Common use of Eingangszeitpunkt und Ausführungsfristen Clause in Contracts

Eingangszeitpunkt und Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der BANK einlangen, werden so behandelt, als seien sie am nachfolgenden Geschäftstag eingegangen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die BANK den für die Ausführung von Zahlungsaufträgen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem KONTOINHABER, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der BANK vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der KONTOINHABER der BANK den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der BANK, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am nachfolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die BANK stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen: am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt.

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Samples: Kontoeröffnungsantrag, Kontoeröffnungsantrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Tages Und Festgeldkonten