Auftragsunterlagen. Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Herstellung des Liefergegenstandes von TGW übergeben werden oder die der Auftragnehmer nach den besonderen Angaben von TGW angefertigt hat, dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund der gegenständlichen Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen bleiben im alleinigen Eigentum von TGW und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an TGW herauszugeben. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für TGW. TGW wird im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung von Stoffen und Teilen hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Auftragnehmer für TGW verwahrt werden. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat der Auftragnehmer sämtliche Unterlagen ohne Aufforderung umgehend zurückzustellen oder unter Garantie der nicht unsachgemäßen Weiterverwendung zu archivieren. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die TGW aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Es ist dem Auftragnehmer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die TGW gestattet, die bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.
Auftragsunterlagen. Der Lieferant ist für die spezifikationsgerechte Ausführung des Auftrages entsprechend der Auftrags- dokumente (u.a. Bestell- und technische Unterlagen) des Bestellers verantwortlich. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Unterlagen im Hinblick auf seinen Fertigungsprozess zu überprüfen und ggf. weitere notwendige Informationen für die kor- rekte Ausführung der Bestellung vom Besteller anzufordern. Die Anforderungen des Bestellers an die Fremdleistung bzgl. der beigestellten Bauteile werden in seiner Bestellung, in der Zeichnung sowie ggf. in den zugehörigen Datensätzen (3D) festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet die stets gültige Revision der zutreffenden kundenspezifischen Zusatz- anforderungen zu IATF 16949 (CSR) in seinem Dokumentenmanagementsystem zu lenken. Falls eines der in der Bestellung aufgeführten Spezifikationen oder die zum Auftrag relevanten kun- denspezifischen QMS- Anforderungen (CSR- siehe Anlage 1) dem Lieferanten nicht vorliegen, sind diese vom Besteller anzufordern. Für den jeweiligen Auftrag des Bestellers gelten die in der Bestel- lung aufgeführten Revisionsstände der Dokumente (u.a. technische Zeichnung, Spezifikation).
Auftragsunterlagen. 10.1. Vorbehaltlich anderer schriftlich fixierter Vereinbarungen werden Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die für die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des Leistungsgegenstandes erforderlich sind, vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt.
10.2. Alle Angaben, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale usw., die dem Lieferanten für die Erfüllung eines Leistungsgegenstandes überlassen werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet , vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum von EXCELLA. Das Gleiche gilt für Zeichnungen, die der Lieferant nach Angaben von EXCELLA anfertigt.
10.3. Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zubetrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die EXCELLA aus der Verletzungdes Eigentums und von gewerblichen Schutzrechten erwachsen. Alle dem Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Ver- langen mitsamt allen Abschriften und bzw. oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.
Auftragsunterlagen. 5.1. Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem Verkäufer zur Herstellung des Liefergegenstandes von uns übergeben werden, ebenso die vom Verkäufer nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen, Angaben und sonstigen technischen Unterlagen dürfen vom Verkäufer nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen bleiben unser alleiniges Eigentum und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an uns herauszugeben. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat uns der Verkäufer sämtliche Unterlagen ohne Aufforderung umgehend zurückzustellen. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und dem gemäß vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
5.2. Es ist dem Verkäufer nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.
Auftragsunterlagen. Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die für die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des Leistungsgegenstandes erforderlich sind, werden vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale usw., die dem Lieferanten für die Erfüllung eines Leistungsgegenstandes überlassen werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum des Bestellers. Das Gleiche gilt für Zeichnungen, die der Lieferant nach Angaben des Bestellers anfertigt. Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung des Eigentums und von gewerblichen Schutzrechten erwachsen. Alle dem Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Verlangen mitsamt allen Abschriften und bzw. oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.
Auftragsunterlagen. Der Lieferant ist für die spezifikationsgerechte Ausführung des Auftrages entsprechend den technischen Vorgaben des Bestellers verantwortlich. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Unterlagen im Hinblick auf seinen Fertigungsprozess zu überprüfen und ggf. weitere notwendige Informationen für die korrekte Ausführung der Bestellung vom Besteller anzufordern. Die Anforderungen des Bestellers an die zu liefernden Metallformate werden in der Bestellung und in der XXXX XXXXX Werkstoffnorm (OFWN) festgelegt. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Falls eines der in der Bestellung aufgeführten Anforderungsdokumente oder die zum Auftrag relevanten kundenspezifischen QMS- Anforderungen (CSR- siehe Anlage 1) dem Lieferanten nicht vorliegt, ist dieses vom Besteller anzufordern. Für den jeweiligen Auftrag des Bestellers gelten die in der Bestellung aufgeführten Revisionsstände der Dokumente.
Auftragsunterlagen. (1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen; Diapositive, Filme; Datenträger und sonstige Unterlagen haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartet Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches.
Auftragsunterlagen. Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) gilt: Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 2 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
Auftragsunterlagen. Zur Durchführung unserer Bewertung standen uns im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Ver- fügung: ▪ Berichte von PwC über die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht der Pfeiffer Vacuum Technology AG für die Geschäftsjahre 2019 bis 2022, ▪ Berichte von PwC über die Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach IFRS der Pfeiffer Vacuum Technology AG für die Geschäftsjahre 2019 bis 2022, ▪ Geschäftsberichte der Pfeiffer Vacuum Technology AG für die Geschäftsjahre 2019 bis 2022, ▪ Planungsrechnung der Pfeiffer Vacuum Technology AG für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 vom 3. Xxxx 2023 sowie zugrunde liegende Planannahmen, ▪ interne Controllingauswertungen der Pfeiffer Vacuum Technology AG, ▪ Protokolle der Sitzungen des Aufsichtsrats im Zeitraum vom 14. Juni 2021 bis zum 3. Xxxx 2023, ▪ Satzung der Pfeiffer Vacuum Technology AG, ▪ Handelsregisterauszug der Pfeiffer Vacuum Technology AG, ▪ Handelsregisterauszug der Pangea GmbH, ▪ verschiedene markt- und branchenspezifische Veröffentlichungen, ▪ öffentlich zugängliche Informationen, insbesondere Kapitalmarktdaten.
Auftragsunterlagen. Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Herstellung des Liefergegenstandes von GIG Karasek übergeben werden oder die der Auftragnehmer nach den besonderen Angaben von GIG Karasek angefertigt hat, dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund der gegenständlichen Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen bleiben im alleinigen Eigentum von GIG Karasek und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an GIG Karasek herauszugeben. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für GIG Karasek. GIG Karasek wird im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung von Stoffen und Teilen hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Auftragnehmer für GIG Karasek verwahrt werden. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat der Auftragnehmer sämtliche Unterlagen ohne Aufforderung umgehend zurückzustellen oder unter Garantie der nicht unsachgemäßen Weiterverwendung zu archivieren. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die GIG Xxxxxxx aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Es ist dem Auftragnehmer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch GIG Karasek gestattet, die bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.