Generalversammlung Musterklauseln

Generalversammlung. 31 Stimmrecht in der Generalversammlung (1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht persönlich ausüben. (2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter ausgeübt. (3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossen. (4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden. (2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über sei- ne Tätigkeit zu berichten. (3) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält. (4) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich einen anderen Tagungsort. § 33 Einberufung der Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- fen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt. (2) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Süddeutschen Zeitung (München). Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und/oder vom...
Generalversammlung. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Generalversammlung. Die Einberufung zu den Generalversammlungen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg im RESA und in einer oder mehreren Zeitungen in Luxemburg und/oder in einer oder mehreren überregionalen Zeitungen im jeweiligen Vertriebsland zu veröffentlichen. Im Falle von Satzungsänderungen sind diese Änderungen beim Handelsregister in Luxemburg zu hinterlegen. Der Hinterlegungsvermerk ist im RESA zu veröffentlichen. Die jährliche Generalversammlung findet in Munsbach, Gemeinde Schuttrange, am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort, am 4. Mittwoch im September um 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) statt.
Generalversammlung. Die Einberufung zu den Gesellschafterversammlungen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg im RESA und in einer oder mehreren Zeitungen in Luxemburg und/oder in einer oder mehreren überregionalen Zeitungen im jeweiligen Vertriebsland zu veröffentlichen. Im Falle von Satzungsänderungen sind diese Änderungen beim Handelsregister in Luxemburg zu hinterlegen. Der Hinterlegungsvermerk ist im RESA zu veröffentlichen. Die jährliche Gesellschafterversammlung findet in Munsbach, Gemeinde Schuttrange, am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort, am 3. Mittwoch im Oktober um 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) statt. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag ist, wird die jährliche Gesellschafterversammlung am nachfolgenden Bankarbeitstag abgehalten. Die erste jährliche Gesellschafterversammlung fand im Jahre 2009 statt.
Generalversammlung. A. General Meeting of the Shareholders
Generalversammlung. Zuständigkeit Ordentliche General- versammlungen Ausserordentliche Generalversamm- lungen Einberufung
Generalversammlung. 7 Versammlungen 1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres (Art. 699 Abs. 2 OR) statt. 2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen sowie auf Beschluss des Verwaltungsrats abgehalten. §7a Tagungsort und Verwendung elektronischer Mittel 1. Die Generalversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschliessen, dass: a) die Generalversammlung an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgeführt wird; §5 Share certificates and intermediated securities 1. The Company issues its registered shares in the form of single certificates, global certificates or uncertificated securities. The Company shall be free, within the limits of the law, to convert its registered shares issued in one of these forms into another form at any time and without the consent of the shareholders. The Company shall bear the costs thereof. 2. The shareholder has no right to conversion of registered shares issued in a specific form into another form. However, each shareholder may at any time request the Company to issue a confirmation of the registered shares held by the shareholder in accordance with the share register. 3. Intermediated securities based on registered shares of the Company may not be transferred by assignment. These intermediated securities may not be provided as collateral by way of assignment.
Generalversammlung. Artikel 5:
Generalversammlung. Die Generalversammlung hat die ihr nach Gesetz und Statuten zustehenden Aufgaben. Sie fasst ihre Be- schlüsse ebenfalls in Nachachtung der gesetzlichen resp. statutarischen Vorgaben. Die Parteien bestimmen einen Stimmrechtsvertreter. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm vom der Partei übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss an der Generalversammlung auszuüben. Die Parteien haben das Recht, ne- ben dem Stimmrechtsvertreter mit einer weiteren Person an der Generalversammlung teilzunehmen.