Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben. (2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten. (3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4, ist die Bank berechtigt, den folgen- den TARGET2-Geschäftstag4 als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben. (4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem Zahler einziehen möchte. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen. (5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche zu- sätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto Kon- to des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 Wirtschaftsraums gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nenebase. Der Zahlungsdienstleister Lastschriftdatensatz ist im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“ mit „CORE“ oder „COR1“ zu kennzeichnen. Der Zahlungs- dienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4Geschäftstag der ebase, ist die Bank ebase berechtigt, den folgen- den TARGET2-Geschäftstag4 folgenden Geschäftstag der ebase als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten vorgelegten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge Lastschriftein- xxxx auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem vom Zahler einziehen möchte. Die Bank ebase ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank ebase wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten Autorisie- rungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag Lastschrift- betrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung Einzie- hung der SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bankebase. Die Lastschrift Der Lastschriftdatensatz ist gemäß Anlage C im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“ mit „CORE“ oder „COR1“ zu kennzeich- nenkennzeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers Zah- lers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung Kennzeich- nung zu bearbeiten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4Geschäftstag der ebase, ist die Bank ebase berechtigt, den folgen- den TARGET2-Geschäftstag4 fol- genden Geschäftstag der ebase als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz Lastschrift- datensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten zu- letzt vorgelegten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen unterlas- sen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholeneinzuho- len, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem vom Zahler einziehen möchte. Die Bank ebase ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen Maßnah- men in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank ebase wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.
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Samples: General Terms and Conditions, Managed Depot Agreement
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als ZahlungsempfängerZahlungs- empfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag Lastschriftbe- trag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die Lastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des EWR gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 Wirtschaftsraums gezogen, ist im Datensatz Daten- satz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift Basislast- schrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nenkennzeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4, TARGET2- Geschäftstag3 ist die Bank berechtigt, ,den folgen- den folgenden TARGET2-Geschäftstag4 Geschäftstag als Fälligkeitstag Fällig- keitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten Mona- ten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten vorgelegten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-SEPA- Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen unterlas- sen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem Zahler einziehen möchte. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten Autorisie- rungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag Lastschrift- betrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung Einzie- hung der SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bankebase. Die Lastschrift Der Lastschriftdatensatz ist gemäß Anlage C im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“ mit „COR1“ zu kennzeich- nenkennzeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeitenbearbei- ten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4Geschäftstag der ebase, ist die Bank ebase berechtigt, den folgen- den TARGET2-Geschäftstag4 fol- genden Geschäftstag der ebase als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz Lastschrift- datensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten zu- letzt vorgelegten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen unterlas- sen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholeneinzuho- len, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem vom Zahler einziehen möchte. Die Bank ebase ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen Maßnah- men in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank ebase wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als ZahlungsempfängerZahlungsempfä nger. Dieser übernimmt ü bernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche -zu sä tzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPAvonSEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag Fä lligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto Kon- to des Zahlers außerhalb auß erhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 Europä ischen Wirtschaftsraums gezogen, ist im Datensatz zusätzlich zusä tzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt ü bermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nenebase. Der Zahlungsdienstleister Lastschriftdatensatz ist im Element „ Code“ der Elementgruppe „ Local instrument“ mit „ CORE“ oder „ COR1“ zu kennzeichnen. Der Zahlu-ngs dienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.
(3) Fällt Fä llt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag Fä lligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4Geschä ftstag derebase, ist die Bank ebase berechtigt, den folgen- den TARGET2-Geschäftstag4 folgenden Geschä ftstag der ebase als Fälligkeitstag Fä lligkeitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin Fä lligkeitstermin der zuletzt vorge- legten vorgelegten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge Lastschriftein- xxxx auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig zukü nftig SEPA-Basislastschriften von dem vom Zahler einziehen möchte. Die Bank ebase ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen Maß nahmen in Satz 1 zu prüfenprü fen.
(5) Die Bank ebase wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß ordnungsgemä ß eingereichte SEPA-Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelnü bermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht Fä lligkeitstag ermö glicht wird.
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Samples: Depotvertrag
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-SEPA- Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Annahmefristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nenkennzeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4Geschäftstag2, ist die Bank berechtigt, den folgen- den TARGET2-Geschäftstag4 folgenden TARGET2- Geschäftstag als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten SEPA-vorgelegten SEPA- Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-SEPA- Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem Zahler einziehen möchte. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-SEPA- Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.möglich ist. 2 TARGET2 steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System. TRAGET 2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag, am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet
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Samples: Lastschriftbedingungen
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche zu- sätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto Kon- to des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 Wirtschaftsraums gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nenebase. Der Zahlungsdienstleister Lastschriftdatensatz ist im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“ mit „CORE“ oder „COR1“ zu kennzeichnen. Der Zahlungs- dienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4Geschäftstag der European Bank for Financial Services GmbH, ist die Bank ebase berechtigt, den folgen- den TARGET2-Geschäftstag4 folgenden Geschäftstag der European Bank for Financial Services GmbH als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz Lastschrift- datensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten vorgelegten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge Lastschriftein- xxxx auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem vom Zahler einziehen möchte. Die Bank ebase ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank ebase wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nenkennzeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4TARGET2- Geschäftstag , ist die Bank berechtigt, den folgen- den folgenden TARGET2-Geschäftstag4 als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten vorgelegten SEPA-Basislastschrift) keine SEPA-SEPA- Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-SEPA- Basislastschriften von dem Zahler einziehen möchte. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als ZahlungsempfängerZah- lungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 Wirtschaftraums22 gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift Basis- lastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nenkennzeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2TAR- GET2-Geschäftstag4Geschäftstag , ist die Bank berechtigt, den folgen- den folgenden TARGET2-Geschäftstag4 Geschäftstag23 als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten vorgelegten SEPA-BasislastschriftBasis- lastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholeneinzu- holen, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem Zahler einziehen möchte. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift Basislast- schrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung Verrech- nung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einreichung der SEPA-Basislastschrift. (1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche zu- sätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-BasislastschriftenBasislastschrif- ten. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 gezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.
(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPASE- PA-Basislastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungs- fristen Einreichungsfristen an die Bank. Die Lastschrift ist gemäß Anlage C zu kennzeich- nenebase. Der Zahlungsdienstleister Lastschriftdatensatz ist im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“ mit „CORE“ oder „COR1“ zu kennzeichnen. Der Zahlungs- dienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.
(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag4Geschäftstag der ebase, ist die Bank ebase berechtigt, den folgen- den TARGET2-Geschäftstag4 folgenden Geschäftstag der ebase als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.
(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorge- legten SEPAvorgelegten SE- PA-Basislastschrift) keine SEPA-Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPASE- PA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftig SEPA-Basislastschriften von dem vom Zahler einziehen möchte. Die Bank ebase ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.
(5) Die Bank ebase wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschrift Ba- sislastschrift so an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem im Lastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht ermög- licht wird.
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Samples: General Terms and Conditions