Einreichung von Überweisungsaufträgen. (1) Kontoinhaber können der Bank Überweisungsaufträge erteilen, bei Zahlungsdienst- leistern im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ZAG in Form von Weisungen zur Weiter- leitung von Überweisungsbeträgen an eine weitere zwischengeschaltete Stelle oder an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (im Folgenden gemeinsam Überweisungs- aufträge).
Einreichung von Überweisungsaufträgen. (1) Kontoinhaber können der Bank Überweisungsaufträge erteilen.