Common use of Eintritt des Schadenfalles Clause in Contracts

Eintritt des Schadenfalles. Der Schadenfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten und somit nachgewiesen, in dem der Versicherte, die Gegen- partei oder ein Dritter gegen gesetzliche oder vertragliche Vorschriften verstoßen haben sollen. Im Einzelnen: Der Versicherungsschutz ist für die Schadenfälle wirk- sam, die wie folgt eintreten: Versicherungsbedingungen - S. 27 von 39 • ab 24 Uhr am Tag des Vertragsabschlusses, wenn es sich um die Entschädigung nicht vertraglich geregelter Schäden, Strafverfahren oder Beschwerden/Einsprü- che gegen Verwaltungsstrafen handelt;

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Eintritt des Schadenfalles. Der Schadenfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten und somit nachgewiesen, in dem der Versicherte, die Gegen- partei oder ein Dritter gegen gesetzliche oder vertragliche Vorschriften verstoßen haben sollen. Im Einzelnen: Der Versicherungsschutz ist für die Schadenfälle wirk- samwirksam, die wie folgt eintreten: Versicherungsbedingungen - S. 27 von 39 • ab 24 Uhr am Tag des Vertragsabschlusses, wenn es sich um die Entschädigung nicht vertraglich geregelter Schäden, Strafverfahren oder Beschwerden/Einsprü- che Einsprüche gegen Verwaltungsstrafen handelt;

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder, www.zurich-connect.it, www.zurich-connect.it

Eintritt des Schadenfalles. Der Schadenfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten und somit nachgewiesen, in dem der Versicherte, die Gegen- partei oder ein Dritter gegen gesetzliche oder vertragliche Vorschriften verstoßen haben sollen. Im Einzelnen: Der Versicherungsschutz ist für die Schadenfälle wirk- sam, die wie folgt eintreten: Versicherungsbedingungen - S. 27 von 39 • ab 24 Uhr am Tag des Vertragsabschlusses, wenn es sich um die Entschädigung nicht vertraglich geregelter Schäden, Strafverfahren oder Beschwerden/Einsprü- che gegen Verwaltungsstrafen handelt;

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Eintritt des Schadenfalles. Der Schadenfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten und somit nachgewiesen, in dem der Versicherte, die Gegen- partei oder ein Dritter gegen gesetzliche oder vertragliche Vorschriften verstoßen haben sollen. Im Einzelnen: Der Versicherungsschutz ist für die Schadenfälle wirk- samwirksam, die wie folgt eintreten: Versicherungsbedingungen - S. 27 von 39 • ab 24 Uhr am Tag des Vertragsabschlusses, wenn es sich um die Entschädigung nicht vertraglich geregelter Schäden, Strafverfahren oder Beschwerden/Einsprü- che Einsprüche gegen Verwaltungsstrafen handelt;; Versicherungsbedingungen - S. 19 von 30

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