Die Mitgliederversammlung Musterklauseln

Die Mitgliederversammlung. 10 § 11 § 12
Die Mitgliederversammlung. 7 Der Vorstand § 8 Das künstlerische Direktorium § 9 Die Mitgliederversammlung § 10 Die Geschäftsführung § 11 Das Kuratorium § 12 Mitgliedsbeiträge § 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, in der Regel im 4. Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand § 9 Rechte und Pflichten des Vorstands § 10 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit und Sitzung des Vorstands § 11 Verwaltungsausschuss § 12 Rechnungsprüfung § 13 Mitgliederversammlung § 14 Beurkundung von Beschlüssen § 15 Haftung des Vereins § 16 Auflösung § 17 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Belange der EWIV. Die Belange werden vom Vorstand erfasst und bearbeitet, die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung zum Ent- scheid vorgelegt. Diese ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, dieses gilt auch bei Beschlüssen, die nicht in unmittelbarer Präsenz durchgeführt werden. Wenn nicht genug Teilnehmer an der Versammlung teilnehmen, muss ein Nachtermin eine Stunde später an- gesetzt werden. Dies geht nur, wenn die Mitglieder schriftlich per Post oder elektronischer Nachricht eingeladen werden und der Folgetermin in der Einladung benannt wird. Im Folgetermin sind die anwe- senden oder vertretenen Mitglieder in jedem Falle abstimmungsberechtigt, worauf ebenfalls in der Ein- ladung hingewiesen wird. Eine Durchführung der Versammlung auf elektronischem Wege ist gestattet.
Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Organisation, die Aufgaben und die Ziele des Tochtervereines, bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit den Vereinsbeitrag und dessen Fälligkeit und wählt die Delegierten für die Mitgliederversammlung des Hauptvereins einschließlich deren Stellvertreter, soweit es sich nach des Satzung des Hauptvereins nicht um geborene Delegierte handelt. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, entscheidet über eine beantragte Abberufung von dessen Mitgliedern und wählt mindestens einen Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr.
Die Mitgliederversammlung. Art. 1/1 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung. 10 Vorstand § 11 Mitgliederversammlung § 12 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung. 1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht zu den Befugnissen des Vorstandes oder des Ältestenrats gehören. Im besonderen: