Die Mitgliederversammlung der Vorstand
Die Mitgliederversammlung. 10 § 11 § 12
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver- sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
2. Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen eine vom Ver- tretenen eigenhändig unterschriebene Vollmacht vorlegen, in der die Nummer seines Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Bevollmächtigter kann höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist von der Ausstellung der Vollmacht spätes- tens drei Werktage vor der Mitglieder- versammlung schriftlich zu unterrichten. § 13
1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- rates, bei dessen Verhinderung ein Stell- vertreter oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates.
2. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhand- lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung. § 14
1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- schriften oder die Satzung etwas Abwei- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
2. Wird bei der Vornahme der Wahlen durch die Mitgliederversammlung eine einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine engere Xxxx unter denjenigen Personen statt, denen die beiden größten Stimmen- zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich- heit entscheidet das Los. § 15 § 16 § 17 (aufgehoben)
Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied-eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Vorsitzender, Wasserbeauftragter, Schatzmeister, Kassenrevision, Entlastung des Vorstandes, -Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages -Xxxx und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfung -Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins -Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes -Ernennung von Ehrenmitgliedern - Beschlussfassung zu Gemeinschaftsleistungen und dazu notwendigen finanziellen Vorleistungen und Umlagen -Beschlussfassung zu allgemeinen Fragen, die den Verein , die Werterhaltung und technische Sicherheit der Gartenanlage betreffen. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitglieder - versammlung Empfehlungen an den Vorstand geben. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung oder von Sprechern einzelner Interessengruppen aus der Mitgliedschaft einholen. Mindestens einmal im Jahr, möglichst am Ende des 2.Quartals soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der dazu geführten Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsl...
Die Mitgliederversammlung. 9 Der Vereinsvorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) drei Beisitzern. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.
2. Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, in der Regel im 4. Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
2. Die Xxxx der Mitglieder des Vorstands erfolgt, jedes einzeln für sein Amt, durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre. Die Xxxx muss geheim erfolgen, wenn dies 10 % der Anwesenden verlangen.
3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit der Neuwahl.
Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Belange der EWIV. Die Belange werden vom Vorstand erfasst und bearbeitet, die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung zum Ent- scheid vorgelegt. Diese ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, dieses gilt auch bei Beschlüssen, die nicht in unmittelbarer Präsenz durchgeführt werden. Wenn nicht genug Teilnehmer an der Versammlung teilnehmen, muss ein Nachtermin eine Stunde später an- gesetzt werden. Dies geht nur, wenn die Mitglieder schriftlich per Post oder elektronischer Nachricht eingeladen werden und der Folgetermin in der Einladung benannt wird. Im Folgetermin sind die anwe- senden oder vertretenen Mitglieder in jedem Falle abstimmungsberechtigt, worauf ebenfalls in der Ein- ladung hingewiesen wird. Eine Durchführung der Versammlung auf elektronischem Wege ist gestattet.
Die Mitgliederversammlung. 10 Vorstand
1. der Vorstand setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen:
a. der Vorsitzende
b. der Stellvertreter des Vorsitzenden
x. xxx Xxxxxxxxx
d. der Stellvertreter des Kassierers
x. der Schriftführer
f. der Stellvertreter des Schriftführers
g. drei Beisitzer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind
a) der Vorsitzende und ein weiteres der vorgenannten Mitglieder oder
b) der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres der vorgenannten Mitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht zu den Befugnissen des Vorstandes oder des Ältestenrats gehören. Im besonderen:
Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Organisation, die Aufgaben und die Ziele des Tochtervereines, bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit den Vereinsbeitrag und dessen Fälligkeit und wählt die Delegierten für die Mitgliederversammlung des Hauptvereins einschließlich deren Stellvertreter, soweit es sich nach des Satzung des Hauptvereins nicht um geborene Delegierte handelt. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, entscheidet über eine beantragte Abberufung von dessen Mitgliedern und wählt mindestens einen Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr.