Einberufung. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Kalendertage vor der Versammlung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. In der Einladung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, bekanntzugeben. Die Eigentümer, Nutzniesser oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten (Universalversammlung). Solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher The ordinary General Meeting of Shareholders shall be held annually within six months after the close of the business year. The Board of Directors determines the time and location of the General Meeting of Shareholders. Extraordinary General Meetings of Shareholders shall be called as often as necessary, in particular, in all cases required by law. Extraordinary General Meetings of Shareholders shall be convened by the Board of Directors upon a resolution of the General Meeting of Shareholders or if shareholders representing at least ten percent of the share capital request such meeting in writing, setting forth the items to be discussed and the proposals to be decided upon. The General Meeting of Shareholders shall be convened by the Board of Directors and, if need be, by the Auditors. Notice of the General Meeting of Shareholders shall be given by publication in the Swiss Official Gazette of Commerce at least 20 calendar days before the date of the meeting. The notice shall state the day, time and place of the meeting, the agenda, the proposals of the Board of Directors and the proposals of the shareholders who have requested the General Meeting of Shareholders or that an item be included on the agenda The owners, usufructuaries or representatives of all the shares may, if no objection is raised, hold a General Meeting of Shareholders without observing the formal requirements for the convening of the General Meeting of Shareholders (Universal Shareholders Meeting). As long as the owners or Spätestens 20 Kalendertage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Revisionsbericht und der Vergütungsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Ak...
Einberufung. Artikel 23 Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied es schriftlich verlangt, jedoch wenigstens viermal jährlich. Beschlüsse 1 Artikel 24 Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit, oder, bei Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg, die Stimmabgabe der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Wird dieses Präsenzquorum nicht erreicht, ist er unter dem Vorbehalt beschlussfähig, dass alle nicht anwesenden Mitglieder nachträglich dem betreffenden Antrag schriftlich zustimmen. Kein Präsenzquorum ist erforderlich für die Anpassungs- und Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen. 2 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen; für die Zirkularbeschlüsse ist Einstimmigkeit erforderlich. 3 Beschlüsse können auch telefonisch und, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt, auf dem Zirkulationsweg per Briefpost oder auf elektronischem Weg gefasst werden; Details regelt das Organisationsreglement. Befugnisse des Verwaltungs- rates 1 Artikel 25 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: a) die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen b) die Festlegung der Organisation c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung d) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen e) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen f) die Erstellung des Geschäftsberichtes, bestehend aus Jahresrechnung, Lagebericht und Konzernrechnung g) die Erstellung des Vergütungsberichts und Beschlussfassung über die Anträge an die Generalversammlung betr. Genehmigung der Vergütung h) die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse i) die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung j) die Beschlussfassung über die Erhöhung des Aktienkapitals, soweit diese in der Kompetenz des Verwaltungsrates liegt (Art. 651 Abs. 4 OR), sowie die Feststellung von Kapitalerhöhungen und entsprechende Statutenänderungen k) die Prüfung der fachlichen Voraussetzung der besonderen befähigten Revisoren. 2 Der Verwaltungsrat kann überdies in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder diesen Statuten der Generalvers...
Einberufung. Art. 13 Notice
Einberufung. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liqui- datoren zu. ARTICLE 8: NOTICE General Meetings shall be convened by the Board of Directors and, if need be, by the Auditors. The liquidators shall also be entitled to convene a Gen- eral Meeting. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Kalendertage vor der Versammlung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Soweit die Post- bzw. E-Mail-Adressen der Aktionäre bekannt sind, erfolgt die Einladung gleichzeitig per Post bzw. E-Mail. In der Einladung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre, welche die Durchführung einer General- versammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes ver- langt haben, bekanntzugeben. Notice of the General Meeting shall be given by publication in the Swiss Offi- cial Gazette of Commerce at least 20 calendar days before the date of the meeting. To the extent the post or e-mail addresses of the shareholders are known, notice shall be sent simultaneously by post or e-mail. The notice shall state the day, time and place of the Meeting, the agenda, the proposals of the Board of Directors and the proposals of the shareholders who have requested the General Meeting or that an item be included on the agenda. Spätestens 20 Kalendertage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. In der Einberufung zur Generalversamm- lung ist auf diese Auflegung und auf das Recht der Aktionäre hinzuweisen, die Zustellung dieser Unterlagen verlangen zu können. The annual business report and the Auditors’ report must be submitted for examination by the shareholders at the registered office of the Company at least 20 calendar days prior to the date of the ordinary General Meeting. Ref- erence to such submission and to the shareholders’ right to request the con- veying of these documents to them shall be included in the notice to the Gen- eral Meeting.
Einberufung. 1 Generalversammlungen werden durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle oder die Liquidatoren einberufen.
Einberufung. 9.1. Das Datum einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung ist den Mitgliedern 21 Tage im Voraus mitzuteilen unter Angabe der Tagesordnung, der Jahresrechnung und des Budgets.
Einberufung. (1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand beziehungsweise in den vom Gesetz vorgesehe- nen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen.
Einberufung. Die Delegiertenversammlung wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel:
Einberufung. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Xxxxxxxxxx an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen. Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden. § 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf. § 11 Gewinnverteilung Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäß Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben. Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. § 12 Gesellschafterveränderungen Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräußert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
Einberufung. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Ge- genstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und die Einberufung fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation vorgenommen werden. Es finden mindestens zwei (2) Sitzungen des Prüfungsausschusses pro Geschäftsjahr statt. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden in Sitzungen gefasst. Schriftliche, fern- mündliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Be- schlussfassungen sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies für den Einzelfall bestimmt. Über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist und von der jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein Exemplar zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt auch für schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation gefasste Beschlüsse. Zur Anfertigung der Niederschrift bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer, der nicht ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Beschlussfassung teil- nehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Prü- fungsausschusses überreichen lassen oder ihre Stimme fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation abgeben Im Rahmen seiner Tätigkeitsschwerpunkte nach § 7 Abs. 2 b) der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats hat der Prüfungsausschuss die folgenden Aufgaben: