Einreichung. (1) Die Bank nimmt Einzugsaufträge nach Nummer 1 Absatz 1 beleglos per Datenfern- übertragung im Elektronischen Massenzahlungsverkehr (EMZ) zu den hierfür geltenden besonderen Bedingungen entgegen. Die beleglose Teilnahme am EMZ muss bei der Bank (kontoführende Stelle) beantragt werden. Der Kontoinhaber erhält dann die hierfür zusätzlich geltenden besonderen Bedingungen und die erforderlichen Informationen und Vordrucke. Für die Einlieferung von Scheckbildern gilt Nummer 11 Absatz 1. (2) Die Einzugsaufträge sind bis zu den jeweils festgesetzten Annahmeschlusszeiten ein- zureichen. Nach dem Annahmeschluss eingereichte Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheck- einzug und Lastschriften gelten als Einreichungen für den nächsten Geschäftstag. Verrech- nungsdatensätze zu Zahlungsvorgängen aus dem imagegestützten Scheckeinzug, die nach dem Annahmeschluss eingereicht werden, werden zurückgewiesen. Der Einreicher wird hierüber informiert.
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Einreichung. (1) Die Bank nimmt Einzugsaufträge nach Nummer 1 Absatz 1 beleglos per Datenfern- übertragung im Elektronischen Massenzahlungsverkehr (EMZ) zu den hierfür geltenden besonderen Bedingungen entgegen. Die beleglose Teilnahme am EMZ muss bei der Bank (kontoführende Stelle) beantragt werden. Der Kontoinhaber erhält dann die hierfür zusätzlich geltenden besonderen Bedingungen und die erforderlichen Informationen und Vordrucke. Für die Einlieferung von Scheckbildern gilt Nummer 11 Absatz 1.
(2) Die Einzugsaufträge sind bis zu den jeweils festgesetzten Annahmeschlusszeiten ein- zureicheneinzureichen. Nach dem Annahmeschluss eingereichte Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheck- einzug und Lastschriften gelten als Einreichungen für den nächsten Geschäftstag. Verrech- nungsdatensätze zu Zahlungsvorgängen aus dem imagegestützten Scheckeinzug, die nach dem Annahmeschluss eingereicht werden, werden zurückgewiesen. Der Einreicher wird hierüber informiert.
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