Gegenseitige Anerkennung Musterklauseln

Gegenseitige Anerkennung. 1. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbil- dung oder die Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu solchen bestehen- den oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten. 2. Alle diese Abkommen, Vereinbarungen oder einseitigen Anerkennungen müssen mit den massgeblichen Bestimmungen des WTO-Abkommens und insbesondere mit Artikel VII GATS vereinbar sein. 3. Anhang IX findet auf die gegenseitige Anerkennung von – unter anderem – Ausbildung oder Berufserfahrung, Qualifikationen, Zulassungen, Bescheinigungen oder Akkreditierung von Dienstleistungserbringern Anwendung.
Gegenseitige Anerkennung. 1. Artikel 3.9 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men über gegenseitige Anerkennung von Erfordernissen, Qualifikationen, Lizenzen und anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Partei gestellten Erfordernisse in Bezug auf 22 SR 0.632.20 Anhang 1B die Bewilligung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleis- tungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen. 2. Derartige Abkommen stehen im Einklang zu den massgeblichen Bestimmungen der WTO, insbesondere zu Artikel VII des GATS23.
Gegenseitige Anerkennung. (1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind. (2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmi­ gung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuf­ lern ganz oder teilweise erfüllen können. (3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin enthaltenen Informationen insbesondere, (1) Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Ver­ fahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes. a) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist. (4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die er­ forderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; anschließend handeln die von ihren zuständigen Behör­ den vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aus. (5) Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbeson­ dere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.
Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und anderen Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gern. 2. Jede derartige Anerkennung durch eine Vertragspartei muss mit den massgeb- lichen Bestimmungen der WTO und insbesondere mit Artikel VII GATS vereinbar sein. 3. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassun- gen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei erwor- ben bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei den anderen interessierten Vertragsparteien angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Sofern eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig ge- währt, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nach- weis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforde- rungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
Gegenseitige Anerkennung. Zeugnisse der Berufsschule werden, sofern die in dieser Vereinbarung getroffenen Be- stimmungen erfüllt sind, von den Ländern gegenseitig anerkannt.
Gegenseitige Anerkennung. Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden Dopingkontrollen, die Entscheidungen von Disziplinarorganen oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners des Code, der den NADC angenommen hat, die mit dem Code und dem NADC übereinstimmen und in der Zuständigkeit dieses Unterzeichners oder dieser Anti-Doping- Organisation liegen, von allen Unterzeichnern und allen Organisationen, die den NADC angenommen haben, anerkannt und beachtet. Die Unterzeichner und Organisationen, die den NADC angenommen haben, erkennen dieselben Maßnahmen anderer Organisationen an, die den Code und den NADC nicht angenommen haben, wenn die Regeln dieser Organisationen mit dem Code und dem NADC übereinstimmen. [Kommentar zu Artkel 18.5.1: In welchem Umfang die Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organisationen zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen anerkannt werden müssen, ist im Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und im International Standard geregelt.] Wenn die Entscheidung einer Organisation, die den Code/den NADC nicht angenommen hat, in einigen Punkten dem Code/dem NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten die Organisationen versuchen, die Entscheidung im Einklang mit den Grundsätzen des Code/des NADC anzuwenden. Wenn beispielsweise ein Nicht-Unterzeichner in einem Verfahren, das dem Code/dem NADC entspricht, festgestellt hat, dass ein Athlet gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstoßen hat, weil sich eine Verbotene Substanz in seinem Körper befand, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im Code/im NADC festgelegte Zeitraum, dann sollte die Feststellung, dass ein Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, von allen Unterzeichnern anerkannt werden und die Organisation des Athleten sollte ein Verfahren gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Code/des NADC durchführen, um festzustellen, ob die vom Code/vom NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte.]
Gegenseitige Anerkennung. Für Produkte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden oder die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und dort rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, kommt das Verfahren gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Anwendung. Insbesondere sind Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die von Stellen ausgestellt wurden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die jeweilige Tätigkeit akkreditiert wurden, anzuerkennen.
Gegenseitige Anerkennung. 1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkom- men oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und anderen Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis- tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbrin- gern. 2. Jede derartige Anerkennung durch eine Vertragspartei muss mit den massgeb- lichen Bestimmungen der WTO und insbesondere mit Artikel VII GATS vereinbar sein. 3. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassun- gen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei erwor- ben bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei den anderen interessierten Vertragsparteien angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche
Gegenseitige Anerkennung. 1. Artikel 3.9 findet Anwendung auf dieses Kapitel. 2. Anerkennt eine Vertragspartei bei der Festlegung, wie ihre Finanz­dienst­leistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates, so gewährt die Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Über­wachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie den anderen Vertragsparteien angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.