Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag. (2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder im ”Mercur” Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein. (3) Die Pflichten gemäß den Abs 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder im ”Mercur” Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das KreditinstitutKredit- institut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”„Amtsblatt zur Wiener Zeitung” “ oder im ”„Mercur” “ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs Absätzen 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen auslän- dischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-Zins, Gewinn- Gewinn und Erträgnisanteilscheine Erträgnisanteils scheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-Zins, Gewinn- Gewinn und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten verwahr ten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”Amtsblatt „Amts blatt zur Wiener Zeitung” “ oder im ”„Mercur” “ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-Zins, Gewinn- Gewinn und Erträgnisanteilscheine Erträg nisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs Absätzen 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtetver pflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, Wertpapiere dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen Erträgnis- anteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen be- sonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen Maß- nahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht über- wacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber hier- über im ”„Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” “ oder im ”„Mercur” “ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut Kredit- institut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs Absätzen 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer WertpapiereWertpapie- re, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”„Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” “ oder im ”Mercur” Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs Absätzen 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, Wertpapiere dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”„Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” “ oder im ”Mercur” „Mercur Authentischer Verlosungsanzeiger Verlosungsanzeiger“ erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs Absätzen 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, Wertpapiere dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.. BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”„Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” “ oder im ”„Mercur” “ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs 1 Absätzen (1) und 2 (2) obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die den einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut Kre- ditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”„Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” “ oder im ”„Mercur” “ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs 1 Z 70 (1) und 2 (2) obliegen bei dritt- verwahrten drittver- wahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung Usance der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen Übung ausländischen Usance mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins- , Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag. Z 70.
(1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins- , Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”„Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” “ oder im ”„Mercur” “ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs 1 Absätzen (1) und 2 (2) obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die den einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln. (2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”„Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” “ oder im ”Mercur” „Mercur Authentischer Verlosungsanzeiger Verlosungsanzeiger“ erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs Absätzen 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, Wertpapiere dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”„Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” “ oder im ”„Mercur” “ Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs Absätzen 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”«Amtsblatt zur Wiener Zeitung” der oder im ”«Mercur” » Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs Absätzen 1 und 2 obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden verbleibende Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”"Amtsblatt zur der Wiener Zeitung” " oder im ”"Mercur” " Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Abs 1 Absätzen (1) und 2 (2) obliegen bei dritt- verwahrten drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsver- wahrten auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Num- mern Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der aus- ländischen ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungs- beträge Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstell- bardarstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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