Durchführung der Kontrollen Musterklauseln

Durchführung der Kontrollen. Das KKO führt Kontrollen schwergewichtig nach dem Meldungseingang aus. Die eingehen- den Meldungen werden in drei Klassen eingeteilt: • Klasse eins: Verdachtsmoment betreffend Schwarzarbeit hat sich nicht erhärtet, Fall wird statistisch erfasst. • Klasse zwei: Verdachtsmoment betreffend Schwarzarbeit hat sich erhärtet, das KKO macht weitere Abklärungen. • Klasse drei: Kontrolle vor Ort wird durchgeführt. Das KKO kann Verdachtsmeldungen direkt einer Partnerstelle weiterleiten. Auch wenn die auf Hinweise gestützten Kontrollen schwarz arbeitende Personen feststellen, bleiben oft Sanktionen aus. Dies ist darauf zurückzuführen, dass meist nur der aktuelle Mo- ment nachgewiesen werden kann, weil sich die Aussagen stets gleichen. "Der Einsatz hat erst heute begonnen, oder es ist nur Probearbeit". Einzig im Bereich Ausländerrecht vor al- lem bei der Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen sind in Anwendung des Ausländer- gesetzes Art. 115 und 117 Massnahmen auch bei nur kurzer Einsatzdauer sofort möglich. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber meistens die Abgaben bei den Sozialversicherungen und Quellensteuer nachdeklarieren ohne weitere Sanktion zu befürchten. Bei Verstössen ohne vorausgehenden Strafbefehl ist ein Nachweis über länger dauernde Einsätze nötig. Ansonsten ist der Aufwand für die BGSA-Partner AHV, Suva und Quellen- steueramt unverhältnismässig hoch zum möglichen Ertrag. Nur geringfügig nachgewiesene Verstösse bleiben somit meist ungeahndet. Ohne rechtskräftige Verfügung oder Nachbelastung eines Partners kann aber auch die Kon- trollstelle keine Kontrollkosten auferlegen, was einer Sanktion gleich käme. Missbräuche und Verstösse gegen die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Entsen- degesetz sind oft schwer nachweisbar. Die Überprüfung dieser "Entsendefirmen" nimmt Zeit in Anspruch, es sind verschiedene Stellen involviert und ist oft wegen Nichterreichbarkeit unmöglich. Die Auftrag gebenden Schweizer Firmen sind "unwissend", profitieren aber von günstigen Vergaben. Betriebe vor Ort werden kontrolliert: • Auf Grund von Meldungen der Öffentlichkeit (Medienberichte, Private usw.). • Auf Grund von Beobachtungen oder Empfehlungen der TPK oder der PK. • Auf Grund von Beobachtungen der in Art. 11 BGSA genannten Behörden. • Aufgrund eines Entscheids des Kontrollorgans. Der Kontrollgegenstand richtet sich nach Art. 6 BGSA.
Durchführung der Kontrollen. A. Angemessene Vorbereitung der Kontrollen (dazu gehören angemessene Fachkenntnisse des Kon- trolleurs/Kontrollteams, Prüfung der Firmen-/Produktdaten und Datenbanken sowie Verfügbarkeit der erforderlichen Kontrollausrüstungen).

Related to Durchführung der Kontrollen

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.