Ehevertrag – Güterstandschaukel. Ein Ehevertrag ist ein notarieller Vertrag, durch den (künfti- ge) Eheleute z. B. ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder während der Ehe regeln. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güter- rechtsregister. Ein wichtiges Gestaltungsinstrument in die- sem Zusammenhang ist die sog. Güterstandschaukel. Dies bezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück. Sinn und Zweck ist die steuerfreie Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen und somit die Reduzie- rung von Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Güterstandschaukel ist ein vom Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anerkanntes Gestaltungsmodell beim Ehevertrag und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: ◼ Zunächst wird von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Güter- trennung gewechselt (Notarvertrag). Damit endet die Zugewinngemeinschaft, und es entsteht ein Zugewinn- ausgleichsanspruch. ◼ Diese Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Been- digung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist keine Schenkung und unterliegt somit nicht dem Schen- kungsteuerrecht. ◼ Voraussetzung ist, dass es zur güterrechtlichen Abwick- lung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dazu muss die Berechnung der Ausgleichsforderung erfolgen und die Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner vereinbart bzw. durchgeführt werden. ◼ Danach kann erneut zur Zugewinngemeinschaft ge- wechselt werden. jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen.
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Ehevertrag – Güterstandschaukel. Ein Ehevertrag ist ein notarieller Vertrag, durch den (künfti- ge) Eheleute z. B. ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder während der Ehe regeln. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güter- rechtsregister. Ein wichtiges Gestaltungsinstrument in die- sem Zusammenhang ist die sog. Güterstandschaukel. Dies bezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück. Sinn und Zweck ist die steuerfreie Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen und somit die Reduzie- rung von Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Güterstandschaukel ist ein vom Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anerkanntes Gestaltungsmodell beim Ehevertrag und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: ◼ Zunächst wird von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Güter- trennung gewechselt (Notarvertrag). Damit endet die Zugewinngemeinschaft, und es entsteht ein Zugewinn- ausgleichsanspruch. ◼ Diese Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Been- digung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist keine Schenkung und unterliegt somit nicht dem Schen- kungsteuerrechtSchenkungsteuerrecht. ◼ Voraussetzung ist, dass es zur güterrechtlichen Abwick- lung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dazu muss die Berechnung der Ausgleichsforderung erfolgen und die Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner vereinbart bzw. durchgeführt werden. ◼ Danach kann erneut zur Zugewinngemeinschaft ge- wechselt werden. jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen.
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Ehevertrag – Güterstandschaukel. Ein Ehevertrag ist ein notarieller Vertrag, durch den (künfti- ge) Eheleute z. B. ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder während der Ehe regeln. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güter- rechtsregister. Ein wichtiges Gestaltungsinstrument in die- sem Zusammenhang ist die sog. Güterstandschaukel. Dies bezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück. Sinn und Zweck ist die steuerfreie Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen und somit die Reduzie- rung von Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Güterstandschaukel ist ein vom Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anerkanntes Gestaltungsmodell beim Ehevertrag und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: ◼ Zunächst wird von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Zu- gewinngemeinschaft in den Güterstand der Güter- trennung Gütertren- nung gewechselt (Notarvertrag). Damit endet die ZugewinngemeinschaftZuge- winngemeinschaft, und es entsteht ein Zugewinn- ausgleichsanspruchZugewinnaus- gleichsanspruch. ◼ Diese Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Been- digung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist keine Schenkung und unterliegt somit nicht dem Schen- kungsteuerrecht. ◼ Voraussetzung ist, dass es zur güterrechtlichen Abwick- lung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dazu muss die Berechnung der Ausgleichsforderung erfolgen und die Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner vereinbart bzw. durchgeführt werden. ◼ Danach kann erneut zur Zugewinngemeinschaft ge- wechselt werden. jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vorHinweis: Die „Güterstandschaukel“ ist besonders sinnvoll, wenn bei nur einer der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wirdEhepartner über das Vermögen ver- fügt. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch stehtAuch können so u. U. Pflichtteilsansprüche von Kin- dern reduziert werden. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehenDas komplexe Thema erfordert eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater und einen Rechtsanwalt.
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Ehevertrag – Güterstandschaukel. Ein Ehevertrag ist ein notarieller Vertrag, durch den (künfti- ge) Eheleute z. B. ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder während der Ehe regeln. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güter- rechtsregister. Ein wichtiges Gestaltungsinstrument in die- sem Zusammenhang ist die sog. Güterstandschaukel. Dies bezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück. Sinn und Zweck ist die steuerfreie Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen und somit die Reduzie- rung von Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Güterstandschaukel ist ein vom Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anerkanntes Gestaltungsmodell beim Ehevertrag und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: ◼ Zunächst wird von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Güter- trennung gewechselt (Notarvertrag). Damit endet die Zugewinngemeinschaft, und es entsteht ein Zugewinn- ausgleichsanspruch. ◼ Diese Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Been- digung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist keine Schenkung und unterliegt somit nicht dem Schen- kungsteuerrecht. ◼ Voraussetzung ist, dass es zur güterrechtlichen Abwick- lung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dazu muss die Berechnung der Ausgleichsforderung erfolgen und die Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner vereinbart bzw. durchgeführt werden. ◼ Danach kann erneut zur Zugewinngemeinschaft ge- wechselt werden. jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen.
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Ehevertrag – Güterstandschaukel. Ein Ehevertrag ist ein notarieller Vertrag, durch den (künfti- ge) Eheleute z. B. ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder während der Ehe regeln. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güter- rechtsregister. Ein wichtiges Gestaltungsinstrument in die- sem Zusammenhang ist die sog. Güterstandschaukel. Dies bezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück. Sinn und Zweck ist die steuerfreie Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen und somit die Reduzie- rung von Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Güterstandschaukel ist ein vom Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anerkanntes Gestaltungsmodell beim Ehevertrag und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: ◼ Zunächst wird von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Zu- gewinngemeinschaft in den Güterstand der Güter- trennung Gütertren- nung gewechselt (Notarvertrag). Damit endet die ZugewinngemeinschaftZuge- winngemeinschaft, und es entsteht ein Zugewinn- ausgleichsanspruchZugewinnaus- gleichsanspruch. ◼ Diese Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Been- digung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist keine Schenkung und unterliegt somit nicht dem Schen- kungsteuerrecht. ◼ Voraussetzung ist, dass es zur güterrechtlichen Abwick- lung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dazu muss die Berechnung der Ausgleichsforderung erfolgen und die Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner vereinbart bzw. durchgeführt werden. ◼ Danach kann erneut zur Zugewinngemeinschaft ge- wechselt werden. jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen.
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Ehevertrag – Güterstandschaukel. Ein Ehevertrag ist ein notarieller Vertrag, durch den (künfti- ge) Eheleute z. B. ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder während der Ehe regeln. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güter- rechtsregister. Ein wichtiges Gestaltungsinstrument in die- sem Zusammenhang ist die sog. Güterstandschaukel. Dies bezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück. Sinn und Zweck ist die steuerfreie Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen und somit die Reduzie- rung von Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Güterstandschaukel ist ein vom Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anerkanntes Gestaltungsmodell beim Ehevertrag und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: ◼ Zunächst wird von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Güter- trennung gewechselt (Notarvertrag). Damit endet die Zugewinngemeinschaft, und es entsteht ein Zugewinn- ausgleichsanspruch. ◼ Diese Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Been- digung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist keine Schenkung und unterliegt somit nicht dem Schen- kungsteuerrecht. ◼ Voraussetzung ist, dass es zur güterrechtlichen Abwick- lung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dazu muss die Berechnung der Ausgleichsforderung erfolgen und die Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner vereinbart bzw. durchgeführt werden. ◼ Danach kann erneut zur Zugewinngemeinschaft ge- wechselt werden. jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen.
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Ehevertrag – Güterstandschaukel. Ein Ehevertrag ist ein notarieller Vertrag, durch den (künfti- gekünftige) Eheleute z. B. ihre güterrechtlichen Verhältnisse Ver- hältnisse vor oder während der Ehe regeln. Zur Wirksamkeit Wirk- samkeit gegenüber Dritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güter- rechtsregisterGüterrechtsregister. Ein wichtiges Gestaltungsinstrument in die- sem diesem Zusammenhang ist die sog. Güterstandschaukel. Dies bezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Zugewinn- gemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurückzu- rück. Sinn und Zweck ist die steuerfreie Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen und somit die Reduzie- rung Reduzierung von Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Güterstandschaukel ist ein vom Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anerkanntes Gestaltungsmodell Gestaltungsmo- dell beim Ehevertrag und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: ◼ Zunächst wird von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Güter- trennung Gütertrennung gewechselt (Notarvertrag). Damit endet die Zugewinngemeinschaft, und es entsteht ein Zugewinn- ausgleichsanspruchZugewinnausgleichsanspruch. ◼ Diese Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Been- digung Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft Zugewinngemein- schaft ist keine Schenkung und unterliegt somit nicht dem Schen- kungsteuerrechtSchenkungsteuerrecht. ◼ Voraussetzung ist, dass es zur güterrechtlichen Abwick- lung Ab- wicklung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dazu muss die Berechnung der Ausgleichsforderung erfolgen er- folgen und die Auszahlung an den ausgleichsberechtigten ausgleichsbe- rechtigten Ehepartner vereinbart bzw. durchgeführt werden. ◼ Danach kann erneut zur Zugewinngemeinschaft ge- wechselt gewechselt werden. jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger istu. U. Pflichtteilsansprüche von Kindern redu- ziert werden. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehenDas komplexe Thema erfordert eine individuelle Beratung durch Ihren Steuer- berater und einen Rechtsanwalt.
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