Eingangszeitpunkt und Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der BANK einlangen, werden so behandelt, als seien sie am nachfolgenden Geschäftstag eingegangen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die BANK den für die Ausführung von Zahlungsaufträgen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
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