Einberufung. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liqui- datoren zu. Article 8: Notice General Meetings shall be convened by the Board of Directors and, if need be, by the Auditors. The liquidators shall also be entitled to convene a General Meeting. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Kalendertage vor der Versammlung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Soweit die Post- und/oder die E-Mail-Adressen der Aktionäre bekannt sind, kann die Einla- dung überdies auch per Post und/oder per E-Mail erfolgen. In der Einladung Notice of the General Meeting shall be given by publication in the Swiss Official Gazette of Commerce at least 20 calendar days before the date of the meeting. To the extent the post and/or e-mail addresses of the share- sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre, welche die Durch- führung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhand- lungsgegenstandes verlangt haben, bekanntzugeben. holders are known, notice may also be sent by post and/or e-mail. The no- tice shall state the day, time and place of the General Meeting, the agenda, the proposals of the Board of Directors and the proposals of the sharehold- ers who have requested the General Meeting or that an item be included on the agenda. Spätestens 20 Kalendertage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. In der Einberufung zur Generalversamm- lung ist auf diese Auflegung und auf das Recht der Aktionäre hinzuweisen, die Zustellung dieser Unterlagen verlangen zu können. The annual business report and the Auditors’ report must be submitted for examination by the shareholders at the registered office of the Company at least 20 calendar days prior to the date of the ordinary General Meet- ing. Reference to such submission and to the shareholders’ right to re- quest the conveying of these documents to them shall be included in the notice to the General Meeting.
Einberufung. 1 Generalversammlungen werden durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle oder die Liquidatoren einberufen.
2 Die Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form.
3 In der Einberufung sind den Aktionären Ort, Datum und Zeit der Generalversammlung sowie die Verhandlungsgegenstände und die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, bekanntzugeben.
4 Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird. Die Aktionäre sind hierüber in der Einladung zur Generalversammlung zu unterrichten.
5 Über Gegenstände, die nicht in der in dieser Bestimmung vorgesehenen Form angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Verzicht der Anwesenheit des Revisors sowie über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung. Dagegen bedarf es zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung keiner vorherigen Ankündigung.
Einberufung. Art. 13 Die Einberufung der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Kontrollstelle oder die Liquidatoren. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können auch auf Beschluss der Generalversamm- lung oder auf Verlangen von 10% der Genossenschafter, mindestens jedoch von drei Genos- senschaftern, einberufen werden. Ort und Zeit der Generalversammlung werden durch das einberufene Organ bestimmt.
Art. 14 Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch einen Aushang am Anschlagbrett auf dem Sportplatz und durch Publikation auf der Homepage xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx der Genossenschaft, und zwar mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstage. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes und der Genossenschafter bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung verlangt haben. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Be- schlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentli- chen Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zur Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.
Art. 15 Spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind die Jahresrechnung, der Jahresbericht und der Bericht der Kontrollstelle am Sitz der Genossenschaft den Genossen- schaftern zur Einsicht aufzulegen.
Art. 16 Alle Genossenschafter zusammen können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Gene- ralversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftsbereich der Generalversammlung fal- lenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange alle Genossen- schafter anwesend sind.
Einberufung. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu. Article 7: Notice General Meetings shall be convened by the Board of Directors and, if need be, by the Auditors. The liquidators shall also be entitled to convene a General Meeting. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie für alle wäh- rend der Dauer der Zulassung von Aktien der Gesellschaft an der Frank- furter Wertpapierbörse oder einer anderen deutschen Wertpapierbörse erfolgenden Einladungen im elektronischen Bundesanzeiger. In der Ein- ladung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhand- lungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Ak- tionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalver- sammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Notice of the General Meeting shall be given by publication in the Swiss Official Gazette of Commerce and in the Electronic Federal Gazette for all notices during the period of the admission of the shares on the Frankfurt Stock Exchange or any other German stock exchange at least 20 days before the date of the meeting. The notice shall state the day, time and place of the Meeting, the agenda, the proposals of the Board of Directors and the proposals of the share- holders who have requested the General Meeting or that an item be included on the agenda. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. In der Einberufung zur Generalver- sammlung ist auf diese Auflegung und auf das Recht der Aktionäre hin- zuweisen, die Zustellung dieser Unterlagen verlangen zu können. The annual business report and the Auditors’ report must be submit- ted for examination by the shareholders at the registered office of the Company at least 20 days prior to the date of the ordinary General Meeting. Reference to such submission and to the shareholders’ right to request the conveying of these documents to them shall be in- cluded in the notice to the General Meeting.
Einberufung. 9.1. Das Datum einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung ist den Mitgliedern 21 Tage im Voraus mitzuteilen unter Angabe der Tagesordnung, der Jahresrechnung und des Budgets.
9.2. Ein Mitglied, das ein Geschäft auf die Tagesordnung bringen will, muss dies schriftlich und mindestens 10 Tage vor dem Datum der Hauptversammlung tun.
Einberufung. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft. Namenaktionäre können überdies schriftlich orientiert werden.
Einberufung. Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied es schriftlich verlangt, jedoch wenigstens viermal jährlich. Beschlüsse 1
Einberufung. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Ge- genstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und die Einberufung fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation vorgenommen werden. Es finden mindestens zwei (2) Sitzungen des Prüfungsausschusses pro Geschäftsjahr statt. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden in Sitzungen gefasst. Schriftliche, fern- mündliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Be- schlussfassungen sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies für den Einzelfall bestimmt. Über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist und von der jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein Exemplar zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt auch für schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation gefasste Beschlüsse. Zur Anfertigung der Niederschrift bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer, der nicht ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Beschlussfassung teil- nehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Prü- fungsausschusses überreichen lassen oder ihre Stimme fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation abgeben Im Rahmen seiner Tätigkeitsschwerpunkte nach § 7 Abs. 2 b) der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats hat der Prüfungsausschuss die folgenden Aufgaben:
Einberufung. Die Delegiertenversammlung wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel aber:
a) ordentlicherweise zur Behandlung von Rechnung und Voranschlag bis 15. April;
b) auf Beschluss des Verwaltungsrates;
c) auf Verlangen von wenigstens zwei Verbandsmitgliedern. In diesem Falle ist die Delegiertenversammlung innert drei Monaten nach Eingang des Begehrens durch- zuführen. Der Präsident des Verwaltungsrates - bei seiner Verhinderung der Vizepräsident - beruft die Delegiertenversammlung ein.
Einberufung. 13.1. Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen, so oft es die Geschäfte des Vereins nötig machen.
13.2. Der Vorstand kann auf Verlangen von wenigstens 3 seiner Mitglieder einberufen werden.
13.3. Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.