Common use of Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger Clause in Contracts

Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger. Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA- Basislastschrift über seinen Zahlungsdienstleister an die Bank als Zahlstelle. Dieser Daten- satz verkörpert bzw. stellt auch die Weisung des Kontoinhabers an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basislastschrift (Nummer 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bzw. Absatz 4 Satz 2) dar. Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (Nummer 2 Absatz 1 Satz 1).

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Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger. (1)Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und setzt etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben. (2)Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA- Basislastschrift über seinen Zahlungsdienstleister unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Daten- satz Datensatz verkörpert bzw. stellt auch die Weisung des Kontoinhabers Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-SEPA- Basislastschrift (siehe Nummer 2 Absatz 1 Satz 2.2.1 Sätze 2 und Absatz 2 bzw. Absatz 4 beziehungsweise Nummer 2.2.2 Satz 2) dar). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats SEPA-Lastschriftmandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2 Absatz 1 2.2.1 Satz 13).

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Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger. Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA- Basislastschrift über seinen Zahlungsdienstleister unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Daten- satz Datensatz verkörpert bzw. stellt auch die im SEPA-Lastschriftmandat enthaltene Weisung des Kontoinhabers an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basislastschrift (Nummer 2 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bzw. Absatz 4 Satz 2) dar). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (Nummer 2 12 Absatz 1 Satz 1).

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Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger. (1)Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und setzt etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben. (2)Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA- Basislastschrift über seinen Zahlungsdienstleister unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Daten- satz Datensatz verkörpert bzw. stellt auch die Weisung des Kontoinhabers Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basislastschrift (siehe Nummer 2 Absatz 1 Satz 2.2.1 Sätze 2 und Absatz 2 bzw. Absatz 4 beziehungsweise Nummer 2.2.2 Satz 2) dar). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats SEPA-Lastschriftmandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2 Absatz 1 2.2.1 Satz 13).

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Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger. Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA- Basislastschrift über seinen Zahlungsdienstleister an die Bank als Zahlstelle. Dieser Daten- satz verkörpert bzw. stellt auch die Weisung des Kontoinhabers an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basislastschrift (Nummer 2 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bzw. Absatz 4 Satz 2) dar. Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (Nummer 2 14 Absatz 1 Satz 1).

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