Direktor Musterklauseln

Direktor. (1) Der Direktor wird vom Stiftungsrat mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bestellt. Eine Entscheidung gegen die Mehrheit der Vertreter nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht möglich. (2) Der Stiftungsrat bestellt aus dem Kreis der Bediensteten der Stiftung auf Vorschlag des Direktors dessen Vertreter. (3) Der Direktor führt die laufenden und die ihm übertragenen Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere die Beschlüsse des Stiftungsrates und - soweit dieser eigene Entscheidungsbefugnisse übertragen werden - der Stiftungskommission auszuführen, die Sitzungen des Stiftungsrates vorzubereiten und an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat unverzüglich über alle wichtigen, die Stiftung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten.
Direktor. 5 Załožbowa rada (1) Załožbowa rada rozsudźa we wšitkich naležnosćach załožby, dalokož Statne zrěčenje abo tute wustawki wuraznje ničo druhe njepředwidźa. Załožbowa rada rozsudźa předewšěm wo: 1. powołanju a wotwołanju direktora, 2. zwěsćenju hospodarskeho plana a financneho planowanja, 3. zwěsćenju kónclětneho wotličenja, 4. wotćeženju direktora, 5. wustawkach załožby, 6. wudaću spěchowanskich směrnicow, 7. spěchowanju projektow. Załožbowa rada stražuje nad wukonjenjom jednaćelstwa direktora. (2) Čłonojo Załožboweje rady su: 1. šěsć zastupjerjow serbskeho ludu, z kotrychž pomjenuja so štyrjo ze Sakskeje a dwaj z Braniborskeje, 2. dwaj zastupjerjej Zwjazka, 3. dwaj zastupjerjej Swobodneho stata Sakska, 4. dwaj zastupjerjej Kraja Xxxxxxxxxxx 0. xxxx xxxxxxxxxxxx, xxxxxxx pomjenujetaj so w mjezsobnej přezjednosći wot Sakskeho wokrjesneho sejma a wot Sakskeho sejma městow a gmejnow xx xxxxxxxxxxxxx x xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx x xxxxxx-xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx xxxxx Xxxxxx, 0. jedyn zastupjer, kotryž pomjenuje so w mjezsobnej přezjednosći wot Braniborskeho wokrjesneho sejma a wot Braniborskeho sejma městow a gmejnow xx xxxxxxxxxxxxx x xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx x xxxxxx-xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx. (3) Zastupjerjo po wotstawku 2 čo. 1, 5 a 6 wukonjeja swoje dźěło čestnohamtsce. Za kóždeho čestnohamtskeho čłona Załožboweje rady pomjenuje so naměstnik. Čestnohamtscy čłonojo skutkuja štyri lěta w Załožbowej radźe. (4) Załožbowa rada woli ze xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxx x xxxx xxxxxxxxxx xx xxxxx xxxx. Xxxxxxxx Załožboweje rady njesmě so přećiwo wjetšinje zastupjerjow po wotstawku 2 čo. 1 wuzwolić.
Direktor. Der Direktor wird vom Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzes bestellt. Der Direktor ist für die operative Tätigkeit der EbK verantwortlich und berichtet dem Vorstand. Der Direktor: - übt alle Aufgaben und Funktionen aus, die ihm vom Vorstand übertragen werden; - kann für die Ausübung dieser Aufgaben und Funktionen auch externe MitarbeiterInnen einsetzen; - erstellt den Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss der EbK, die dem Vorstand für die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorzulegen sind; - verfasst einen Bericht über die Arbeitsweise der Büros, der dem Vorstand vorzulegen ist. Der Direktor, der auch Mitglied des Vorstands sein kann, nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands teil.
Direktor. Direktora postaja Załožbowa rada. Wón wukonja wobzamkjenja Załožboweje rady a Załožboweje komisije a rjaduje jako jednaćel naležnosće załožby. K tomu słušeja:
Direktor. Der Medienrat wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen.
Direktor. Der Direktor wird vom Stiftungsrat bestellt. Er vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und der Stiftungskommission und führt die Geschäfte der Stiftung. Dazu gehören:

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Abs. 4 in Höhe der für die für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündigen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung in- nerhalb eines Monats nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- nen Urteils zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss Ihnen die Kündi- gung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.