Common use of Einspeisung und Entnahme Clause in Contracts

Einspeisung und Entnahme. (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase in sein Netz für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt zu geben. (2) Der Netzbenutzer verpflichtet sich, bei der Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen die maximal vereinbarte Transportkapazität bezüglich der vertraglich vereinbarten Einspeise- bzw. Entnahmepunkte nicht zu überschreiten. (3) Der einspeisende Netzbenutzer verpflichtet sich, bei der Übergabe am Einspeisepunkt nur Erdgas bzw. biogene Gase, welche der Spezifikation gem. den Sonstigen Marktregeln entsprechen, einzuspeisen und die Qualität des Erdgases oder biogenen Gases entsprechend den Sonstigen Marktregeln nachzuweisen. Die Einspeisung aus inländischer Produktion wird in den Begriffsbestimmungen im Anhang definiert. Wird die Qualitätsspezifikation gemäß den Sonstigen Marktregeln Kapitel 6 oder der erforderliche Übergabedruck nicht eingehalten, hat der Verteilernetzbetreiber – unbeschadet der Regelungen in Punkt XXXI und XXXII Abs. (4) – das Recht, die Übernahme des Erdgases zu verweigern. Der Netzbetreiber hat die Bilanzgruppenverantwortlichen der Regelzone, den Regelzonenführer und die vorgelagerten Netzbetreiber über die Nichteinhaltung der Qualitätsspezifikation umgehend zu informieren. (4) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich, die am Übergabepunkt in das Verteilernetz übernommene Erdgasqualität im Rahmen der Komponenten der ÖVGW Richtlinie G31 zum vertraglich vereinbarten Entnahmepunkt zu transportieren. (5) Der Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, die aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss der Netzbenutzer (Einspeiser in das Verteilnetz) an wesentlichen Einspeisepunkten der Regelzone dem Regelzonenführer in elektronischer Form zu übermitteln. Soferne diese Daten beim Verteilnetzbetreiber nicht vorhanden sind, verpflichtet sich der Netzbenutzer, diese bereit zu stellen.

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Samples: Netzzugang Zu Verteilerleitungen

Einspeisung und Entnahme. (1) Der Netzbetreiber Netz NÖ ist verpflichtet, dem Netzbenutzer Netzkunden die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase in sein ihr Netz für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt zu gebenbekanntzugeben. (2) Der Netzbenutzer Netzkunde verpflichtet sich, bei der Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen Netzdienstleistungen die maximal vereinbarte Transportkapazität bezüglich der vertraglich vereinbarten Einspeise- bzw. Entnahmepunkte nicht zu überschreiten. (3) Der einspeisende Netzbenutzer Netzkunde verpflichtet sich, bei der Übergabe am Einspeisepunkt nur Erdgas bzw. biogene Gase, welche der Spezifikation gem. den Sonstigen Marktregeln entsprechender Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 ent- sprechen, einzuspeisen und die deren Qualität des Erdgases oder biogenen Gases entsprechend den Sonstigen Marktregeln nachzuweisen. Die Einspeisung aus inländischer Produktion wird in den Begriffsbestimmungen im Anhang definiert. Wird die Qualitätsspezifikation gemäß den Sonstigen Marktregeln Kapitel 6 oder der erforderliche Übergabedruck Über- gabedruck nicht eingehalten, hat der Verteilernetzbetreiber Netz NÖ – unbeschadet der Regelungen in Punkt XXXI und XXXII AbsPkt. (4) XXVIII – das Recht, die Übernahme des Erdgases zu verweigern. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die Bilanzgruppenverantwortlichen der Regelzonedes Marktgebiets, den Regelzonenführer Verteilergebietsmanager und die vorgelagerten Netzbetreiber über die Nichteinhaltung der Qualitätsspezifikation umgehend zu informieren. (4) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich, die am Übergabepunkt in das Verteilernetz übernommene Erdgasqualität im Rahmen der Komponenten der ÖVGW Richtlinie G31 zum vertraglich vereinbarten Entnahmepunkt zu transportieren. (5) Der Verteilnetzbetreiber Netz NÖ ist berechtigt, die aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss der Netzbenutzer (Einspeiser in das VerteilnetzVerteil- netz) an wesentlichen Einspeisepunkten der Regelzone des Marktgebiets dem Regelzonenführer Verteilergebietsmanager in elektronischer Form zu übermittelnüber- mitteln. Soferne Sofern diese Daten beim Verteilnetzbetreiber bei Netz NÖ nicht vorhanden sind, verpflichtet sich der NetzbenutzerNetzkunde, diese bereit zu stellen.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Einspeisung und Entnahme. (1) . Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die möglichen Einspeisepunkte Einspei- sepunkte für Erdgas und biogene Gase in sein Netz für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt zu gebenbekanntzugeben. (2) . Der Netzbenutzer verpflichtet sich, bei der Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen Netz- dienstleistungen die maximal vereinbarte Transportkapazität bezüglich der vertraglich ver- traglich vereinbarten Einspeise- bzw. Entnahmepunkte nicht zu überschreiten. (3) . Der einspeisende Netzbenutzer verpflichtet sich, bei der Übergabe am Einspeisepunkt Ein- speisepunkt nur Erdgas bzw. biogene Gase, welche der behördlich festgelegten Spezifikation gem. den Sonstigen Marktregeln entsprechen, einzuspeisen und die Qualität des Erdgases oder biogenen bio- genen Gases entsprechend den Sonstigen Marktregeln nachzuweisen. Die Einspeisung aus inländischer Produktion wird in den Begriffsbestimmungen im Anhang definiert. Wird die diese Qualitätsspezifikation gemäß den Sonstigen Marktregeln Kapitel 6 oder der erforderliche verein- barte Übergabedruck nicht eingehalten, hat der Verteilernetzbetreiber – unbeschadet der Regelungen in Punkt XXXI und XXXII Abs. (4) – Netzbetreiber das Recht, die Übernahme des Erdgases gemäß § 33 Abs. 1 Z 5 GWG 2011 zu verweigern. Der Netzbetreiber hat die Bilanzgruppenverantwortlichen der Regelzonedes Marktgebiets, den Regelzonenführer Verteilergebietsmanager und die vorgelagerten Netzbetreiber über die Nichteinhaltung Nichte- inhaltung der Qualitätsspezifikation umgehend zu informieren. (4) . Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich, die am Übergabepunkt in das Verteilernetz übernommene Erdgasqualität im Rahmen der Komponenten der ÖVGW Richtlinie G31 zum vertraglich vereinbarten Entnahmepunkt zu transportieren. (5) Der Verteilnetzbetreiber Netzbetreiber ist berechtigt, die aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss der Netzbenutzer (Einspeiser in das VerteilnetzVerteilernetz) an wesentlichen we- sentlichen Einspeisepunkten der Regelzone des Marktgebiets dem Regelzonenführer Verteilergebietsmanager in elektronischer Form zu übermitteln. Soferne Sofern diese Daten beim Verteilnetzbetreiber Netzbetreiber nicht vorhanden sind, verpflichtet sich der Netzbenutzer, diese bereit zu stellen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Erdgas Verteilernetz

Einspeisung und Entnahme. (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die möglichen Einspeisepunkte Einspeise- punkte für Erdgas und biogene Gase in sein Netz für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt zu gebenAn- frage bekanntzugeben. (2) Der Netzbenutzer verpflichtet sich, bei der Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen Transport- dienstleistungen die maximal vereinbarte Transportkapazität bezüglich der vertraglich vereinbarten Einspeise- bzw. Entnahmepunkte nicht zu überschreiten. (3) Der einspeisende Netzbenutzer verpflichtet sich, bei der Übergabe am Einspeisepunkt Einspeise- punkt nur Erdgas bzw. biogene Gase, welche der Spezifikation gem. den Sonstigen Sons- tigen Marktregeln entsprechen, einzuspeisen und die Qualität des Erdgases oder biogenen Gases entsprechend den Sonstigen Marktregeln nachzuweisen. Die Einspeisung aus inländischer Produktion wird in den Begriffsbestimmungen im Anhang definiert. Wird die Qualitätsspezifikation gemäß den Sonstigen Marktregeln Markt- regeln Kapitel 6 oder der erforderliche Übergabedruck nicht eingehalten, hat der Verteilernetzbetreiber – unbeschadet der Regelungen in Punkt XXXI und XXXII Abs. Abs (4) – das Recht, die Übernahme des Erdgases zu verweigern. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat die Bilanzgruppenverantwortlichen der Regelzone, den Regelzonenführer Regelzonen- führer und die vorgelagerten Netzbetreiber über die Nichteinhaltung der Qualitätsspezifikation Quali- tätsspezifikation umgehend zu informieren. (4) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich, die am Übergabepunkt in das Verteilernetz Ver- teilernetz übernommene Erdgasqualität im Rahmen der Komponenten der ÖVGW Richtlinie G31 zum vertraglich vereinbarten Entnahmepunkt zu transportierentrans- portieren. (5) Der Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, die aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss der Netzbenutzer (Einspeiser in das Verteilnetz) an wesentlichen wesent- lichen Einspeisepunkten der Regelzone dem Regelzonenführer in elektronischer Form zu übermitteln. Soferne diese Daten beim Verteilnetzbetreiber nicht vorhanden vor- handen sind, verpflichtet sich der Netzbenutzer, diese bereit zu stellen.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Einspeisung und Entnahme. (1) Der Netzbetreiber EVN ist verpflichtet, dem Netzbenutzer Netzkunden die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase in sein ihr Netz für konkrete Anlagen auf Anfrage bekannt zu gebenbekanntzugeben. (2) Der Netzbenutzer Netzkunde verpflichtet sich, bei der Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen die maximal vereinbarte Transportkapazität bezüglich der vertraglich vereinbarten Einspeise- bzw. Entnahmepunkte nicht zu überschreiten. (3) Der einspeisende Netzbenutzer Netzkunde verpflichtet sich, bei der Übergabe am Einspeisepunkt nur Erdgas bzw. biogene Gase, welche der Spezifikation gem. gemäß den Sonstigen Marktregeln entsprechen, einzuspeisen und die Qualität des Erdgases oder biogenen Gases entsprechend den Sonstigen Marktregeln nachzuweisen. Die Einspeisung aus inländischer Produktion wird in den Begriffsbestimmungen im Anhang definiert. Wird die Qualitätsspezifikation gemäß den Sonstigen Marktregeln Kapitel 6 oder der erforderliche Übergabedruck nicht eingehalten, hat der Verteilernetzbetreiber EVN – unbeschadet der Regelungen in Punkt XXXI und XXXII AbsPkt. (4) XXVIII – das Recht, die Übernahme des Erdgases zu verweigern. Der Netzbetreiber EVN hat die Bilanzgruppenverantwortlichen der Regelzone, den Regelzonenführer und die vorgelagerten Netzbetreiber über die Nichteinhaltung der Qualitätsspezifikation umgehend zu informieren. (4) Der Verteilernetzbetreiber EVN verpflichtet sich, die am Übergabepunkt in das Verteilernetz übernommene Erdgasqualität im Rahmen der Komponenten der ÖVGW Richtlinie G31 zum vertraglich vereinbarten Entnahmepunkt zu transportieren. (5) Der Verteilnetzbetreiber EVN ist berechtigt, die aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss der Netzbenutzer (Einspeiser in das Verteilnetz) an wesentlichen Einspeisepunkten der Regelzone dem Regelzonenführer in elektronischer Form zu übermitteln. Soferne diese Daten beim Verteilnetzbetreiber bei EVN nicht vorhanden sind, verpflichtet sich der NetzbenutzerNetzkunde, diese bereit zu stellen.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen