Eigentumsübergang und Gefahrtragung Musterklauseln

Eigentumsübergang und Gefahrtragung. 9.1. Mit Zahlung des Gesamtpreises - abzüglich des allfällig vereinbarten Haftrücklasses - geht das Eigentum an den beschaffungsgegenständlichen Leistungen auf TÜV AUSTRIA uneingeschränkt über. Der Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. Der AN garantiert TÜV AUSTRIA, dass keine Rechte Drit- ter bestehen. Sofern TÜV AUSTRIA trotzdem aufgrund sol- cher Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, kann der Haftrücklass verwendet werden.
Eigentumsübergang und Gefahrtragung. Das Eigentum an einer Maschine wird auf den Kunden oder, sofern zutreffend, auf den Leasinggeber des Kunden übertragen, wenn die Maschine an den Kunden oder den benannten Aufstellungsort geliefert wird. Soweit Zusatzeinrichtungen, Modellumwandlungen oder eine andere Art von Upgrade für eine Maschine erworben werden, bleiben diese Eigentum von Toshiba, bis sämtliche fälligen Beträge bezahlt und, soweit zutreffend, die ausgetauschten Teile, die in das Eigentum von Toshiba übergehen, an Toshiba zurückgegeben wurden. Toshiba trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung für jede Maschine bis zur Übergabe der Maschine an den von Toshiba bestimmten Frachtführer zur Auslieferung an den Kunden oder an den vom Kunden bestimmten Ort. Danach geht die Gefahr auf den Kunden über.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.