Eigentum und ausschließliche Nutzungsrechte des Bestellers. Eigentum an allen Ergebnissen und Zwischenergebnissen der vom Auftrag- nehmer im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen bei der Entwick- lung von Software/Hardware und/oder OT & E/E Systemen, z.B. Leistungs- beschreibungen, Spezifikationen, Studien, Konzepte, Dokumentationen ein- schließlich Installations-, Bedienungs- und Betriebsanleitungen sowie Doku- mentationen zur Wartung, der Quellcode und Weiterentwicklungen, Berichte, Beratungsunterlagen, Grafiken, Diagramme, Bilder und Individualsoftware, Programme, angepasste Software (Customizing) und Parametrisierung so- wie alle dabei entstehenden Zwischenergebnisse, Hilfsmittel und/oder sons- tigen Leistungsergebnisse (zusammen: "Arbeitsergebnisse") gehen mit der Übergabe dieser Gegenstände auf den Besteller über, soweit es sich um körperliche Gegenstände handelt. Im Übrigen räumt der Lieferant dem Besteller an den Arbeitsergebnissen mit deren Entstehung, spätestens jedoch mit deren Übergabe, ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, unterlizenzierbare und übertragbare Rechte ein. Der Betrieb der Software darf für den Besteller und seine Verbundenen Unternehmen durch eines dieser Unternehmen durchgeführt werden. Der Kunde darf die Software - neben der eigenen Nutzung - seinen Verbundenen Unternehmen zur eigenen Nutzung nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen überlassen und für diese Unternehmen nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt; es endet sechs Kalendermonate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde und das nutzende Unternehmen nicht mehr miteinander verbunden sind. Der Besteller kann den Betrieb der Software durch ein Drittunternehmen durchführen lassen (z.B. als Outsourcing oder Hosting). Der Besteller wird den Lieferanten hierüber vorab schriftlich informieren und dem Lieferanten auf dessen Verlangen die Erklärung des Dritten vorlegen, dass die Software geheim gehalten und ausschließlich für die Zwecke des Bestellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen verwendet wird. Außerhalb der Gewährleistungsrechte darf der Kunde die Software an Dritte zum Zwecke der Fehlerbeseitigung überlassen. Er darf die Software ein- schließlich der schriftlichen Unterlagen Dritten zur Schulung der Mitarbeiter des Bestellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen überlassen. Diese Rechte sind räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt und haben keine Einschränkung in der Nutzung und Verwertung. Diese Nutzungsrechte umfassen alle Arten der Nutzung, insbesondere das Speichern, Laden, Ausführen und Verarbeiten von Daten, die Bearbeitung in jeglicher Form, einschließlich der Fehlerkorrektur, auch durch Dritte, auch in dauerhafter Verbindung mit den Leistungen des Anbieters, das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, das Recht der Aufführung und Vorführung, auch in der Öffentlichkeit, das Recht der Vermarktung, Veränderung, Umwandlung, Übersetzung, Ergänzung und Weiterentwicklung. Das Nutzungs- recht umfasst auch künftige neuartige Nutzungsformen. Hinsichtlich neuartiger Nutzungsformen stellt der Lieferant den Besteller von etwaigen Ansprüchen der Urheber gemäß §§ 31a Abs. 2, 32a UrhG frei. Der Kunde darf Sicherungskopien im Rahmen einer dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Nutzung erstellen. Der Kunde kann das Benutzerhandbuch und andere Informationen ausdrucken und kopieren und sie auch den verbundenen Unternehmen zur Verfügung stellen. Der Besteller ist berechtigt, sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Unterlizenzen und weitere Nutzungsrechte an diesen Nutzungsrechten einzu- räumen und Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen, ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Lieferanten bedarf. Der Lieferant stellt sicher, dass die Personen, die er zur Erfüllung des Auftrags heranzieht, auf folgende Rechte verzichten: auf die Nennung als Urheber und auf den Zugang zu Originalkopien von Software oder anderen Arbeiten wie Dokumentationen, Zeichnungen und anderen Arbeitsergebnissen, die urheberrechtlich geschützt sein können.
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