Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt die Bank ohne besonderen Auftrag. (2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bank, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ erscheinen. Die Bank löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein. (3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist die Bank nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen. Die Bank bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen Er- trägnisanteilscheinbogen besorgt die Bank das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „”Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ ” oder im ”Mercur” Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen Abs 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen. Die Bank ; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte
Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt die Bank das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „"Amtsblatt zur der Wiener Zeitung““ ” erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 Abs. (1) und 2 (2) obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen. Die Bank ; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt die Bank das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt zur der Wiener Zeitung““ erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, Wertpapiere dem Kunden mitzuteilen. Die Bank ; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt die Bank das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „”Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ ” oder im ”Mercur” Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein. VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen Abs 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten drittver- wahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten auslandsver- wahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen. Die Bank ; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt die Bank das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt zur der Wiener Zeitung““ erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 Z 70 (1) und 2 (2) obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen. Die Bank ; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung Usance der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung Usance mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen dem Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- Gewinn und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt die Bank das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „”Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ ” oder im ”Mercur” Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen Abs 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen. Die Bank ; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt die Bank ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „”Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ ” oder im ”Mercur” Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen Abs 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen. Die Bank ; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt die Bank das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt zur der Wiener Zeitung““ erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 (1) und 2 (2) obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, Wertpapiere dem Kunden mitzuteilen. Die Bank ; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung. (1) Die Bank Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert Ge- genwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen Erträgnisanteilschein- bögen besorgt die Bank das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen Maßnah- men hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht die Bankdas Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt zur Amts- blatt der Wiener Zeitung““ oder im „Mercur Authentischer Ver- losungsanzeiger“ erscheinen. Die Bank Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine Erträg- nisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 Abs. (1) und 2 (2) obliegen bei drittverwahrten dritt- verwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten auslands- verwahrten Wertpapieren ist die Bank das Kreditinstitut nicht verpflichtetverpflich- tet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachtergut gebrachter, insbesondere ins- besondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen. Die Bank mitzu- teilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden wel- xxxx Xxxxxx die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden Wer- den hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung Vertei- lung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile An- teile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
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