Common use of Doppel- und Fehlabrechnungen Clause in Contracts

Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b Abs. 7 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- Vergütungsansprüchen des HAUSARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend.

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Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b Abs. 7 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT abgerechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist deshalb berechtigt, für Rechnung der AOK im Falle einer Doppelabrechnung den gegenüber der KV von dem HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT nachgewiesen hat, dass er eine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- Vergütungsansprüchen des HAUSARZTES KINDER-/JUGENDARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch entsprechend.

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Doppel- und Fehlabrechnungen. (1) Eine Doppelabrechnung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertrages kann zu einem Schaden der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE führen, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit der KV gemäß § 73 b 140a Abs. 7 6 SGB V aufgrund einer Auszahlung des von dem HAUSARZT abgerechneten FACHARZT abge- rechneten Betrages durch die KV zu einem Nachvergütungsanspruch der KV gegenüber der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE führt. Die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft ist deshalb berechtigtberech- tigt, für Rechnung zugunsten der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE im Falle einer Doppelabrechnung den des FACHARZTES gegenüber der KV von dem HAUSARZT den abgerechneten Betrag als Schadensersatz zu verlangenver- langen, sofern der FACHARZT nicht der HAUSARZT nachgewiesen hat, dass er eine keine Zahlung von der KV nicht erhalten hat oder die fehlerhafte Abrechnung gegenüber der KV berichtigt hat. Die HÄVG/MEDIVERBUND Manage- mentgesellschaft ist insoweit zur Aufrechnung gegenüber HZV- von Vergütungsansprüchen nach diesem Vertrag des HAUSARZTES FACHARZTES berechtigt. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, gilt gegenüber der AOK BETRIEBSKRANKENKASSE § 20 Abs. 2 des Vertrages für den Schadensersatzanspruch Schadensersatzan- spruch entsprechend.

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