Bekämpfung der Schwarzarbeit Musterklauseln

Bekämpfung der Schwarzarbeit. Mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) soll die Schwarzarbeit bekämpft werden, wozu das BGSA einerseits administrative Erleichterungen und andererseits Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vorsieht. Mit dem Erlass des BGSA wurde ein Verfahren zur vereinfachten Abrechnung geringer Lohnvolumen eingeführt. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren steht Arbeitgebenden zur Verfügung, welche Löhne bis Fr. 21'060.--. pro Arbeitnehmer und eine Gesamtlohnsumme bis Fr. 56'160.--. abzurechnen haben. Es charakterisiert sich u.a. dadurch, dass der Arbeit- geber nur einmal im Jahr Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat und dass das Einkom- men gleichzeitig mit der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge versteuert wird. Dieses Verfahren richtet sich insbesondere auch an private Arbeitgebende, welche Arbeit- nehmende im Privathaushalt anstellen. Gemäss Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung müssen diese die Löhne ihrer Angestellten ab dem ersten Lohnfranken gegenüber den Sozialversicherungen abrechnen. Bezüglich Kontrollmassnahmen sehen die Art. 4ff. BGSA die Einsetzung eines kantonalen Kontrollorgans vor. Dieses prüft die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht. Zu diesem Zweck verfügt das Kontrollorgan über verschiedene Einsichts- und Auskunftsrechte und werden den kontrollier- ten Personen und Betrieben verschiedene Mitwirkungspflichten auferlegt. Die Sanktionierung obliegt gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a und Art. 10 BGSA jedoch nicht dem kantonalen Kontrollorgan, sondern den im betreffenden Gebiet zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. 2.4.1 Jüngste Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit Mit Beschluss vom 20. August 2014 hat der Bundesrat die Verwaltung beauftragt, bis Ende Xxxx 2015 eine Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vorzulegen. Im Zentrum der geplanten Revisionsvorlage steht insbesondere ein erleichterter Daten- und Informationsaustausch zwischen den beim Kampf gegen die Schwarzarbeit beteiligten Behörden. Mit einer Änderung der Sanktionskompetenz für Übertretungen ins Verwaltungsstrafrecht (wie im EntsG Art. 9. Abs. a möglich) könnten selbständige Dienstleistungserbringer und Schweizer Arbeitgeber analog wie Entsendefirmen bei Verstössen gegen die Meldepflichten mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden. In welchen Sachbereichen dies zum Tragen komm...
Bekämpfung der Schwarzarbeit. 24.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmende – ent- geltlich oder unentgeltlich – keine Berufsarbeit für Dritte leisten; auch nicht während der Freizeit oder in den Ferien. Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird. Im Wiederholungsfall kann der Arbeitgebende ausserdem den Ar- beitsvertrag aus wichtigen Gründen sofort auflösen. Die Geltendmachung von Scha- denersatz durch den Arbeitgebenden bleibt vorbehalten. 24.2 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen oder das Material hierzu zu liefern. Dieses Verbot gilt auch, wenn die Arbeitgebenden als Auftraggebende auftreten. 24.3 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbständig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestal- tung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als Selbständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden: - Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit kei- ne Arbeitnehmenden. - Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. - Der Arbeitgebende oder ein vergleichbarer Arbeitgebender lässt entspre- xxxxxx Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitneh- mende verrichten. - Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf. - Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätig- keit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeit- nehmender ausgeübt hat. 24.4 Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Be- stimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen voll- umfänglich einzustehen. 24.5 Bei Verstoss gegen die vorstehenden Bestimmungen werden die Fehlbaren mit einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 15 GAV belegt. Zudem erfolgt eine Mel- dung an die Kantonale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Mel- dungen an weitere Behörden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bekämpfung der Schwarzarbeit. Da der Auftragnehmer gem. § 4 Ziff. 8 Abs. 1 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb und damit auch mit eigenen Kräften auszuführen hat, ist zum Zwecke der Feststellung der Leistungsfähigkeit auf Verlangen die Anzahl der Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers auf der Baustelle eingesetzt werden sollen. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat der Auftragnehmer der örtlichen Bauleitung arbeitstäglich eine Liste zu übergeben, in der die auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt sind. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Baustelle, erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Personenkontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Auftragnehmer seine Mitarbeiter zur Mitnahme des Personalausweises bzw. einer entsprechenden Identitätskarte auf der Baustelle. Falls der Auftragnehmer sich bei der Durchführung des Gewerkes eines Subunternehmers bedienen möchte, bedarf dies gem. § 4 Ziff. Abs. 1 VOB/B grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. I. In dem schriftlichen Antrag auf Zulassung eines Subunternehmers hat der Auftragnehmer die Firma des Subunternehmers zu benennen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle der Zustimmung, den Subunternehmer im 1) die erforderlichen Bescheinigungen neusten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft dem Auftragnehmer vorzulegen, 2) die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu benennen und seine auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Mitarbeiter zu ver- pflichten, sich durch Personalausweis oder durch eine entsprechende Identitätskarte auf der Baustelle ausweisen zu können, 3) die eingesetzten Arbeitskräfte am Ende eines Arbeitstages mittels einer Liste, die Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse beinhaltet, dem Auftragnehmer zu benennen, 4) den Auftragnehmer zu ermächtigen, die unter 3) genannten Listen dem Auftraggeber zugänglich zu machen, ggf. zum Zwecke der Weiterleitung an die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen, 5) den Auftraggeber zu ermächtigen, Personenkontrollen der Arbeitskräfte des Subunter- 6) den Auftragnehmer zu ermächtigen, ein Doppel des Subunternehmervertrages mit den unter 1) genannten Bescheinigungen dem Auftraggeber zwecks Einsi...

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  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.