Krankheit und Unfall Musterklauseln

Krankheit und Unfall. 1Die Arbeitgeberin kann anordnen, dass Mitarbeitende während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch das betriebliche Case Management der Arbeitgeberin begleitet werden. 2Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin gemäss Abs. 1 Folge leistet oder wenn keine Anordnung besteht, kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis frühestens beenden: a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen 3Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin gemäss Abs. 1 nicht Folge leistet, erfolgt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin unter Beachtung der gesetz- lichen Sperrfristen (Art. 336c OR) sowie unter Einhaltung der Kündigungs- fristen gemäss Ziff. 2.30.3 Abs. 1. 4Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin, kommen vorstehende Absätze 1 bis 3 nicht zur Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Sperr- fristen gemäss Art. 336c OR. 5Bei Kündigungen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 ist keine Verwarnung erfor- derlich.
Krankheit und Unfall. 21.1 Ab dem vierten aufeinander folgenden Tag krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit lässt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zukommen. 21.2 Bei lange dauernder oder wiederholter Abwesenheit kann der Arbeitgeber ein neues Zeugnis oder eine Untersuchung verlangen, welche von einem von der Institution bestimmten und bezahlten Arzt ausgestellt wird.
Krankheit und Unfall. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sperrfristen (Art. 336c OR) frühestens auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf volle Lohnfortzahlung endet.
Krankheit und Unfall. 1. Bei Krankheit und Unfall, beglaubigt durch ein Arztzeugnis, erhält der Arbeitnehmer den vollen Lohn während: - 1 Monat pro Kalenderjahr bei weniger als 1-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 2 Monaten pro Kalenderjahr bei 1- bis 5-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 3 Monaten pro Kalenderjahr bei 5- bis 9-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 4 Monaten pro Kalenderjahr in den übrigen Fällen. 2. Nach Ablauf der unter Abs. 1 aufgeführten Fristen beträgt die Taggeldentschädigung 80 % des Xxxxxx. 3. Die Gesamtdauer der Entrichtung des Taggelds bei Krankheit entspricht derjenigen von Art. 23 GAV. 4. Die Gesamtdauer der Entrichtung des Taggelds bei Unfall entspricht derjenigen von Art. 22 GAV. 5. Bei Absenzen unter drei Tagen wird in Abweichung zur Bestimmung unter Abs. 1 kein Arztzeugnis verlangt. 6. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer den Lohn nur dann, wenn dessen Krankheit oder Unfall von der zuständigen Kasse anerkannt wird. Es ist die Aufgabe des Arbeitnehmers, sämtliche notwendigen Formalitäten zu erledigen, damit sein Fall anerkannt wird. 7. Xxxxxxx der Arbeitgeber den vollen Xxxx bezahlt, kommen ihm die Entschädigungen von der Krankenkasse oder der SUVA zu. Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichten den vom GAV vorgesehenen Krankenkassen ihre Beiträge. 8. Bei nicht-pflichtgemässem Verhalten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber keinen Lohn zu entrichten.
Krankheit und Unfall. Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 324a OR (Zürcher Skala), sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat und sofern der Arbeitgeber keine Versicherung abgeschlossen hat. Gegen die Folgen einer unverschuldeten Krankheit ist der Arbeitnehmer bei der Kollektivversicherung des Arbeitgebers versichert. Diese leistet [80] % des Xxxxxx während [720] aufeinanderfolgenden Tagen. Die Kosten der Krankentaggeldversicherung werden von den Parteien hälftig getragen. Die Leistungen der Versicherung richten sich nach deren jeweils anwendbaren Reglementen und Policen. Während der Wartefrist der Kollektivversicherung von [30] Tagen erhält der Arbeitnehmer für eine beschränkte Dauer gemäss Art. 324a OR (Zürcher Skala) den Lohn vom Arbeitgeber weiter zu 100% ausgerichtet, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat. Gegen die Folgen eines unverschuldeten Unfalles ist der Arbeitnehmer nach Massgabe des UVG versichert. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arbeitgeber auf dringliche Aufgaben hinzuweisen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage, ist unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Bei wiederholten Kurzabsenzen kann der Arbeitgeber ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag verlangen. Der Arbeitgeber kann jederzeit eine vertrauensärztliche Untersuchung auf eigene Kosten verlangen.
Krankheit und Unfall. 10.1.1 Unfallversicherung
Krankheit und Unfall. Werden Mitarbeitende ohne ihr Verschulden wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhin- dert, zahlt die Arbeitgeberin vom 1. bis und mit dem 90. Tag das volle Grundgehalt, sofern das Arbeitsver- hältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. Nach Ablauf dieser Dauer treten die Leistungen der Versicherungen im Sinne der vorstehenden Ziffern 7.2 und
Krankheit und Unfall. 173. Vorgehen bei Krankheit und Unfall
Krankheit und Unfall. Krankheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage ange- rechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Krankheit und Unfall. 9.1 Die Mikron-Monteure sind nach schweizerischem Recht gegen Krankheit und Unfall versichert. 9.2 Bei Krankheit oder Unfall (Nichtberufs- oder Berufsunfall ohne Verschulden des Kunden) übernimmt Mikron den Lohnersatz und die Kosten der medizinischen Versorgung; in den übrigen Fällen ist der Kunde zur Zahlung verpflichtet. Der Kunde hat am Montageort die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zu treffen und nötigenfalls die Einweisung der erkrankten oder verunfallten Person in ein nach modernen Grundsätzen geführtes Spital zu veranlassen und Mikron unverzüglich zu informieren. 9.3 Wird der Rücktransport des Erkrankten oder Verunfallten notwendig, so gehen die damit verbundenen Kosten sowie die Reisekosten einer Ersatzperson (siehe Ziffer 7) zu Lasten von Mikron, es sei denn, das Ereignis sei auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen.