Vollkasko Musterklauseln

Vollkasko. 🗶 Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß.
Vollkasko. Die Gesellschaft verpflichtet sich, nach ei- nem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug, einem Aufprall gegen bewegliche und feste Hindernisse und wilde Tiere, dem Überschlagen oder Abkommen von der Fahrbahn, beim Fahren auf öffentlichen oder privaten Ge- länden die unmittelbaren Sachschäden am versicherten Fahrzeug zu ersetzen, einschließlich: • die Ersatzteile und das Zubehör und/oder Sonderaus- stattungen; • Autoradio/CD/Videogeräte (Radiogeräte, Fernsehge- räte, Aufnahmegeräte und andere Geräte dieser Art), sofern sie fest im Fahrzeug eingebaut sind und unter der Bedingung, dass ihr Wert - falls sie nicht „serienmä- ßig“ sind - zu den anderen eventuellen Sonderausstat- tungen hinzugerechnet und in das im Versicherungs- vertrag vorgesehene Feld „Sonderausstattungen und nicht serienmäßiges Zubehör“ eingetragen wird. Im Schadenfall kann die Entschädigung jedoch 15% des in Bezug auf das Fahrzeug, das Gegenstand der Police ist, versicherten Wertes nicht überschreiten, mit dem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro. Nur für die Geräte mit einem Neuwert über 500,00 Euro muss Marke, Typ und Modell angegeben werden. Der Versicherungsschutz „Vollkasko“ sieht nur einen Prozentsatz der Selbstbeteiligung in Höhe von 10% vor, mit unterschiedlichen Mindestbeträgen der Selbstbeteiligung, je nach Leistung des Fahrzeugs: 500,00 und 1.000,00 Euro. Der Prozentsatz der Selbst- beteiligung und der Mindestbetrag der Selbstbeteiligung werden um 50% reduziert, wenn der Versicherte den Schaden bei einer der Partnerwerkstätten der Gesellschaft reparieren lässt.
Vollkasko. Die Gesellschaft ersetzt unmittelbare Sachschäden, die am versicherten Fahrzeug aufgrund von Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug, Aufprall ge- gen bewegliche und feste Hindernisse, Überschlag oder Abkommen von der Fahrbahn, beim Fahren auf öffent- A) Naturereignisse - Die Gesellschaft ersetzt unmittel- bare Sachschäden, die am versicherten Fahrzeug infolge von Tornado, Hurrikan, Überschwemmung, Hochwasser, Hagel, Lawinen, zufälligen Schneelawinen, Sturm, Zyklon, Taifun, Berg- und/oder Erdrutschen, Meteoriteneinschlag entstehen, auch wenn das Fahrzeug sich nicht im Verkehr befindet. B) Soziopolitische Ereignisse - Die Gesellschaft ent- schädigt unmittelbare Sachschäden am versicherten Fahrzeug infolge von Volksaufständen, Streiks, Aufruhr, Terrorismus, Sabotage und vorsätzlicher Beschädigung. Hinweis: Beide Versicherungsdeckungen sehen die im Abschnitt 5 der Versicherungsbedingungen (S. 37) ange- gebene Höchstsumme und Selbstbeteiligung vor. Führerscheinentzug (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) - Abschnitt 6 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft deckt die Schäden im Falle des Führer- scheinentzugs und des vorübergehenden Fahrverbots in direkter und ausschließlicher Folge eines Verkehrsunfalls, der während der Gültigkeit der Versicherungspolice ein- getreten ist und den Tod oder schwere bis sehr schwere Körperverletzungen von Personen verursacht hat und in allen anderen Fällen, in denen Personen angefahren wer- den, sofern das Verfahren eingestellt oder der Versicherte von eventuellen Anklagen wegen des Verbrechens der Fahrerflucht oder der unterlassenen Hilfeleistung frei- gesprochen wird, wie im Art. 6.1 des Abschnitts 6 der Versicherungsbedingungen ausgeführt (S. 38). Die Ver- sicherung ersetzt auch die getragenen Kosten, bis zum festgelegten Höchstbetrag, für den Kurs zur Rückgewin- nung der Führerscheinpunkte oder zur Revisionsprüfung des Führerscheins. Hinweis: Dieser Versicherungsschutz ist mit den im Abschnitt 6 der Versicherungsbedingungen (S. 38) ange- gebenen Höchstsummen vorgesehen, während die Aus- schlüsse im Art. 6.2 des Abschnitts 6 der Versicherungs- bedingungen (S. 38) angegeben sind. Informationsblatt - S. 3 von 13 Rechtsschutz (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 7 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft hat die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers, für die Folgen eines unter den Versicherungsschutz fallenden Schadenfalles dem Versi- cherer DAS übertragen. Hinweis: Dieser Versi...
Vollkasko. ✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Vandalismus oder Unfall. ✓ Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Unfall Ihres Fahrzeugs.
Vollkasko. ✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Vandalismus oder Unfall.
Vollkasko. In Ihrem Versicherungsschein ist angegeben, ob Sie neben dem Modul Haftpflicht auch das Modul Vollkasko mitversichert haben.
Vollkasko. Außer gegen die im Abschnitt Teilkasko genannten Schadensereignisse sind Sie auch gegen den Verlust oder die Beschädigung Ihres Inventars versichert, wenn diese verursacht wurden oder entstanden sind durch: a. einen Verkehrsunfall während des Transports Ihres Inventars über die Straße von oder zu Ihrem Wasser- fahrzeug. Wir erstatten den Schaden nur, wenn auch ein Schaden am Transportfahrzeug selbst entstanden ist; b. alle anderen externen Schadenseinwirkungen. Wir erstatten den Schaden nur, wenn auch ein versicherter Schaden am Wasserfahrzeug selbst entstanden ist. Besitzen Sie ein offenes Segelboot oder ein Ruderboot? Dann gehören zum Inventar auch: a. Lebensmittel; b. Gegenstände für die Verpackung, die Haltbar- machung und den Konsum von Lebensmitteln. Beispielsweise Picknickkorb, Thermosflasche, Kühlbox, Geschirr und Besteck; c. spezielle Schlechtwetterkleidung. Wir erstatten höchstens 750,– € je Schadensereignis. Dies gilt nicht für Lebensmittel. Der maximale Erstattungsbetrag für Lebensmittel beträgt 350,– € je Schadensereignis. Es gilt keine Selbstbeteiligung. Bis zu welchem Betrag ist Ihr Inventar versichert? Bei Teilkasko ist Ihr Inventar bis zu 20% der Versicherungssumme für Ihr Wasserfahrzeug versichert. Bei Vollkasko ist Ihr Inventar unbegrenzt versichert.
Vollkasko. 4.3.1 Anforderungen für die Versicherbarkeit Sie können diese Versicherungsdeckung ausschließlich in folgenden Fällen auswählen: • innerhalb von 6 Monaten nach dem Monat der Erstzulassung des Fahrzeugs, oder • falls bereits im vorherigen Vertrag vorhanden und in jedem Fall bis zum Abschluss des sechsten Lebensjahres des Fahrzeugs, gerechnet ab dem Datum der Erstzulassung. Bei Eintreten eines Schadenfalls verlangt die Gesellschaft die Unterlagen (früherer Vertrag mit Angabe des Vorhandenseins des Versicherungsschutzes), zum Beleg dieser Anforderungen. Wenn diese Unterlagen nicht geliefert werden, ist der Versicherungsschutz nicht wirksam und die Gesellschaft zahlt keine Entschädigung.
Vollkasko. ✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Vandalismus oder Unfall. Daneben – sofern vereinbart – besteht eine „GAP“-Deckung für fremdfinanzierte Fahrzeuge.
Vollkasko. Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko, die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden Ihres Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch Unfall sowie mut- und böswillige Handlungen (Vandalismus). Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Deshalb sind Schäden durch Brems- oder Betriebsvorgänge (z. B. rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehlern und Schäden zwi- schen ziehendem und gezogenem Fahrzeug bzw. Anhänger ohne Einwirkung von außen) oder reine Bruchschäden nicht mitversichert. Versichert sind auch mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus) von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Repara- teur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehö- rige). C.3.1 (entfällt) C.3.2 GAP-Schutz bei finanzierten oder geleasten Pkw Der GAP-Schutz kann nur in Verbindung mit einem Vertrag über eine Vollkasko für einen Pkw bei uns abgeschlossen und geführt werden. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw ersetzen wir in Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung a) bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbe- trag am Schadentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung schriftlich geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. b) bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden ab- gezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Das Darle- hen muss nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Die ...