Common use of Einsichtnahme Clause in Contracts

Einsichtnahme. Die Führungszeugnisse sind persönlich einzusehen. • Von Mitarbeitenden, die anschließend aktiv werden, darf der Xxxxxx o den Umstand der Einsichtnahme, o das Datum des Führungszeugnisses und o die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, notieren/speichern. • Die Daten müssen so gespeichert/notiert werden, dass nur die Personen, die vom Xxxxxx mit der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse beauftragt wurden (z.B. die/der Vereinsvorsitzende), diese Informationen einsehen können. Bei der Übertragung dieser Aufgabe an eine/-n andere/-n Beauftragte/-n sind sämtliche Daten/Dokumente an die/den neue/-n Beauftragte/-n zu übergeben. • Für die Dokumentation der Daten empfiehlt es sich, die Anlage 4a zu nutzen und abzuheften. Die Erstellung einer Tabelle ist nicht zu empfehlen, da es schwierig ist, die Anonymität zu wahren und die nicht mehr tätigen Personen zu löschen. • Alle fünf Jahre sollte eine erneute Einsichtnahme in das Führungszeugnis erfolgen. Tipp: Wenn die Formblätter nach Kalenderjahren mit Registerblättern getrennt sind, ist es möglich lediglich einmal jährlich nachzusehen, wer sein Führungszeugnis erneut vorlegen muss. • Nach Einsichtnahme nimmt die/der Ehrenamtliche ihr/sein Führungszeugnis wieder an sich und bewahrt dies selbst auf. • Enthält das Führungszeugnis Eintragungen, die nicht dem Zweck der Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dienen, unterliegen diese Informationen einem Verwertungsverbot. • Soweit ein Führungszeugnis einschlägige Eintragungen enthält, hat die beauftragte Person … o … dafür Sorge zu tragen, dass diese Person nicht tätig wird. o … die Vereins- bzw. Einrichtungsleitung unverzüglich zu unterrichten. o … die Möglichkeit, sich Unterstützung anderer Fachkräfte einzuholen, u.a. Anlaufstellen des Vereins, Beratungsstellen (siehe Anlage 3). Erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit wahrgenommen wird.

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Einsichtnahme. Die Führungszeugnisse sind persönlich einzusehen. • Von Mitarbeitenden, die anschließend aktiv werden, darf der Xxxxxx o den Umstand der Einsichtnahme, o das Datum des Führungszeugnisses und o die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, notieren/speichern. • Die Daten müssen so gespeichert/notiert werden, dass nur die Personen, die vom Xxxxxx mit der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse beauftragt wurden (z.B. die/der Vereinsvorsitzende), diese Informationen einsehen können. Bei der Übertragung dieser Aufgabe an eine/-n andere/-n Beauftragte/-n sind sämtliche Daten/Dokumente an die/den neue/-n Beauftragte/-n zu übergeben. • Für die Dokumentation der Daten empfiehlt es sich, die Anlage 4a 3a zu nutzen und abzuheften. Die Erstellung einer Tabelle ist nicht zu empfehlen, da es schwierig ist, die Anonymität zu wahren und die nicht mehr tätigen Personen zu löschen. • Alle fünf Jahre sollte eine erneute Einsichtnahme in das Führungszeugnis erfolgen. Tipp: Wenn die Formblätter nach Kalenderjahren mit Registerblättern getrennt sind, ist es möglich lediglich einmal jährlich nachzusehen, wer sein Führungszeugnis erneut vorlegen muss. • Nach Einsichtnahme nimmt die/der Ehrenamtliche ihr/sein Führungszeugnis wieder an sich und bewahrt dies selbst auf. • Enthält das Führungszeugnis Eintragungen, die nicht dem Zweck der Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dienen, unterliegen diese Informationen einem Verwertungsverbot. • Soweit ein Führungszeugnis einschlägige Eintragungen enthält, hat die beauftragte Person … o … dafür Sorge zu tragen, dass diese Person nicht tätig wird. o … die Vereins- bzw. Einrichtungsleitung unverzüglich zu unterrichten. o … die Möglichkeit, sich Unterstützung anderer Fachkräfte einzuholen, u.a. Anlaufstellen des Vereins, Beratungsstellen (siehe Anlage 31). Erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit wahrgenommen wird.

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Einsichtnahme. Die Führungszeugnisse sind persönlich einzusehen. • Von Mitarbeitenden, die anschließend aktiv werden, darf der Xxxxxx o den Umstand der Einsichtnahme, o das Datum des Führungszeugnisses und o die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, notieren/speichern. • Die Daten müssen so gespeichert/notiert werden, dass nur die Personen, die vom Xxxxxx mit der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse beauftragt wurden (z.B. die/der Vereinsvorsitzende), diese Informationen einsehen können. Bei der Übertragung dieser Aufgabe an eine/-n andere/-n Beauftragte/-n sind sämtliche Daten/Dokumente an die/den neue/-n Beauftragte/-n zu übergeben. • Für die Dokumentation der Daten empfiehlt es sich, die Anlage 4a zu nutzen und abzuheften. Die Erstellung einer Tabelle ist nicht zu empfehlen, da es schwierig ist, die Anonymität zu wahren und die nicht mehr tätigen Personen zu löschen. • Alle fünf Jahre sollte eine erneute Einsichtnahme in das Führungszeugnis erfolgenerfol- gen. Tipp: Wenn die Formblätter nach Kalenderjahren mit Registerblättern getrennt ge- trennt sind, ist es möglich lediglich einmal jährlich nachzusehen, wer sein Führungszeugnis Füh- rungszeugnis erneut vorlegen muss. • Nach Einsichtnahme nimmt die/der Ehrenamtliche ihr/sein Führungszeugnis wieder an sich und bewahrt dies selbst auf. • Enthält das Führungszeugnis Eintragungen, die nicht dem Zweck der Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dienen, unterliegen diese die- se Informationen einem Verwertungsverbot. • Soweit ein Führungszeugnis einschlägige Eintragungen enthält, hat die beauftragte beauf- tragte Person … o … dafür Sorge zu tragen, dass diese Person nicht tätig wird. o … die Vereins- bzw. Einrichtungsleitung unverzüglich zu unterrichten. o … die Möglichkeit, sich Unterstützung anderer Fachkräfte einzuholen, u.a. Anlaufstellen des Vereins, Beratungsstellen (siehe Anlage 3). Erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme Ein- sichtnahme keine Tätigkeit wahrgenommen wird.

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Einsichtnahme. Die Führungszeugnisse sind persönlich einzusehen. • Von Mitarbeitenden, die anschließend aktiv werden, darf der Xxxxxx o den Umstand der Einsichtnahme, o das Datum des Führungszeugnisses und o die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer ei- ner in § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt ver- urteilt worden ist, notieren/speichern. • Die Daten müssen so gespeichert/notiert werden, dass nur die Personen, die vom Xxxxxx mit der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse beauftragt wurden (z.B. die/der Vereinsvorsitzende), diese Informationen einsehen können. Bei der Übertragung Über- tragung dieser Aufgabe an eine/-n andere/-n Beauftragte/-n sind sämtliche DatenDa- ten/Dokumente an die/den neue/-n Beauftragte/-n zu übergeben. • Für die Dokumentation der Daten empfiehlt es sich, die Anlage 4a 3a zu nutzen und abzuheften. Die Erstellung einer Tabelle ist nicht zu empfehlen, da es schwierig ist, die Anonymität zu wahren und die nicht mehr tätigen Personen zu löschen. • Alle fünf Jahre sollte eine erneute Einsichtnahme in das Führungszeugnis erfolgen. Tipp: Wenn die Formblätter nach Kalenderjahren mit Registerblättern getrennt sind, ist es möglich lediglich einmal jährlich nachzusehen, wer sein Führungszeugnis erneut er- neut vorlegen muss. • Nach Einsichtnahme nimmt die/der Ehrenamtliche ihr/sein Führungszeugnis wieder an sich und bewahrt dies selbst auf. • Enthält das Führungszeugnis Eintragungen, die nicht dem Zweck der Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen dienen, unterliegen diese Informationen einem Verwertungsverbot. • Soweit ein Führungszeugnis einschlägige Eintragungen enthält, hat die beauftragte Person … o … dafür Sorge zu tragen, dass diese Person nicht tätig wird. o … die Vereins- bzw. Einrichtungsleitung unverzüglich zu unterrichten. o … die Möglichkeit, sich Unterstützung anderer Fachkräfte einzuholen, u.a. Anlaufstellen des Vereins, Beratungsstellen (siehe Anlage 31). Erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme Einsicht- nahme keine Tätigkeit wahrgenommen wird.

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