Liefer- und Leistungstermine Musterklauseln

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 Die BDS/IBORG sind bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung und Fertigstellung möglichst genau unter der Voraussetzung einzuhalten, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet hat. 10.2 Zur Leistungserbringung und zur Erfüllung und Fertigstellung des Auftrags ist die BDS/IBORG erst dann verpflichtet, wenn der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch die BDS/IBORG erforderlich oder zumindest dienlich sind, und die von ihm zu tätigenden und erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten Leistungsbeschreibung. 10.3 Aufgrund Verzögerungen, die der Kunde/Auftraggeber verschuldet, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen ist, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen können. 10.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer Gewalt, die der BDS/IBORG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chen, berechtigen diese, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Fertigstellung um eine angemessene Frist, die jedenfalls die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit umfasst, hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleich.
Liefer- und Leistungstermine. 6.1 Sofern nicht ausdrücklich in Textform eine feste Lieferfrist oder ein fester Leis- tungstermin vereinbart ist, hat Telekabel Riesa die Lieferungen und Leistungen so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen zu erbringen. 6.2 Wegen eines Umstandes der zur Verzögerung führt und nicht von Telekabel Riesa zu vertreten ist, verlängern sich die verbindlichen Liefer- bzw. Leistungstermine jeweils um einen angemessenen Zeitraum.
Liefer- und Leistungstermine. Die in der Bestellung genannten oder sonst wie abge- sprochenen Liefer-/und Leistungstermine- und fristen sind für den Lieferanten verbindlich und werden vom Tag der Bestellung berechnet. Erfüllungs- und Erfolgs- ort der Leistung sowie der Ort der Abnahme der Lieferung liegt am in der Bestellung genannten Bestimmungsort oder am Ort der beauftragenden Niederlassung des Auftraggebers, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungstermine. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Etwaige ihre Verbindlichkeit auflösende oder in Frage stellende einseitige Terminzusätze des Auftragnehmers sind unwirksam. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges ist der Auftraggeber – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – berechtigt, pro angefangene Woche der Verzögerung 0,5 % des für die verzögerte Lieferung oder Leistung vereinbarten Preises, höchstens jedoch 5 %, als Vertragsstrafe geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verzögerten Lieferung oder Leistung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Etwaige Terminüberschreitungen sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen bedürfen der Einwilligung des Auftraggebers und bleiben auf Zahlungstermine, die sich bei termingerechter Lieferung oder Leistung ergeben hätten, ohne Einfluss.
Liefer- und Leistungstermine. (1) Die vertraglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine sind verbindlich. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren, wenn erkenn- bar wird, dass Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Der Auftragneh- mer hat in diesem Fall sämtliche aus seiner Sicht relevanten Gründe darzulegen, warum der frag- liche Termin nicht eingehalten werden kann und wann mit der Leistung zu rechnen ist. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die mit der Nichteinhaltung des Termins verbundene Auswirkun- gen auf weitere Termine sowie auf die Kosten darzulegen. (3) Sind Leistungsverzögerungen von einer Vertragspartei zu vertreten, so hat die andere Vertrags- partei Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Ansprüche des Auftragge- bers umfassen insbesondere Warte- und Mehrkosten für Transportmittel, Stillstandkosten einer Baustelle und Mehraufwand für andere Unternehmer zu ersetzen. Ersatzansprüche aus Verzug bleiben unberührt. (4) Können zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Termine und Fristen noch nicht festgelegt werden oder verschieben sich die Termine aus vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Gründen, kann der Auftraggeber unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers Fris- ten und Termine nachträglich bestimmen. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer die neuen Termine und Fristen rechtzeitig vorher mitteilt. Die neu festgelegten Fristen und Termine sind dann ebenfalls verbindlich. (5) Vorzeitige Leistungen und vertraglich nicht geregelte Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers zulässig. (6) Für alle Lieferungen gilt DDP Incoterms 2020.
Liefer- und Leistungstermine. Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen sind nur verbindlich, wenn RNO die Verbindlichkeit ausdrück- lich bestätigt.
Liefer- und Leistungstermine. 6.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Frist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 6.2 Gerät der Lieferant in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Liefer- und Leistungstermine. 3.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie der zu erteilenden Genehmigungen, Freigaben und Informationen voraus, die für die Durchführung des Vertrages benötigt werden. Dazu zählt auch die eindeutige Definition aller Schnittstellen zu externen Systemen.
Liefer- und Leistungstermine. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche von CHARAX schriftlich bestätigt worden sind. Termine verlängern sich zugunsten von CHARAX bei Auftreten von Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von CHARAX nicht zu vertretender Hindernisse. Bei nachträglichen terminlichen Änderungen seitens des Kunden behält sich CHARAX vor, den Mehraufwand zu berechnen. Sind terminliche Verzögerungen erkennbar, werden diese dem Kunden unverzüglich mitgeteilt und ein Ersatztermin wird benannt.
Liefer- und Leistungstermine. Von DREICAD genannte Liefer- und Leistungstermine gelten annähernd, es sei denn, sie werden durch DREICAD ausdrücklich als verbindlich zugesagt. Liefertermine sind mit rechtzeitiger Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort eingehalten. DREICAD steht nicht für die rechtzeitige Lieferung durch den Spediteur oder Frachtführer ein.