Eintritt des Versicherungsfalles. 4.1 Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung. 4.2 In den Fällen, in denen dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begon- nen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wieder- erlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes einge- schränkt oder entzogen worden ist. 4.3 In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeit- punkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei meh- reren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maß- geblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die län- ger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsäch- liche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshand- lung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Sportversicherung
Eintritt des Versicherungsfalles. 4.1 Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.
4.2 In den Fällen, in denen dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begon- nen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wieder- erlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis Fahr- erlaubnis im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift Vor- schrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes einge- schränkt oder entzogen worden ist.
4.3 In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeit- punkt Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei meh- reren mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maß- geblichVer- stoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete VerstößeVer- stöße, die län- ger länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsver- trages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung Feststel- lung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsäch- liche tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshand- lungRechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall Versicherungs- fall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Sportversicherung
Eintritt des Versicherungsfalles. 4.1 Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.
4.2 In den Fällen, in denen dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begon- nen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wieder- erlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes einge- schränkt oder entzogen worden ist.
4.3 In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeit- punkt Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei meh- reren mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maß- geblichmaßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die län- ger länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungs- vertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsäch- liche tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung Willens- erklärung oder Rechtshand- lungRechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Sportversicherungsvertrag
Eintritt des Versicherungsfalles. 4.1 Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.
4.2 In den Fällen, in denen dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begon- nen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wieder- erlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes Ordnungswidrigkeitenrechts einge- schränkt oder entzogen worden ist.
4.3 In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeit- punkt Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei meh- reren mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maß- geblichmaßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die län- ger länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungs- vertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsäch- liche tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung Willenser- klärung oder Rechtshand- lungRechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
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Samples: Sportversicherung