Einreichung von Überweisungsaufträgen Musterklauseln

Einreichung von Überweisungsaufträgen. (1) Kontoinhaber können der Bank Überweisungsaufträge erteilen, bei Zahlungsdienst- leistern im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ZAG in Form von Weisungen zur Weiter- leitung von Überweisungsbeträgen an eine weitere zwischengeschaltete Stelle oder an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (im Folgenden gemeinsam Überweisungs- aufträge). (2) Die Bank nimmt a) auf Euro lautende Überweisungsaufträge - zur Ausführung im Inland, in EU-/EWR-Staaten und in Drittstaaten als Taggleiche Euro-Überweisung (Unterabschnitt C Nummer 1), - zur Ausführung im Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA- Raums als SEPA-Überweisung (Unterabschnitt C Nummer 2), - zur Ausführung in EU-/EWR-Staaten und Drittstaaten als IMPay-Überweisung (Unter- abschnitt C Nummer 3) b) auf eine im „Merkblatt für das Devisengeschäft“ aufgeführte ausländische Währung lautende Überweisungsaufträge - zur Ausführung in EU-/EWR-Staaten und Drittstaaten als AZV-Überweisung (Unter- abschnitt D) entgegen. (3) Überweisungsaufträge in die EU-/EWR-Staaten werden auf der Grundlage dieser Ge- schäftsbedingungen zu den Konditionen des in den Geschäftsräumen zur Verfügung ste- henden „Informationsblatt über die Abwicklung von grenzüberschreitenden Überweisungen in bzw. aus EU-/EWR-Staaten“ ausgeführt. (4) Unbeschadet der Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten für Taggleiche Euro-Überweisungen und AZV-Überweisungen ergänzend die „Verfahrensregeln der Deut- schen Bundesbank zur Abwicklung von taggleichen Zahlungen in Euro sowie von Zahlungen in ausländischen Währungen im Hausbankverfahren-Individual (HBV-Individual) (Verfahrens- regeln HBV-Individual)“, für SEPA-Überweisungen ergänzend die „Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl zur Abwicklung von SEPA-Überweisungen per Datenfernübertragung (DFÜ) (Verfahrensregeln SEPA-Überwei- sungen für sonstige Kontoinhaber ohne BLZ)“ sowie für IMPay-Überweisungen ergänzend die „Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Abwicklung grenzüberschreitender Euro-Massenzahlungen über HBV-IMPay (Verfahrensregeln HBV-IMPay)“, soweit diese Kontoinhaber im Sinne dieses Abschnitts betreffen. Die Einreichung erfolgt beleglos per Datenfernübertragung. Für die Kommunikation gelten die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfernübertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die „Be- sondere Bedingungen für das Verfahren onlinebanking.bund...

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  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.