Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (1) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, den Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten. (2) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei für den Einflug in das, den Betrieb in dem oder den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet in Bezug auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht und/oder Post in Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen der hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen (bzw. den in ihrem Namen handelnden Personen) sowie in Bezug auf Gepäck, Fracht und Post von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten. (3) Die Parteien gestatten den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Maßnahmen zu treffen, damit nur Personen, die im Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei sind, befördert werden.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (1) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die dort anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, den Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhaltenzu beachten.
(2) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die für dieses Hoheitsgebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei für den Einflug in das, den Betrieb die Betätigung in dem oder den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet in Bezug auf Fluggästevon Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht und/oder Post in Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend über Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen der hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen (bzw. den in ihrem Namen handelnden Personen) sowie in Bezug auf bei Gepäck, Fracht und Post von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten.
(3) Die Parteien gestatten Jede Partei gestattet den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Maßnahmen zu treffen, damit um sicherzustellen, dass nur Personen, die im Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei sind, befördert werden.
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Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (1) Bei Flügen Beim Einflug in das, in dem das und beim Ausflug aus dem Hoheitsgebiet einer Partei Vertragspartei sowie für den Betrieb und den Verkehr der Luftfahrzeuge sind die für dieses Gebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, den Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge von den durch die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei Vertragspartei bei Ankunft, Abflug und während des Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
(2) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei Vertragspartei sind die für dieses Hoheitsgebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei für den Einflug in das, den Betrieb in dem das oder den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet in Bezug auf Fluggästevon Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Besatzungen oder Fracht und/oder Post in von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen der die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen (bzw. – oder den in ihrem Namen handelnden Personen) Personen – sowie in Bezug auf Gepäck, die Fracht und Post von den Luftfahrtunternehmen vom Versender der anderen Partei Vertragspartei einzuhalten.
(3) Die Parteien gestatten Jede Vertragspartei gestattet den Luftfahrtunternehmen der anderen ParteiVertragspartei, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Maßnahmen zu treffen, damit um sicherzustellen, dass nur die Personen, die im in Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei Vertragspartei sind, befördert werden.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (1) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die dort anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, den Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhaltenzu beachten.
(2) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die für dieses Hoheits- gebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei für den Einflug in das, den Betrieb die Betätigung in dem oder den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet in Bezug auf Fluggästevon Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht und/oder Post in Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend über Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen der hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen (bzw. den in ihrem Namen handelnden Personen) sowie in Bezug auf bei Gepäck, Fracht und Post von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten.
(3) Die Parteien gestatten Jede Partei gestattet den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Maßnahmen zu treffen, damit um sicherzustellen, dass nur Personen, die im Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei sind, befördert werden.
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