Einbehalte und zufälliger Untergang. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa verein- barte Sicherheiten von der Vergütung des Auf- tragnehmers in angemessenem Umfang einbe- halten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahr- übergang auf den Auftraggeber untergegangen ist.
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Einbehalte und zufälliger Untergang. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, VerzugsschädenVerzugs- schäden, Mehraufwand oder etwa verein- barte vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auf- tragnehmers Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbe- halteneinbehalten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahr- übergang auf den Auftraggeber untergegangen ist.
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Einbehalte und zufälliger Untergang. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, VerzugsschädenVerzugs- schäden, Mehraufwand oder etwa verein- barte vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auf- tragnehmers Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbe- halteneinbehalten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch An- spruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahr- übergang auf den Auftraggeber untergegangen ist.
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Einbehalte und zufälliger Untergang. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa verein- barte vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auf- tragnehmers Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbe- halteneinbehalten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahr- übergang Gefahrübergang auf den Auftraggeber untergegangen ist.
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