EIGENTUM UND VERWENDUNG DER ERGEBNISSE. 5.1 Der Fördernehmer verpflichtet sich, dass er folgende Rahmenbedingungen während des in Artikel 1.4 dieser AVB festgelegten Zeitraums oder während des in der Aufforderung zur Vorlage des Förderantrags genannten Zeitraums sicherstellt oder sicherstellen wird:
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