Einschluss von Auslandsschäden. Für im Ausland vorkommende Versicherungsfälle gilt:
Einschluss von Auslandsschäden. Für im Ausland vorkommende Versicherungsfälle gilt:
6.1.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle (siehe aber Ziffer 6.1.2).
6.1.2 Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada besteht – abweichend von Ziffer 6.1.1 – Versicherungs- schutz nur nach besonderer Vereinbarung. Ist Versicherungsschutz für Versicherungsfälle in den USA, US- Territorien oder Kanada vereinbart, gilt zusätzlich: Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abwei- chend von Ziffer 5.4 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts- kosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6.1.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
6.1.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
6.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.