Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b Abs. 7 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- Vergütungsansprüchen des HAUSARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend. (2) Für den bei einer Doppelabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der KV abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV- Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend. (3) Für den bei einer Fehlabrechnung gemäß § 19b Abs. 5 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV-Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
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Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b Abs. 7 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- Vergütungsansprüchen des HAUSARZTES KINDER-/JUGENDARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend.
(2) Für den bei einer Doppelabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der KV abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV- HZV-Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
(3) Für den bei einer Fehlabrechnung gemäß § 19b 19 Abs. 5 9 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV-Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
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Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b 140a Abs. 7 6 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT abgerechneten FACHARZT abge- rechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist deshalb berechtigtberech- tigt, für Rechnung zugunsten der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE im Falle einer Doppelabrechnung den des FACHARZTES gegenüber der KV von dem HAUSARZT den abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangenver- langen, sofern der FACHARZT nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine keine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND Manage- mentgesellschaft ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- von Vergütungsansprüchen nach diesem Vertrag des HAUSARZTES FACHARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch Schadensersatzan- spruch entsprechend.
(2) Für den bei einer Doppelabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand Ver- waltungsaufwand schuldet der HAUSARZT FACHARZT der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE einen pauschalierten pau- schalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft fehler- haft gegenüber der KV abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesell- schaft ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung zugunsten der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE geltend zu machen. Dazu tritt die AOK BE- TRIEBSKRANKENKASSE ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesell- schaft ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV- Vergütung des FACH- ARZTES berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft der AOK BETRIEBS- KRANKENKASSE zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung Auf- rechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
(3) Für den bei einer Fehlabrechnung gemäß § 19b 19 Abs. 5 9 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand Ver- waltungsaufwand schuldet der HAUSARZT FACHARZT der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE einen pauschalierten pau- schalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft fehler- haft gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand Bearbeitungs- aufwand nach Satz 1 für Rechnung zugunsten der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE geltend zu machen. Dazu tritt die AOK BETRIEBSKRANKENKASSE ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND Ma- nagementgesellschaft ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV-Vergütung Vergü- tung des FACHARZTES berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b Abs. 7 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- Vergütungsansprüchen des HAUSARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend.
(2) Für den bei einer Doppelabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der KV abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV- Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
(3) Für den bei einer Fehlabrechnung gemäß § 19b 19 Abs. 5 9 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV-Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten aufgerechneten
(4) Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
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Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b Abs. 7 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- HzV- Vergütungsansprüchen des HAUSARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend.
(2) Für den bei einer Doppelabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand Schadensersatz in Höhe von 15 10 % des gegenüber der KV fehlerhaft abgerechneten Betrages, mindestens jedoch 10 € (Euro), maximal jedoch 50 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber Einzelfall (Abrechnungsposition). Dem HAUSARZT ist der KV abgerechneten Versicherten pro QuartalNachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand Schadensersatzanspruch nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese Sie ist insoweit zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV- Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtetberechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand Schadensersatzanspruch entsprechend.
(3) Für den bei einer Fehlabrechnung gemäß § 19b 19 Abs. 5 9 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand Schadensersatz in Höhe von 15 10 % des Betrages der von der Managementgesellschaft aufgrund der Fehlabrechnung vergüteten HzV-Vergütung, mindestens jedoch 10 € (Euro), maximal jedoch 50 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber Einzelfall (Abrechnungsposition). Dem HAUSARZT ist der HÄVG/MEDIVERBUND abgerechneten Versicherten pro QuartalNachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand Schadensersatzanspruch nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese Sie ist insoweit zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV-Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtetberechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand Schadensersatzanspruch entsprechend.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b Abs. 7 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- Vergütungsansprüchen des HAUSARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend.
(2) Für den bei einer Doppelabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der KV abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV- Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
(3) . Für den bei einer Fehlabrechnung gemäß § 19b 19 Abs. 5 9 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV-Vergütung berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
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Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b 73c Abs. 7 6 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT FACHARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT FACHARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern der FACHARZT nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- von Vergütungsansprüchen nach diesem Vertrag des HAUSARZTES FACHARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend.
(2) Für den bei einer Doppelabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT FACHARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der KV abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV- Vergütung des FACHARZTES berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
(3) Für den bei einer Fehlabrechnung gemäß § 19b 19 Abs. 5 9 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT FACHARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) für jeden fehlerhaft gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ab, soweit diese zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV-Vergütung des FACHARZTES berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b 73c Abs. 7 6 SGB V a.F. bzw. § 140a Abs. 6 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT FACHARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT FACHARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern der FACHARZT nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- von Vergütungsansprüchen des HAUSARZTES FACHARZTES nach diesem Vertrag berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend.
(2) Für den bei einer Doppelabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT FACHARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) Euro für jeden fehlerhaft gegenüber der KV abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ab, soweit diese dieser zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV- Vergütung des FACHARZTES berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
(3) Für den bei einer Fehlabrechnung gemäß § 19b 19 Abs. 5 9 des Vertrages entstandenen Verwaltungsaufwand schuldet der HAUSARZT FACHARZT der AOK einen pauschalierten Ersatz für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von 15 € (Euro) Euro für jeden fehlerhaft gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft abgerechneten Versicherten pro Quartal. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist berechtigt, den Anspruch auf den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand nach Satz 1 für Rechnung der AOK geltend zu machen. Dazu tritt die AOK ihren Anspruch auf Schadensersatz an die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ab, soweit diese dieser zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf die HZV-Vergütung des FACHARZTES berechtigt ist. Nach Aufrechnung ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft der AOK zur Erstattung des aufgerechneten Betrags verpflichtet. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Ersatz für den Bearbeitungsaufwand entsprechend.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Nephrologie