Einstellung der Förderung und Rückzahlung. Die Förderungsnehmenden sind zu verpflichten unter Vorbehalt der Geltendmachung wei- tergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung ge- mäß § 30b AuslBG die Förderung aufgrund einer begründeten Entscheidung und Aufforde- rung der FFG oder der Europäischen Union sofort zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union von den Förderungs- nehmenden über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wor- den sind, von den Förderungsnehmenden vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechts- folge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Richtlinie vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden, die Förderungsnehmenden nicht aus eigener Initiative unverzüglich jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung Ereignisse melden, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, die Förderungsnehmenden vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorha- ben18 oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach deren Abschluss den Betrieb einstel- len oder entgeltlich veräußern oder eine allfällige Betriebspflicht nicht einhalten, die Förderungsnehmenden vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindern oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewah- rung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, die Förderungsmittel von den Förderungsnehmenden ganz oder teilweise widmungswid- rig verwendet worden sind, die Leistung von den Förderungsnehmenden nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, von den Förderungsnehmenden das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sons- tige Verfügungsverbot gemäß Pkt. 5.7.4. nicht eingehalten wurde, die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b B EinstG nicht berücksichtigt wird, den Förderungsnehmenden obliegende Publizitätsmaßnahmen (§ 31 ARR 2014) nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungs...