Liefer- und Leistungstermine. 6.1 Sofern nicht ausdrücklich in Textform eine feste Lieferfrist oder ein fester Leis- tungstermin vereinbart ist, hat Telekabel Riesa die Lieferungen und Leistungen so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen zu erbringen.
Liefer- und Leistungstermine. Die in der Bestellung genannten oder sonst wie abge- sprochenen Liefer-/und Leistungstermine- und fristen sind für den Lieferanten verbindlich und werden vom Tag der Bestellung berechnet. Erfüllungs- und Erfolgs- ort der Leistung sowie der Ort der Abnahme der Lieferung liegt am in der Bestellung genannten Bestimmungsort oder am Ort der beauftragenden Niederlassung des Auftraggebers, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungstermine. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Et- waige ihre Verbindlichkeit auflösenden oder in Frage stellenden einseitigen Terminzusätze des Auftragnehmers sind unwirksam. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges ist der Auftraggeber – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – berechtigt, pro angefangene Woche der Verzögerung 0,5 % des für die verzögerte Lieferung oder Leistung vereinbarten Preises, höchstens jedoch 5 %, als Vertragsstrafe geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verzögerten Lieferung oder Leistung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Etwaige Terminüberschreitungen sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen bedürfen der Einwilligung des Auftraggebers und bleiben auf Zahlungstermine, die sich bei termingerechter Lieferung oder Leistung ergeben hätten, ohne Einfluss.
Liefer- und Leistungstermine. 2.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Ist als Liefertermin eine Kalenderwoche angegeben, dann gilt als spätester Liefertermin der letzte Werktag dieser Kalenderwoche.
Liefer- und Leistungstermine. 3.1 Die Einhaltung von Liefer-/Leistungsterminen durch HAHN setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen technischen Informationen und Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Materialhilfsstoffe, Test- material für Probeläufe, Musterteile, Maschinen, Maschinenteile oder Werkzeuge, die der Kunde beizustellen hat, ordnungsgemäß erfüllt hat.
Liefer- und Leistungstermine. 3.1 Die Einhaltung von Liefer-/Leistungsterminen durch WALTHER setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen technischen Informationen und Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Materialhilfsstoffe, Testmaterial für Probeläufe, Musterteile, Maschinen, Maschinenteile oder Werkzeuge, die der Kunde beizustellen hat, ordnungsgemäß erfüllt hat.
Liefer- und Leistungstermine. 10.1 Die BDS/IBORG sind bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung und Fertigstellung möglichst genau unter der Voraussetzung einzuhalten, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet hat.
Liefer- und Leistungstermine. Lief er- u nd Le istu ng ster min e sind ve rb in dl ich , wen n sie s chr iftlich ver- einbart o de r be stätig t wur de n. Die Ei n ha ltu ng de r Li efer zeit durch NTT s et zt vo ra us, d ass alle k a ufmä nn isch en u nd t ech ni sche n F r ag en zwi- s c hen den V er tra gsp ar tne rn ge klä rt sin d.
Liefer- und Leistungstermine. Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen sind nur verbindlich, wenn indevis die Verbindlichkeit aus- drücklich bestätigt.
Liefer- und Leistungstermine. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von der ADAC Stiftung be- nannten Empfangsstelle bzw. die Erbringung der Leis- tung an dem von der ADAC Stiftung benannten Erfül- lungsort.