Duplex-Sonografie Musterklauseln

Duplex-Sonografie. Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen für die Sonografie Zur Knochendichtemessung dürfen nur Geräte nach dem Dual-Röntgen-Absorptiometrie-Ver- fahren eingesetzt werden. Arbeitstägliche Qualitätssicherung und Abschätzung der Varianz gemäß den Richtlinien der Rö-Verordnung und der S3-Leitlinie zur Osteoporose für Diagnostik und Therapie. Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung ambulanter Operationen. Einhaltung der Ver- einbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 15 und des § 115b Abs. 1 SGB V in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Einhaltung der Hygienestandards in der jeweils gültigen Fassung der Hygieneverordnung bei den Maßnahmen der Diagnostik und Therapie. Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen für vertragsärztliche Behand- lung mittels Akupunktur. Für die Akupunktur gelten die Qualitätssicherungsvereinbarung der KV zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V“ (Qua- litätssicherungsvereinbarung Akupunktur). Versorgung betroffener Patienten mit medizinischen Rehabilitationsleistungen nach den §§ 40 und 41 SGB V auf Basis der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) in ihrer jeweils aktuel- len Fassung. Qualifikation des verordnenden Arztes entsprechend § 11 der Richtlinie.
Duplex-Sonografie. Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen für die Duplex-Sonogra- fie nach Ultraschallvereinbarung. Vorhalten eines FeNO-Messgerätes unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Verordnung für Medizinprodukte (MDR) und darauf beruhender nationaler Regelungen. (Nachweis: Kauf-/Leasingvertrag) Einhaltung der Hygienestandards in der jeweils gültigen Fassung der Hygieneverord- nung bei den Maßnahmen der Diagnostik und Therapie. Vorliegen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssiche- rungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V. Vorliegen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssiche- rungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Vorliegen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssiche- rungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus sowie die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ entspre- chend des ärztlichen Weiterbildungsrechts. Kenntnis von Techniken der Minimalintervention zur Tabakentwöhnung (z. B. XXX, 0X, 0X) und zu Grundlagen der Motivierenden Gesprächsführung durch entweder Selbstli- teratur z. B. von „DMP Curaplan 4-Stufen-Konzept“ (AOK), „Frei von Tabak“ (BAEK) bzw. Anhang 1/1a zu Anlage 17 des Selektivvertrages oder durch entsprechend inhalt- lich ausgerichtete Fortbildungen. Vorhandene Qualifizierungen gemäß (10), (11) oder (12) werden als höherwertig ein- gestuft und beinhalten die Qualifikation für (9). Nachweis einer Unterweisung in die Inhalte der Gruppenschulung (analog zu den In- halten der Gruppenschulung im Curriculum IFT) z. B. mittels Fortbildung, Webinar oder CME-Fortbildung. Nachweis: Zertifikat der Unterweisung. Vorhandene Qualifizierungen gemäß (11) oder (12) werden als höherwertig eingestuft und beinhalten die Qualifikation für (10).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.