Krankheit und Unfall Musterklauseln

Krankheit und Unfall. 1Die Arbeitgeberin kann anordnen, dass Mitarbeitende während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch das betriebliche Case Management der Arbeitgeberin begleitet werden. 2Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin gemäss Abs. 1 Folge leistet oder wenn keine Anordnung besteht, kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis frühestens beenden:
Krankheit und Unfall. 1 Die Arbeitgeberin kann anordnen, dass Mitarbeitende während einer krank- heits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch das betriebliche Case Management der Arbeitgeberin begleitet werden.
Krankheit und Unfall. 21.1 Ab dem vierten aufeinander folgenden Tag krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit lässt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zukommen.
Krankheit und Unfall. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sperrfristen (Art. 336c OR) frühestens auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf volle Lohnfortzahlung endet.
Krankheit und Unfall. 1. Bei Krankheit und Unfall, beglaubigt durch ein Arztzeugnis, erhält der Arbeitnehmer den vollen Lohn während: - 1 Monat pro Kalenderjahr bei weniger als 1-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 2 Monaten pro Kalenderjahr bei 1- bis 5-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 3 Monaten pro Kalenderjahr bei 5- bis 9-jähriger Dienstzeit im Betrieb; - 4 Monaten pro Kalenderjahr in den übrigen Fällen.
Krankheit und Unfall. 1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern das volle Gehalt während der Dauer der Verhin- derung wie folgt ausgerichtet:
Krankheit und Unfall. 9.1 Die Mikron-Monteure sind nach schweizerischem Recht gegen Krankheit und Unfall versichert.
Krankheit und Unfall. Werden Mitarbeitende ohne ihr Verschulden wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhin- dert, zahlt die Arbeitgeberin vom 1. bis und mit dem 90. Tag das volle Grundgehalt, sofern das Arbeitsver- hältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. Nach Ablauf dieser Dauer treten die Leistungen der Versicherungen im Sinne der vorstehenden Ziffern 7.2 und
Krankheit und Unfall. 10.1.1 Unfallversicherung
Krankheit und Unfall. Der Besteller wird im Falle von Erkrankungen und Unfällen des Fachpersonals des Lieferanten für ärztliche Behandlung, Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Transporte oder Überführungen sorgen. Der Lieferant trägt die damit verbundenen Kosten, soweit es sich nicht um einen von dem Besteller zu vertretenden Arbeitsunfall handelt.