- fristen gemäss Art. 336c OR. 5Bei Kündigungen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 ist keine Verwarnung erfor- derlich.
Krankheit und Unfall. 21.1 Ab dem vierten aufeinander folgenden Tag krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit lässt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zukommen.
21.2 Bei lange dauernder oder wiederholter Abwesenheit kann der Arbeitgeber ein neues Zeugnis oder eine Untersuchung verlangen, welche von einem von der Institution bestimmten und bezahlten Arzt ausgestellt wird.
Krankheit und Unfall. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sperrfristen (Art. 336c OR) frühestens auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf volle Lohnfortzahlung endet.
Krankheit und Unfall. 1. Bei Krankheit und Unfall, beglaubigt durch ein Arztzeugnis, erhält der Arbeitnehmer den vollen Lohn während: - 1 Monat pro Kalenderjahr bei weniger als 1-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 2 Monaten pro Kalenderjahr bei 1- bis 5-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 3 Monaten pro Kalenderjahr bei 5- bis 9-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 4 Monaten pro Kalenderjahr in den übrigen Fällen.
2. Nach Ablauf der unter Abs. 1 aufgeführten Fristen beträgt die Taggeldentschädigung 80 % des Xxxxxx.
3. Die Gesamtdauer der Entrichtung des Taggelds bei Krankheit entspricht derjenigen von Art. 23 GAV.
4. Die Gesamtdauer der Entrichtung des Taggelds bei Unfall entspricht derjenigen von Art. 22 GAV.
5. Bei Absenzen unter drei Tagen wird in Abweichung zur Bestimmung unter Abs. 1 kein Arztzeugnis verlangt.
6. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer den Lohn nur dann, wenn dessen Krankheit oder Unfall von der zuständigen Kasse anerkannt wird. Es ist die Aufgabe des Arbeitnehmers, sämtliche notwendigen Formalitäten zu erledigen, damit sein Fall anerkannt wird.
7. Xxxxxxx der Arbeitgeber den vollen Xxxx bezahlt, kommen ihm die Entschädigungen von der Krankenkasse oder der SUVA zu. Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichten den vom GAV vorgesehenen Krankenkassen ihre Beiträge.
8. Bei nicht-pflichtgemässem Verhalten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber keinen Lohn zu entrichten.
Krankheit und Unfall. Werden Mitarbeitende ohne ihr Verschulden wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhin- dert, zahlt die Arbeitgeberin vom 1. bis und mit dem 90. Tag das volle Grundgehalt, sofern das Arbeitsver- hältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. Nach Ablauf dieser Dauer treten die Leistungen der Versicherungen im Sinne der vorstehenden Ziffern 7.2 und
Krankheit und Unfall. Bei ärztlich bestätigter (Arztzeugnis), unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird der volle Lohn (inkl. 13. Monatslohn) während 90 Tagen ausgerichtet. Daran anschliessend wird die Lohnfort- 22 23 zahlung zu 80% während längstens 630 Tagen durch den Unfall- oder den Krankentaggeldversicherer übernommen. Die Versicherungsleistungen treten an die Stelle der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Bei Mitarbeitenden, welche im Stundenlohn angestellt sind, entspricht die volle (100%) monatliche Lohnfortzahlung dem während den letzten 12 Monaten erzielten durchschnittlichen Monatsverdienst, inklusive Fe- rien- und Feiertagsentschädigung und anteiligem 13. Monatslohn.
Krankheit und Unfall. 25.1 Sind Angestellte durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung ver- hindert, so haben sie pro Anstellungsjahr Anspruch auf volle Salärzahlung:
25.2 Im Krankheitsfall gewährt der Arbeitgeber den Angestellten über die vor- stehende Salärzahlung hinaus einen zusätzlichen Schutz, sei es durch eine weitergehende Salärzahlung oder eine Taggeldversicherung oder durch Leistungen der Pensionskasse. Im Falle einer Taggeldversicherung können die dafür erforderlichen Prämien zwischen dem Arbeitgeber und den An- gestellten je zur Hälfte geteilt werden.
25.3 Die Angestellten sind gemäss Gesetz vom Arbeitgeber gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen zu versichern. Die Prämien für die Be- rufsunfall- sowie für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
25.4 Alle Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf insgesamt mindestens 12 Wochen bezahlten und ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub unmittel- bar vor und nach der Niederkunft. Der Urlaub gilt nicht als Krankheits- absenz und bleibt daher ohne Einfluss auf die Dauer der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Ferienanspruch.
Krankheit und Unfall. Der Besteller wird im Falle von Erkrankungen und Unfällen des Fachpersonals des Lieferanten für ärztliche Behandlung, Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Transporte oder Überführungen sorgen. Der Lieferant trägt die damit verbundenen Kosten, soweit es sich nicht um einen von dem Besteller zu vertretenden Arbeitsunfall handelt.
Krankheit und Unfall. 9.1 Die Mikron-Monteure sind nach schweizerischem Recht gegen Krankheit und Unfall versichert.
9.2 Bei Krankheit oder Unfall (Nichtberufs- oder Berufsunfall ohne Verschulden des Kunden) übernimmt Mikron den Lohnersatz und die Kosten der medizinischen Versorgung; in den übrigen Fällen ist der Kunde zur Zahlung verpflichtet. Der Kunde hat am Montageort die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zu treffen und nötigenfalls die Einweisung der erkrankten oder verunfallten Person in ein nach modernen Grundsätzen geführtes Spital zu veranlassen und Mikron unverzüglich zu informieren.
9.3 Wird der Rücktransport des Erkrankten oder Verunfallten notwendig, so gehen die damit verbundenen Kosten sowie die Reisekosten einer Ersatzperson (siehe Ziffer 7) zu Lasten von Mikron, es sei denn, das Ereignis sei auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen.
Krankheit und Unfall. 10.1.1 Unfallversicherung