Technische Vorschriften Musterklauseln

Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschrif- ten, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein- kommen über die technischen Handelshemmnisse11 (nachfolgend als «TBT-Über- einkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Technische Vorschriften. 1. Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen, wobei durch geeignete Massnahmen internationale Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss stellt Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes auf.
Technische Vorschriften. Die Vertragsparteien trachten danach, im Gemischten Ausschuss nach Möglichkei­ ten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Reduzierung der technischen Handelshemmnisse zu suchen. Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf die Bereiche der technischen Vorschriften, der Standardisierungen, der Tests und Zertifizierun­ gen.
Technische Vorschriften. 1. Jede Vertragspartei wendet den Grundsatz der guten Regulierungspraxis bestmöglich an, so wie es das TBT-Übereinkommen vorsieht; hierzu gehört unter anderem Folgendes:
Technische Vorschriften. 1. Die Parteien anerkennen die wichtige Rolle, welche harmonisierte internationale Normen und technische Vorschriften für die Entwicklung des Handels spielen.
Technische Vorschriften. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, so weit wie möglich zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre technischen Vorschriften miteinander vereinbar sind. Äußert eine Vertragspartei Interesse an der Erarbeitung einer technischen Vorschrift, deren Erfassungsbereich gleich oder ähnlich dem einer bestehenden oder bei der anderen Vertragspartei gerade in Entwicklung begriffenen Vorschrift ist, so legt diese andere Vertragspartei zu diesem Zweck der ersten Vertragspartei – soweit praktisch möglich – auf Ersuchen die einschlägigen Informationen, Studien und Daten vor, auf die sie sich bei der Erarbeitung ihrer technischen Vorschrift gestützt hat, unabhängig davon, ob die technische Vorschrift bereits angenommen wurde oder sich noch im Entwicklungsstadium befindet. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es erforderlich sein kann, den Umfang eines bestimmten Ersuchens zu klären und sich darüber zu einigen, und dass vertrauliche Informationen zurückgehalten werden dürfen.
Technische Vorschriften. 1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, findet das WTO-Übereinkom- men über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Überein- kommen» bezeichnet)17 Anwendung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Technische Vorschriften. (1) Um einen geordneten Betrieb der Gesamtentwässerung zu gewährleisten, sind Kanalbauten in den Stadtteilen Enzberg mit Sengach und im Ortsteil Kieselbronn-Nord so auszuführen, dass keine technischen Mängel, insbesondere solche, die durch Ablagerungen zur Fäulnisbildung führen können, entstehen. Bestehende Mängel an der Ortskanalisation sind unverzüglich zu beseitigen. Die Vertragsschließenden räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Betriebsanlagen durch technische Beauftragte zu betreten und zu überwachen. Über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Ortsentwässerungsanlagen ist von der Gemeinde Kieselbronn eine Entwässerungssatzung zu erlassen, die in technischer und betrieblicher Hinsicht der jeweils gültigen Entwässerungsatzung der Stadt Mühlacker nicht widersprechen darf. Eine Überrechnung der auf die gemeinsame Abwasserbeseitigung abgestimmten und zuletzt gültigen, von der Aufsichtsbehörde genehmigten „Allgemeinen Kanalisationspläne“ (AKP), hat stets in Abstimmung und im Einvernehmen mit den Belangen der jeweiligen Vertragspartner zu erfolgen.
Technische Vorschriften. 1. Die Vertragsstaaten werden in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammenarbeiten, wobei durch geeignete Massnahmen vor allem europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Ge- mischte Ausschuss wird Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes aufstellen.
Technische Vorschriften. 3. Bis zu seinem Beitritt zur WTO wird Mazedonien versuchen, Entwürfe für tech- nische Vorschriften dem EFTA-Sekretariat zu notifizieren, um schrittweise den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 (Technische Vorschriften) nachzukommen. Mazedonien wird eine öffentliche Institution mit diesen Notifikationen beauftragen.