Gegenseitige Anerkennung Musterklauseln

Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und anderen Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gern.
Gegenseitige Anerkennung. 1. Artikel 3.9 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Gegenseitige Anerkennung. 1. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbil- dung oder die Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu solchen bestehen- den oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten.
Gegenseitige Anerkennung. 1. Die Vertragsparteien ermuntern die zuständigen Stellen in ihrem Hoheitsgebiet, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung zu erlassen, zum Zweck der ganzen oder teilweisen Erfüllung der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassung, Lizenzierung, Beglaubigung, Tätigkeit und Be- scheinigung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von Erbringern frei- beruflicher Dienstleistungen.
Gegenseitige Anerkennung. Zeugnisse und Berechtigungen der Berufsschule werden, sofern die in dieser Verein- barung getroffenen Bestimmungen erfüllt sind, von den Ländern gegenseitig aner- kannt.
Gegenseitige Anerkennung. Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden Dopingkontrollen, die Entscheidungen von Disziplinarorganen oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners des Code, der den NADC angenommen hat, die mit dem Code und dem NADC übereinstimmen und in der Zuständigkeit dieses Unterzeichners oder dieser Anti- Doping-Organisation liegen, von allen Unterzeichnern und allen Organisationen, die den NADC angenommen haben, anerkannt und beachtet. Die Unterzeichner und Organisationen, die den NADC angenommen haben, erkennen dieselben Maßnahmen anderer Organisationen an, die den Code und den NADC nicht angenommen haben, wenn die Regeln dieser Organisationen mit dem Code und dem NADC übereinstimmen. [Kommentar zu Artkel 18.5.1: In welchem Umfang die Entscheidungen anderer Anti-Doping- Organisationen zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen anerkannt werden müssen, ist im Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und im International Standard geregelt.] Wenn die Entscheidung einer Organisation, die den Code/den NADC nicht angenommen hat, in einigen Punkten dem Code/dem NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten die Organisationen versuchen, die Entscheidung im Einklang mit den Grundsätzen des Code/des NADC anzuwenden. Wenn beispielsweise ein Nicht-Unterzeichner in einem Verfahren, das dem Code/dem NADC entspricht, festgestellt hat, dass ein Athlet gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil sich eine Verbotene Substanz in seinem Körper befand, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im Code/im NADC festgelegte Zeitraum, dann sollte die Feststellung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen vorliegt, von allen Unterzeichnern anerkannt werden und die Organisation des Athleten sollte ein Verfahren gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Code/des NADC durchführen, um festzustellen, ob die vom Code/vom NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte.]
Gegenseitige Anerkennung. Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
Gegenseitige Anerkennung. Für Produkte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden oder die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und dort rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, kommt das Verfahren gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Anwendung. Insbesondere sind Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die von Stellen ausgestellt wurden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die jeweilige Tätigkeit akkreditiert wurden, anzuerkennen.
Gegenseitige Anerkennung. 1. Die ZKR anerkennt die Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Vertragsverwaltungen ausgestellten nationalen Schifferdienstbücher auf dem Rhein.
Gegenseitige Anerkennung. (1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.