Bekämpfung der Schwarzarbeit. 24.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmende – ent- geltlich oder unentgeltlich – keine Berufsarbeit für Dritte leisten; auch nicht während der Freizeit oder in den Ferien. Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird. Im Wiederholungsfall kann der Arbeitgebende ausserdem den Ar- beitsvertrag aus wichtigen Gründen sofort auflösen. Die Geltendmachung von Scha- denersatz durch den Arbeitgebenden bleibt vorbehalten.
Bekämpfung der Schwarzarbeit. Mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) soll die Schwarzarbeit bekämpft werden, wozu das BGSA einerseits administrative Erleichterungen und andererseits Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vorsieht. Mit dem Erlass des BGSA wurde ein Verfahren zur vereinfachten Abrechnung geringer Lohnvolumen eingeführt. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren steht Arbeitgebenden zur Verfügung, welche Löhne bis Fr. 21'060.--. pro Arbeitnehmer und eine Gesamtlohnsumme bis Fr. 56'160.--. abzurechnen haben. Es charakterisiert sich u.a. dadurch, dass der Arbeit- geber nur einmal im Jahr Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat und dass das Einkom- men gleichzeitig mit der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge versteuert wird. Dieses Verfahren richtet sich insbesondere auch an private Arbeitgebende, welche Arbeit- nehmende im Privathaushalt anstellen. Gemäss Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung müssen diese die Löhne ihrer Angestellten ab dem ersten Lohnfranken gegenüber den Sozialversicherungen abrechnen. Bezüglich Kontrollmassnahmen sehen die Art. 4ff. BGSA die Einsetzung eines kantonalen Kontrollorgans vor. Dieses prüft die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht. Zu diesem Zweck verfügt das Kontrollorgan über verschiedene Einsichts- und Auskunftsrechte und werden den kontrollier- ten Personen und Betrieben verschiedene Mitwirkungspflichten auferlegt. Die Sanktionierung obliegt gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a und Art. 10 BGSA jedoch nicht dem kantonalen Kontrollorgan, sondern den im betreffenden Gebiet zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
Bekämpfung der Schwarzarbeit. Da der Auftragnehmer gem. § 4 Ziff. 8 Abs. 1 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb und damit auch mit eigenen Kräften auszuführen hat, ist zum Zwecke der Feststellung der Leistungsfähigkeit auf Verlangen die Anzahl der Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers auf der Baustelle eingesetzt werden sollen. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat der Auftragnehmer der örtlichen Bauleitung arbeitstäglich eine Liste zu übergeben, in der die auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt sind. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Baustelle, erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Personenkontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Auftragnehmer seine Mitarbeiter zur Mitnahme des Personalausweises bzw. einer entsprechenden Identitätskarte auf der Baustelle. Falls der Auftragnehmer sich bei der Durchführung des Gewerkes eines Subunternehmers bedienen möchte, bedarf dies gem. § 4 Ziff. Abs. 1 VOB/B grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.