Generalversammlung. A. The General Meeting
Generalversammlung. Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Generalversammlung. Die Einberufung zu den Generalversammlungen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg im RESA und in einer oder mehreren Zeitungen in Luxemburg und/oder in einer oder mehreren überregionalen Zeitungen im jeweiligen Vertriebsland zu veröffentlichen. Im Falle von Satzungsänderungen sind diese Änderungen beim Handelsregister in Luxemburg zu hinterlegen. Der Hinterlegungsvermerk ist im RESA zu veröffentlichen. Die jährliche Generalversammlung findet in Munsbach, Gemeinde Schuttrange, am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort, am 4. Mittwoch im September um 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) statt.
Generalversammlung. Die Einberufung zu den Gesellschafterversammlungen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg im RESA und in einer oder mehreren Zeitungen in Luxemburg und/oder in einer oder mehreren überregionalen Zeitungen im jeweiligen Vertriebsland zu veröffentlichen. Im Falle von Satzungsänderungen sind diese Änderungen beim Handelsregister in Luxemburg zu hinterlegen. Der Hinterlegungsvermerk ist im RESA zu veröffentlichen. Die jährliche Gesellschafterversammlung findet in Munsbach, Gemeinde Schuttrange, am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen im Einberufungsschreiben angegebenen Ort, am 3. Mittwoch im Oktober um 11.00 Uhr (Luxemburger Zeit) statt. Falls dieser Tag ein Bankfeiertag ist, wird die jährliche Gesellschafterversammlung am nachfolgenden Bankarbeitstag abgehalten. Die erste jährliche Gesellschafterversammlung fand im Jahre 2009 statt.
Generalversammlung. 11.1 Die durch das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich in einzelnen Fällen mit der Abstimmung auf schriftlichem Wege einverstanden erklären und keine strengeren gesetzlichen Formerfordernisse bestehen.
11.2 Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einem von sämtlichen Gesellschaftern einvernehmlich festgelegten Ort, an welchem zumindest ein Rechtsanwalt seinen Sitz hat, statt und ist mindestens einmal jährlich (innerhalb der ersten acht Monate) einzuberufen. Die Einberufung einer Generalversammlung kann von jedem Gesellschafter oder Geschäftsführer ausgehen; sie erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes an die Gesellschaft an die jeweils aktuell im Firmenbuch aufscheinende Geschäftsanschrift und an sämtliche Gesellschafter unter der der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschrift. Zwischen dem Tage der Aufgabe des Einberufungsschreibens zur Post und dem Tage der Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von vierzehn Tagen liegen. Zweck und Beratungsgegenstand (Tagesordnung) sind ihrem wesentlichen Inhalte nach, gleichzeitig mit der Einladung, den Gesellschaftern mitzuteilen und sämtliche für die Generalversammlung relevanten Dokumente zu übermitteln. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit davon abweichend bestimmen, dass die Einberufung einer Generalversammlung auch per E-Mail zulässig sein soll, wobei in diesem Fall der Einberufende den Nachweis des Zugangs zu erbringen hat. Die Generalversammlung ist von den Geschäftsführern neben den im Gesetz genannten Fällen auch immer dann einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert oder wenn dies von einem Gesellschafter unter Angabe des Zwecks gewünscht und im Interesse der Gesellschaft für notwendig erachtet wird. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt jener Gesellschafter bzw Gesellschaftervertreter mit dem größten Anteil am Stammkapital; haben mehrere Gesellschafter einen gleich großen Geschäftsanteil, so hat der an Lebensjahren älteste Gesellschafter bzw Gesellschaftervertreter den Vorsitz zu führen.
11.3 Jeder Gesellschafter hat für € 100,00 (in Worten: Euro einhundert) seiner Stammeinlage eine Stimme, doch steht jedem Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Höhe seiner Stammeinlage, mindestens eine Stimme zu.
11.4 Die Beschlüsse in der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, au...
Generalversammlung. (1) Gesellschafterbeschlüsse können unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG schriftlich oder in der Generalversammlung gefasst werden.
(2) Die Versammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt.
(3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt.
(4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.
(5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen.
(6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(7) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen:
a) die Abänderung des Unternehmensgegenstandes
b) Fusionen gemäß § 96 GmbHG und § 234 Aktiengesetz
c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Beschlussfassungen über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals.
Generalversammlung. Zuständigkeit Ordentliche General- versammlungen Ausserordentliche Generalversamm- lungen Einberufung
Generalversammlung. A. General Meeting of the Shareholders
Generalversammlung. Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je 10 € einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zuste- hen. Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit bzw im Falle einer ‚Pattsituation‘ (auf einen Beschlussgegenstand entfallen jeweils 50 % Pro-Stimmen und 50 % Kontra-Stimmen) haben sich die Gesellschafter unverzüglich auf einen Schiedsmann zu einigen. Ist dies binnen drei Tagen nicht möglich, ist der Schiedsmann vom Präsidenten der Xxxxxx der gewerblichen Wirt- schaft für Oberösterreich aus dem Kreise der Unternehmensberater zu bestellen. Der Schiedsmann hat nach Anhörung der Gesellschafter für einen der widersprüchlichen Standpunkte zu entscheiden. Die Entschei- dung hat längstens innerhalb von vier Wochen ab Konstituierung zu erge- hen. Es gilt österreichisches Recht und hat der Schiedsrichter mit größtmög- licher Unparteilichkeit vorzugehen. Die Gesellschafter verpflichten sich, in der Generalversammlung entsprechend der Entscheidung des Schiedsman- nes abzustimmen. Die Entscheidung ist nach wirtschaftlichen Gesichts- punkten im Interesse der Gesellschaft zu fällen. Die Entscheidung ist end- gültig und unterliegt, soweit gesetzlich ausschließbar, keinem weiteren Rechtsmittel oder der gerichtlichen Anfechtung. Ein allfälliger Kostenersatz richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO für schiedsrichterliche Ver- fahren. Ausdrücklich ausgenommen von der Zuständigkeit des Schieds- mannes sind folgende Beschlussfassungen:
Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.