Einsatz von Nachunternehmern Musterklauseln

Einsatz von Nachunternehmern. 8.1. Der AN hat im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern hinsichtlich der von ihm übernommenen Aufgaben den Nachunternehmern alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die der AN gegenüber dem AG übernommen hat. Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, dem AG auf erste Anforderung seine Zulieferanten schriftlich mitzuteilen. 8.2. Setzt der AN Nachunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG ein, hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und zusätzlich Schadensersatz zu verlangen. 8.3. Der AG ist berechtigt, die Ablösung von Personal des AN oder seiner Nachunternehmer zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen oder die Sicherheitsbestimmungen des AG nicht eingehalten werden. Der AN hat in diesen Fällen für einen qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine bleiben hiervon unberührt.
Einsatz von Nachunternehmern. N TT k ann d ie ve re in ba rte n Le istu ng en a uch d ur ch ge ei gn ete Nachun- t erne hme r e rb ri ng en l asse n. N TT b le i bt auch be im Ei nsa tz von Nach- unt ern ehme rn f ür die ordn un gsg emäße Erb ri ng un g der Leistu ng ver- ant w or tl ich . Der Ku nd e ka nn d en E in satz be stimmte r Nachu nternehmer aus w ichti ge m Gr un d a bl eh ne n. Abw eichu ng en vom Vo rste he nd en be dü rfe n im E in zel fal l d er a usdrück- l ic hen Ve re in ba ru ng de r P ar tei en .
Einsatz von Nachunternehmern. 5.7.1 Die vertraglichen Leistungen sind vom Auftragnehmer grundsätzlich unmittelbar, in eigenem Betrieb und mit eigenem Personal zu erbringen. Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern verpflichtet sich der Auftragnehmer - seine Nachunternehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten auszuwählen, - seine Nachunternehmer im Vorfeld der Angebotseinholung darüber zu unterrichten, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, - bei Weitergabe von - Dienst- bzw. Lieferleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung, - Bauleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils gültigen Fassung, zum Vertragsbestandteil zu machen, - seinen Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen, insbesondere Zahlungsbedingungen, aufzuerle- gen, als die, welche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Gültigkeit haben, - sowohl Nachunternehmer als auch ggf. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen. Dies verpflichtet den Auftragnehmer insbesondere auch dazu, die Angebote der vorgenannten auch in der Hinsicht zu prüfen, ob die einschlägigen Regelungen, insbesondere zu Tariftreue und Mindestentgelt nach dem Landestariftreue- gesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung bei der Angebotskalkulation berücksichtigt wurden. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine vorgenannten Verpflichtungen, ist von ihm für jeden Ver- stoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssum- me je Werktag der jeweiligen Zuwiderhandlung, höchstens jedoch 5 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens be- stehenden Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Treffen mehrere Vertragsstrafen aufeinander, gilt Ziffer 11.2 dieser ZVB. 5.7.2 Ist nach Zuschlagserteilung vom Auftragnehmer eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer beabsich- tig, so ist vom Auftragnehmer bei der Vergabe seines Nachunternehmerauftrages folgendes zu beachten und auch für jeden weiteren Nachunternehmerauftrag seines Nachunternehmers eine entsprechende Verpflichtungs- vereinbarung zu treffen: - Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen. - Leistungen sind in der Menge aufgeteilt als Teillose bzw. getrennt nach Art oder Fachgebiet als Fachlose zu ver...
Einsatz von Nachunternehmern. Soweit der Einsatz von Nachunternehmern nicht vertraglich ausgeschlossen ist und der Auftragnehmer beabsichtigt, die Vertragserfüllung durch Dritte vornehmen zu lassen oder mit Dritten zu bewirken (Nachunternehmer), ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit den von ihm beauftragten Nachunternehmern die Geltung der Vorschriften aus diesen Zusatzbedingungen schriftlich zu vereinbaren und sicherzustellen, dass die Vor- schriften im vollem Umfang eingehalten werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die entsprechende Dokumentation einzusehen bzw. anzufordern. Sofern der Auftragnehmer seine Mitteilungspflicht, die Pflicht zur Vereinbarung der Geltung der Vor- schriften aus diesen Zusatzbedingungen mit dem Nachunternehmer oder die Pflicht die Einhaltung zu überwachen verletzt oder der Nachunternehmer die Anforderungen dieser Zusatzbestimmungen oder die Pflicht zur Vorlage von Dokumentation verletzt, ist der Auftraggeber berechtigt,die Fortführung der Arbeiten durch diesen Nachunternehmer zu untersagen. Der Auftragnehmer bleibt dabei für die Ver- tragserfüllung, insbesondere die Einhaltung des Terminplans sowie aller anderen Vertragsinhalte (z.B. Arbeitsschutz, Umweltschutz, Qualität) verantwortlich.
Einsatz von Nachunternehmern. 4.4.1 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an andere Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) ist bis zu einer Höhe von 50% des Auftragswertes zulässig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der AG hat das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Bei der Weitergabe von Leistungen hat der AN bevorzugt mittelständische Unternehmen zu beteiligen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu erklären und dem Unternehmen keine ungünstigeren Vertragsbedingungen aufzuerlegen als zwischen dem AN und dem AG vereinbart sind. 4.4.2 Der Nachunternehmereinsatz ist anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des AG. Spätestens mit Arbeitsbeginn teilt der AN dem AG die Namen, Kontaktdaten und gesetzlichen Vertreter seiner Nachunternehmer und jede während der Auftragsausführung eintretende Änderung mit. 4.4.3 Unabhängig davon bleibt der AN für die vertragsgemäße Erfüllung der übertragenen Arbeiten gegenüber dem AG allein verantwortlich und haftbar. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der AN die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nimmt, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme haften beide gemeinsam für die Auftragsausführung. 4.4.4 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Nachunternehmer müssen spätestens vor Arbeitsbeginn gleichwertige Zertifikate, Nachweise, Dokumente und Erklärungen vorlegen wie der AN. Von Nachunternehmern eingesetzte Arbeitsmittel sind dem AG zu benennen. 4.4.5 Nachunternehmer haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und ihren Arbeitnehmern/-innen wenigstens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung für die betreffenden Leistungen verbindlich vorgegeben werden.
Einsatz von Nachunternehmern. 4.1 Für den Einsatz von Nachunternehmern gelten die Regelungen in § 4 Abs. 8 VOB/B. 4.2 Der AN darf Leistungen an Nachunternehmer nur übertragen, wenn sie fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Der AG ist berechtigt, Nachweise über die Zuverlässigkeit der vorgesehenen Nachunternehmer zu verlangen. 4.3 Für den Fall, dass der AN ohne Genehmigung des AG Nachunternehmer einsetzt, kann der AG dem AN eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht, wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der AN diesen Nachweis nicht führen kann.

Related to Einsatz von Nachunternehmern

  • Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver- sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er- füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.

  • Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.