Einlieferung in die Abrechnungsstelle Musterklauseln

Einlieferung in die Abrechnungsstelle. (1) Die Einlieferung von Schecks, die im Rahmen des imagegestützten Scheckeinzugs- verfahrens eingezogen werden sollen, erfolgt durch Übermittlung der Scheckbilder in das ExtraNet der Bank und Einreichung der zugehörigen Verrechnungsdatensätze gemäß Num- mer 3. Die Teilnahme am ExtraNet muss bei der Bank gesondert beantragt werden. (2) Scheckbilder sind bis zu der für den imagegestützten Scheckeinzug im ExtraNet fest- gelegten Annahmeschlusszeit zu übermitteln. Einlieferungen von Scheckbildern nach dem Annahmeschluss werden ohne gesonderte Benachrichtigung des Einreichers gelöscht. (3) Sofern der Tag der Einlieferung in die Abrechnungsstelle am Ort des bezogenen Kre- ditinstituts ein Feiertag ist, gilt der betreffende Scheck als am nächsten Geschäftstag einge- liefert. Fehlt zu einem Scheckbild der zugehörige Verrechnungsdatensatz, gilt der Scheck als nicht in die Abrechnungsstelle eingeliefert; das entsprechende Scheckbild wird gelöscht. Kann ein Verrechnungsdatensatz keinem Scheckbild zugeordnet werden, wird die Bank ver- anlassen, dass der Gegenwert an das einreichende Institut zurückgerechnet wird.