Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschrif- ten, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein- kommen über die technischen Handelshemmnisse11 (nachfolgend als «TBT-Über- einkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für tech- nische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationa- len Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie
(c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer- tungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mecha- nismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich:
(a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitäts- bewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften;
(b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungs- stellen;
(c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung;
(d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch- geführten Konformitätsbewertungen;
(e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie
(f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 Die Vertragsparte...
Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse15.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der tech- nischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegen- seitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
Technische Vorschriften. 1. Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen, wobei durch geeignete Massnahmen internationale Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss stellt Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes auf.
2. Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unver- züglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse schaffen oder schaffen könnten.
3. Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation technischer Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Überkommens über technische Handels- hemmnisse.
Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vor- schriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse10.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vor- schriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie
(c) der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungser- gebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden mul- tilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug:
(a) den Informationsaustausch auszuweiten; und
(b) jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.
Technische Vorschriften. 1. Die Parteien anerkennen die wichtige Rolle, welche harmonisierte internationale Normen und technische Vorschriften für die Entwicklung des Handels spielen.
2. Sie bekräftigen erneut ihre Zugehörigkeit zum GATT-Abkommen über techni- sche Handelshemmnisse5 und dessen Verfahren.
3. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen in unbefriedigender Weise erfüllt hat, und ist insbesondere eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, Handels- hemmnisse zu schaffen oder haben diese Massnahmen solche geschaffen, können die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abhalten.
4. Die Parteien vereinbaren, zum Zweck einer weiteren Erleichterung des Handels Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Prü- fung und Zertifizierung aufzunehmen. 5 SR 0.632.231.41
Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vor- schriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über technische Handelshemmnisse12.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Gebieten der tech- nischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren. Sie streben insbesondere an, den Informationsaustausch sowie die gegenseitige Unter- stützung in diesem Sachgebiet zu erleichtern und bei der Entwicklung von Normen, von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammenzu- arbeiten.
3. Unbeschadet von Absatz 1 nimmt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen auf, um im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Mexiko oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten bezie-
Technische Vorschriften. Die Vertragsparteien suchen im Rahmen des für das vorliegende Abkommen einge- setzten Gemischten Ausschusses nach Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit in Verbindung mit der Beseitigung technischer Handelshemmnisse. Diese Zusam- menarbeit bezieht sich auf die Bereiche der technischen Vorschriften, der Standardi- sierungen, der Tests und Zertifizierungen.
Technische Vorschriften. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, so weit wie möglich zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre technischen Vorschriften miteinander vereinbar sind. Äußert eine Vertragspartei Interesse an der Erarbeitung einer technischen Vorschrift, deren Erfassungsbereich gleich oder ähnlich dem einer bestehenden oder bei der anderen Vertragspartei gerade in Entwicklung begriffenen Vorschrift ist, so legt diese andere Vertragspartei zu diesem Zweck der ersten Vertragspartei – soweit praktisch möglich – auf Ersuchen die einschlägigen Informationen, Studien und Daten vor, auf die sie sich bei der Erarbeitung ihrer technischen Vorschrift gestützt hat, unabhängig davon, ob die technische Vorschrift bereits angenommen wurde oder sich noch im Entwicklungsstadium befindet. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es erforderlich sein kann, den Umfang eines bestimmten Ersuchens zu klären und sich darüber zu einigen, und dass vertrauliche Informationen zurückgehalten werden dürfen.
(2) Eine Vertragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig mit einer – vergleichbare Ziele und einen vergleichbaren Produktbezug aufweisenden – technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei hält, kann darum ersuchen, dass die andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. Die Vertragspartei legt das Ersuchen schriftlich vor und begründet im Einzelnen, auch in Bezug auf den Produktbezug, weshalb die technische Vorschrift als gleichwertig angesehen werden sollte. Die Vertragspartei, die nicht der Auffassung ist, dass die technische Vorschrift gleichwertig ist, nennt der anderen Vertragspartei auf Verlangen die Gründe für ihre Entscheidung.
Technische Vorschriften. 1) Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf technische Vor- schriften, Normen und Konformitätsbewertung werden durch das WTO- Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt.
2) Die Parteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu vertiefen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern und somit eine Grundlage für den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Aner- kennung vorzubereiten. Die Parteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um diese Ziele umzusetzen.
3) Unbeschadet von Abs. 1 stimmen die Parteien überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen durchzuführen, wenn Tunesien oder eine EFTA-Partei der Meinung sind, eine oder mehrere EFTA-Parteien oder Tunesien hätten Massnahmen ergriffen, die ein Han- delshemmnis bilden oder zu bilden drohen, um in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse eine ange- messene Lösung zu finden.
Technische Vorschriften. Um einen geordneten Betrieb der Gesamtentwässerung zu gewährleisten, sind Kanalbauten in den Stadtteilen Enzberg mit Sengach und im Ortsteil Kieselbronn-Nord so auszuführen, dass keine technischen Mängel, insbesondere solche, die durch Ablagerungen zur Fäulnisbildung führen können, entstehen. Bestehende Mängel an der Ortskanalisation sind unverzüglich zu beseitigen. Die Vertragsschließenden räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Betriebsanlagen durch technische Beauftragte zu betreten und zu überwachen. Über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Ortsentwässerungsanlagen ist von der Gemeinde Kieselbronn eine Entwässerungssatzung zu erlassen, die in technischer und betrieblicher Hinsicht der jeweils gültigen Entwässerungsatzung der Stadt Mühlacker nicht widersprechen darf. Eine Überrechnung der auf die gemeinsame Abwasserbeseitigung abgestimmten und zuletzt gültigen, von der Aufsichtsbehörde genehmigten „Allgemeinen Kanalisationspläne“ (AKP), hat stets in Abstimmung und im Einvernehmen mit den Belangen der jeweiligen Vertragspartner zu erfolgen.