Direktgenehmigung durch die KKH Musterklauseln

Direktgenehmigung durch die KKH. Die KKH kann den Leistungserbringer direkt, ohne dass dieser einen Kostenvoranschlag ein- reichen muss, zur Versorgung gemäß dieser Leistungsbeschreibung beauftragen (Genehmi- gung/Kostenübernahmeerklärung). Die Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) erfolgt grundsätzlich auf 7-Steller-Ebene (Produktart). Die Hilfsmittelauswahl obliegt unter Berücksichtigung der Bera- tungspflicht des Leistungserbringers gemäß Punkt 4 dem Leistungserbringer. Stellt der Leistungserbringer bei der Beratung und Bedarfsfeststellung nach der Direktgeneh- migung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) fest, dass das von der KKH genehmigte Hilfsmittel zur Versorgung nicht medizinisch ausreichend und zweckmäßig ist, hat der Leis- tungserbringer innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Direktgenehmigung (Genehmi- gung/Kostenübernahmeerklärung) einen Kostenvoranschlag unter Angabe des Hilfsmittels, welches abweichend von der Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung) für die Versorgung erforderlich ist, zu erstellen. Kann die Versorgung mit einem anderen vertragsgegenständlichen Hilfsmittel vorgenommen werden, ist der Kostenvoranschlag nach den Konditionen gemäß Anlage 03: „Preisblatt“ ein- zureichen. Der Leistungserbringer hat die Notwendigkeit des von der Genehmigung/Kosten- übernahmeerklärung abweichenden Hilfsmittels zu begründen. Ist kein vertragsgegenständli- ches Hilfsmittel zur Versorgung des Versicherten geeignet, gilt Punkt 5.4.
Direktgenehmigung durch die KKH. Die KKH kann den Leistungserbringer direkt, ohne dass dieser einen Kostenvoranschlag ein- reichen muss, zur Versorgung gemäß dieser Leistungsbeschreibung beauftragen (Genehmi- gung/Kostenübernahmeerklärung). Die Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) erfolgt grundsätzlich auf 7-Steller-Ebene (Produktart). Die Hilfsmittelauswahl obliegt unter Berücksichtigung der Bera- tungspflicht des Leistungserbringers gemäß Punkt 4 dem Leistungserbringer. Stellt der Leistungserbringer bei der Beratung und Bedarfsfeststellung nach einer Direktge- nehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) fest, dass das vertraglich geregelte Hilfsmittel zur Versorgung ungeeignet ist, ist der zuständige Mitarbeiter der KKH per Nach- richt oder per E-Mail gemäß Anlage 04: „Datenübermittlung“ Punkt 1.3 und 3. zu informieren.

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  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.