Einberufung Musterklauseln

Einberufung. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Kalendertage vor der Versammlung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. In der Einladung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, bekanntzugeben. Die Eigentümer, Nutzniesser oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten (Universalversammlung). Solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher The ordinary General Meeting of Shareholders shall be held annually within six months after the close of the business year. The Board of Directors determines the time and location of the General Meeting of Shareholders. Extraordinary General Meetings of Shareholders shall be called as often as necessary, in particular, in all cases required by law. Extraordinary General Meetings of Shareholders shall be convened by the Board of Directors upon a resolution of the General Meeting of Shareholders or if shareholders representing at least ten percent of the share capital request such meeting in writing, setting forth the items to be discussed and the proposals to be decided upon. The General Meeting of Shareholders shall be convened by the Board of Directors and, if need be, by the Auditors. Notice of the General Meeting of Shareholders shall be given by publication in the Swiss Official Gazette of Commerce at least 20 calendar days before the date of the meeting. The notice shall state the day, time and place of the meeting, the agenda, the proposals of the Board of Directors and the proposals of the shareholders who have requested the General Meeting of Shareholders or that an item be included on the agenda The owners, usufructuaries or representatives of all the shares may, if no objection is raised, hold a General Meeting of Shareholders without observing the formal requirements for the convening of the General Meeting of Shareholders (Universal Shareholders Meeting). As long as the owners or Spätestens 20 Kalendertage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Revisionsbericht und der Vergütungsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Ak...
Einberufung. 1 Artikel 12 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft. Namenaktionäre können überdies schriftlich orientiert werden. 2 Die Einberufung muss die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, und bei Wahlgeschäften die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Traktandierung 1 Artikel 13 Aktionäre mit Stimmrecht, die zusammen über mindestens 0.25% des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Traktandierung muss mindestens sechzig Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge des Aktionärs anbegehrt werden. 2 Zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden. Hiervon sind jedoch der Beschluss über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung sowie derjenige auf Durchführung einer Sonderprüfung ausgenommen. Vorsitz der General- versammlung, Protokoll, Stimmenzähler 1 Artikel 14 Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes bestimmt. Der Präsident des Verwaltungsrates oder bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident oder ein anderes vom Verwaltungsrat hierfür bezeichnetes Mitglied des Verwaltungsrates führt den Vorsitz und ernennt einen Protokollführer und die nötigen Stimmenzähler, die nicht Aktionäre zu sein brauchen. 2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Vertretung der Aktionäre 1 Artikel 15 Der Verwaltungsrat erlässt die Verfahrensvorschriften über die Teilnahme und Vertretung an der Generalversammlung. 2 Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter oder mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung können Aktionäre mit schriftlicher Ermächtigung vertreten, sofern es sich dabei nicht um eine institutionalisierte Vertret...
Einberufung. Art. 13 Notice
Einberufung. 9.1. Das Datum einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung ist den Mitgliedern 21 Tage im Voraus mitzuteilen unter Angabe der Tagesordnung, der Jahresrechnung und des Budgets.
Einberufung. 1 Generalversammlungen werden durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle oder die Liquidatoren einberufen.
Einberufung. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liqui- datoren zu. ARTICLE 8: NOTICE General Meetings shall be convened by the Board of Directors and, if need be, by the Auditors. The liquidators shall also be entitled to convene a Gen- eral Meeting. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Kalendertage vor der Versammlung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Soweit die Post- bzw. E-Mail-Adressen der Aktionäre bekannt sind, erfolgt die Einladung gleichzeitig per Post bzw. E-Mail. In der Einladung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre, welche die Durchführung einer General- versammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes ver- langt haben, bekanntzugeben. Notice of the General Meeting shall be given by publication in the Swiss Offi- cial Gazette of Commerce at least 20 calendar days before the date of the meeting. To the extent the post or e-mail addresses of the shareholders are known, notice shall be sent simultaneously by post or e-mail. The notice shall state the day, time and place of the Meeting, the agenda, the proposals of the Board of Directors and the proposals of the shareholders who have requested the General Meeting or that an item be included on the agenda. Spätestens 20 Kalendertage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. In der Einberufung zur Generalversamm- lung ist auf diese Auflegung und auf das Recht der Aktionäre hinzuweisen, die Zustellung dieser Unterlagen verlangen zu können. The annual business report and the Auditors’ report must be submitted for examination by the shareholders at the registered office of the Company at least 20 calendar days prior to the date of the ordinary General Meeting. Ref- erence to such submission and to the shareholders’ right to request the con- veying of these documents to them shall be included in the notice to the Gen- eral Meeting.
Einberufung. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Ge- genstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und die Einberufung fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation vorgenommen werden. Es finden mindestens zwei (2) Sitzungen des Prüfungsausschusses pro Geschäftsjahr statt. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden in Sitzungen gefasst. Schriftliche, fern- mündliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Be- schlussfassungen sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies für den Einzelfall bestimmt. Über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist und von der jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein Exemplar zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt auch für schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation gefasste Beschlüsse. Zur Anfertigung der Niederschrift bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer, der nicht ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Beschlussfassung teil- nehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Prü- fungsausschusses überreichen lassen oder ihre Stimme fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation abgeben Im Rahmen seiner Tätigkeitsschwerpunkte nach § 7 Abs. 2 b) der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats hat der Prüfungsausschuss die folgenden Aufgaben:
Einberufung. Die Delegiertenversammlung wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel aber:
Einberufung. (1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand beziehungsweise in den vom Gesetz vorgesehe- nen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen.
Einberufung der der registriert zu FN 269842 b im Firmenbuch des HG Wien welche am 28. Xxxx 2022, 10.00 Uhr Wiener Zeit, am Sitz der Gesellschaft, Xxxxxxx Xxxxxx 00, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx Turm 17, erster Stock stattfinden wird, wie folgt: