Durchführung und Zusammenarbeit Musterklauseln

Durchführung und Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien arbeiten in den einschlägigen nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Sonderausschüssen in allen für die Durchführung dieses Kapitels relevanten Fragen zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus. Der Handelsausschuss kann zu diesem Zweck geeignete Durchführungsmaßnahmen beschließen.
Durchführung und Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ein gemeinsames Verständnis des Regu- lierungsbedarfs - unter anderem für Funkfrequenzgeräte - zu fördern, und prüfen jedes Anliegen der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs.