Einschränkungen der Garantie. Außer Garantie stehen Fehler oder Mängel, die zurückzuführen sind auf:
1. Fehlerhafte Aufstellung oder Installation, z. B. Nichtbeachten der gültigen Sicherheitsvorschriften oder der schriftlichen Gebrauchs-, Installations- und Montageanweisung
2. Bestimmungswidrige Nutzung sowie unsachgemäße Bedienung oder Beanspruchung, wie z. B. Verwendung ungeeigneter Wasch-/Spülmittel oder Chemikalien
3. Abweichende Spezifikationen eines in einem anderen EU-Land, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Schweiz oder Norwegen gekauften Gerätes, welches deswegen nicht oder nur mit Einschränkungen einsetzbar ist
4. Äußere Einwirkungen wie z. B. Transportschäden, Beschädigung durch Stoß oder Schlag, Schäden durch Witterungseinflüsse oder sonstige Naturerscheinungen
5. Durchführung von Reparaturen und Abänderungen durch nicht von Miele für diese Servicearbeiten geschulte, autorisierte Kundendienste
6. Einsatz von nicht originalen Miele Ersatzteilen sowie nicht durch Miele freigegebenem Zubehör
7. Glasbruch und defekte Leuchtmittel
8. Strom- und Spannungsschwankungen, welche die vom Hersteller angegebenen Toleranzgrenzen über- bzw. unterschreiten
9. Nichtbeachten der Pflege- und Reinigungsarbeiten gemäß der Gebrauchsanweisung
10. Gebrauchsbedingten und natürlichen Verschleiß, wie z. B. die nachlassende Ladeleistung von Akkumulatoren und Komponenten, die laut Gebrauchsanweisung im Laufe des Produktlebens regelmäßig ersetzt werden müssen
Einschränkungen der Garantie. Außer Garantie stehen Fehler oder Mängel, die zurückzuführen sind auf:
1. Fehlerhafte Aufstellung oder Installation, z. B. Nichtbeachten der gültigen Sicherheitsvorschriften oder der schriftlichen Gebrauchs-, Installations- und Montageanweisung
2. Bestimmungswidrige Nutzung sowie unsachgemäße Bedienung oder Beanspruchung, wie z. B. Verwendung ungeeigneter Wasch-/Spülmittel oder Chemikalien
Einschränkungen der Garantie. Eine Garantiepflicht wird nicht ausgelöst durch geringfügige Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit, die für Wert und Gebrauchstauglichkeit der genannten Produkte unerheblich sind, bei Schönheits- und sonstigen Beanstandungen, produktspezifischen Besonderheiten oder vertretbaren Laufgeräuschen, die nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Richtlinien der Verbände nicht als Fehler zu qualifizieren sind (z.B. Tuchspannung, Knickfalten oder Welligkeit, Schönheitsfehler, Knack- und Laufgeräusche). Eine Garantie ist ausgeschlossen bei Schäden, die aus chemischen und elektrochemischen Einwirkungen von Wasser (z.B. Filiformkorrosion), aus anomalen Umweltbedingungen (z.B. salz- oder chlorhaltiger Luft), Elektrosmog und sachfremden Betriebsbedingungen resultieren. Gleiches gilt, wenn das Produkt in sonstiger Weise mit ungeeigneten Stoffen in Berührung gekommen ist. Ebenso kann keine Garantie übernommen werden, wenn Mängel am Produkt auf Transportschäden, die nicht von WAREMA zu vertreten sind, auf nicht fachgerechter Installation und Montage, Unter- und Überspannung, Fehlgebrauch, eine unzulässige Nutzung, mangelnde Pflege, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Montagehinweise (erhältlich über den WAREMA Vertragspartner) oder höherer Gewalt beruhen. Gleiches gilt bei Verschleiß (z.B. Ausbleichen von Farben), Gebrauchs- (z.B. Batterien) und Verschleißmaterialien (z.B. Akkus). Die Garantie erstreckt sich nicht auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung des Produkts durch den Verbraucher oder Dritte, zerbrechliche Teile (z.B. Displays) oder Kratzer auf der Oberfläche. Ausstellungsprodukte sind von der Herstellergarantie ausgeschlossen. Der Garantieanspruch besteht nur sofern vorherige Reparaturen oder Veränderungen am Produkt durch einen qualifizierten Sonnenschutzfachbetrieb ausgeführt und die Pflege-, Reinigungs- und Prüftätigkeiten gemäß der Bedienungsanleitung durchgeführt wurden. Der Anspruch ist ausgeschlossen sofern Produkte mit Ersatzteilen, Ergänzungs- oder Zubehörteilen versehen wurden, die keine Originalteile sind, oder Schäden auf einer groben Verunreinigung des Produktes (z.B. Verschmutzungen in den Laufschienen der Anlagen) beruhen.
Einschränkungen der Garantie. T4.1 Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber den Vertragsge- genstand, insbesondere Quellcodes von Softwarekomponenten, selbst ändert oder Dritte damit beauftragt, sowie wenn der Vertragsgegenstand in einer vom Auftragnehmer nicht genehmigten Hard- und/oder Softwareinfrastruktur einge- setzt wird, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel oder die Störung nicht auf die vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen und/oder auf die nicht geneh- migte Anwendungsumgebung zurückzu- führen ist. T4.2 Der Auftragnehmer weist den Auf- traggeber darauf hin, dass der Auftrag- geber bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen etwaige Gewährleis- tungsrechte direkt gegenüber dem Drit- ten geltend machen muss.