Generalversammlung Musterklauseln
Generalversammlung. A. The General Meeting
Generalversammlung. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Generalversammlung. 24 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. § 25 Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind sämtliche anwesende Mitglieder des Vereins. Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. § 26 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr nach Fertigstellung der Bilanz statt. Der Vorstand kann außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Bekanntmachung in den zuständigen Tageszeitungen oder durch Verständigung über die Vertrauenspersonen mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes sowie der Tagesordnung. § 27 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, welche vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet wird. Die Niederschrift muss die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. § 28 In der ordentlichen Generalversammlung haben der Vorsitzende über den Geschäftsgang Bericht zu erstatten und der Geschäftsführer den Jahresabschluss zwecks Genehmigung und Entlastung vorzulegen und bekannt zu geben. Weiterhin beschließt die Generalversammlung über die sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstände. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 29 Anträge einzelner Mitglieder, welche der Entscheidung der Generalversammlung unterbreitet werden sollen, oder Berufungen gegen Beschlüsse der Vorstandschaft sind so frühzeitig bei der Vorstandschaft anzumelden, dass sie noch rechtzeitig bekannt gemacht werden können. Über Anträge, welche nicht in der Tagesordnung stehen, kann in der Generalversammlung nur ein Beschluss gefasst werden, wenn sich gegen die Beschlussfassung kein Widerspruch erhebt und es sich nicht um Änderungen der Satzung oder um die Auflösung des Vereins handelt. § 30 Zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören insbesondere:
a) ▇▇▇▇ der Vorstandschaft,
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts, Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung der Gewinnverwendung sowie Entlastung der Vorstandschaft,
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder Aufl...
Generalversammlung. Die Einberufung zu den Generalversammlungen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg im RESA und in einer oder mehreren Zeitungen in Luxemburg und/oder in einer oder mehreren überregionalen Zeitungen im jeweiligen Vertriebsland zu veröffentlichen. Im Falle von Satzungsänderungen sind diese Änderungen beim Handelsregister in Luxemburg zu hinterlegen. Der Hinterlegungsvermerk ist im RESA zu veröffentlichen. Die jährliche Generalversammlung findet in Munsbach, Gemeinde Schuttrange, am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort, am 4. Mittwoch im September um 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) statt.
Generalversammlung. Die Einberufung zu den Gesellschafterversammlungen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg im RESA und in einer oder mehreren Zeitungen in Luxemburg und/oder in einer oder mehreren überregionalen Zeitungen im jeweiligen Vertriebsland zu veröffentlichen. Im Falle von Satzungsänderungen sind diese Änderungen beim Handelsregister in Luxemburg zu hinterlegen. Der Hinterlegungsvermerk ist im RESA zu veröffentlichen. Die jährliche Gesellschafterversammlung findet in Munsbach, Gemeinde Schuttrange, am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort, am 3. Mittwoch im Oktober um 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) statt. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag ist, wird die jährliche Gesellschafterversammlung am nachfolgenden Bankarbeitstag abgehalten. Die erste jährliche Gesellschafterversammlung fand im Jahre 2009 statt.
Generalversammlung. A. General Meeting of the Shareholders
Generalversammlung. Zuständigkeit Ordentliche General- versammlungen Ausserordentliche Generalversamm- lungen Einberufung
Generalversammlung. (1) Gesellschafterbeschlüsse können unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG schriftlich oder in der Generalversammlung gefasst werden.
(2) Die Versammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt.
(3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt.
(4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.
(5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen.
(6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(7) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen:
a) die Abänderung des Unternehmensgegenstandes
b) Fusionen gemäß § 96 GmbHG und § 234 Aktiengesetz
c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Beschlussfassungen über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals.
Generalversammlung. Die Generalversammlung hat die ihr nach Gesetz und Statuten zustehenden Aufgaben. Sie fasst ihre Be- schlüsse ebenfalls in Nachachtung der gesetzlichen resp. statutarischen Vorgaben. Die Parteien bestimmen einen Stimmrechtsvertreter. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm vom der Partei übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss an der Generalversammlung auszuüben. Die Parteien haben das Recht, ne- ben dem Stimmrechtsvertreter mit einer weiteren Person an der Generalversammlung teilzunehmen.
Generalversammlung. Zuständigkeit
