Common use of Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen Clause in Contracts

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

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Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 18.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (Serviceleistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) ), an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

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Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 18.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens gelieferten Waren (Hardware und/ und/oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Technologie, einschließlich dazugehöriger Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind hat er bei Weitergabe der Lieferungen solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

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Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 18.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens erbrachten Werk- und Dienstleistungen (Serviceleistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) ), an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

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Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik DeutschlandRepublik Österreich, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

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Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

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Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 a. Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens SA gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens SA erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

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