Digitale Zusammenarbeit Musterklauseln

Digitale Zusammenarbeit. Der Logistikdienstleister ist dafür verantwortlich, dass er die benötigten Zugänge bei den Systempartnern der LogServ beantragt. Im Detail finden Sie Information im Punkt 6 „Digitale Zusammenarbeit“.
Digitale Zusammenarbeit. Bei Fragen zum Thema „Digitale Zusammenarbeit“ können Sie sich an XXX@xxxxxxx.xx wen- den. Der Logistikdienstleister ist gegenüber der LogServ verpflichtet jede Verspätung (neuer ETA Estimated Time of Arrival) unmittelbar (binnen einer Stunde) bzw. bei Absehbarkeit digital zu melden. Außerdem muss das Eintreffen beim Empfangsort (ATA Actual Time of Arrival) ebenfalls umgehend, aber spätestens am selben Arbeitstag, an die LogServ digital übermit- telt werden. Als Übermittlungsplattform für diese Interaktionen wird das vom Logistikdienst- leister gewählte elektronische Kommunikationsmittel (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) verwendet. Logistikdienstleister haben die Möglichkeit im „Transporeon“ Verspätungen und das Eintref- fen zu melden. Kosten dafür sind Bestandteil des Vertrags mit Transporeon und dem Lo- gistikdienstleister und werden von der LogServ nicht übernommen. Nähere Information erhalten die Logistikdienstleister unter: xxxxx://xxx.xxxxx- xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxx/xxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx-xxxx-xxxxxxxxxxx/

Related to Digitale Zusammenarbeit

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.