Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Informationen können nach ihrer Übermittlung in den Posteingang nicht verändert werden. Die Bank garantiert die Unveränderbarkeit der in das elektronische Postfach bereit gestellten Daten. Diese Garantie gilt jedoch nicht, sofern die Daten außerhalb des elektronischen Postfachs gespeichert oder aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Ausdruck eines Dokuments aufgrund der individuellen Hard- oder Softwareeinstellung von der Darstellung am Bildschirm abweichen kann. Soweit die Dokumente verändert werden oder in veränderter Form in Umlauf gebracht werden, haftet die Bank hierfür nicht.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Im Privatkundenbereich sind elektronische Bankdokumente (z.B. Kontoauszug bzw. Resachbnscuhnlguss) von den Finanzbehörden für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchfüh-r ungdsaufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist.
Anerkennung durch Finanzbehörden. (1) Der elektronische Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss erfüllt nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Anforderungen der steuerlichen Aufbewahrungs- pflicht nach § 147 AO noch die einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Es wird daher nur im Privatkundenbereich und damit für Kontoinhaber anerkannt, die nicht buchführungs- und aufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (wie z.B. Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Werden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann es im Einzelfall zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden kommen..
Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (wie z. B. Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Werden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann es im Einzelfall zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden kommen. Ort, Datum Kunde Ort, Datum Münster Bank DKM Darlehnskasse Münster eG Xxxxx (Name, Anschrift) Bank DKM Darlehnskasse Münster eG Xxxxx 00 Bank und Kunde treffen für den elektronischen Versand von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen, nachfolgend zusammen Kontoda- ten genannt, folgende Vereinbarung: Die Vereinbarung gilt für folgende Konten: å nur für die Konten ç für alle gegenwärtigen Konten. åX auch für alle zukünftigen unter der Kundennummer unterhaltenen Konten. å davon ausgenommen sollen folgende Konten sein
Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (wie z. B. Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Werden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann es im Einzelfall zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden kommen. Ort, Datum Kunde Ort, Datum Lübeck Bank Volksbank Lübeck eG 346 2603 VB Lübeck 08/15
Anerkennung durch Finanzbehörden. Der elektronische Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss erfüllt nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Anforderungen der steuer lichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO noch die einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Daher wird der elektronische Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss nur im Privatkundenbereich für den Kontoinhaber anerkannt, der folgende Voraussetzungen erfüllt: Diese Information gilt bis auf Weiteres und steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Name und Anschrift der Bank: GEFA BANK GmbH Xxxxxx-Xxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Telefon: 0000 00 00 00 00 Telefax: 0202 49 57 41 57 EMail: xxxx@xxxx-xxxx.xx Gesetzlich Vertretungsberechtigte der Bank sind die Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxxxxxx, Xx. Xxxxxxxx Xxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxxxx Name und Anschrift des für die Bank handelnden Vermittlers/Dienstleisters: Eintragung im (Genossenschafts) Register (Amtsgericht / RegisterNr.) Amtsgericht Wuppertal HRB 2708 Steuer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 811248328
Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (wie z. B. Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Werden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann es im Einzelfall zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden kommen. Ort, Datum Kunde Ort, Datum Schleswig Bank Schleswiger Volksbank eG Volksbank Raiffeisenbank
Anerkennung durch Finanzbehörden. Der elektronische Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss erfüllt nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Anforderungen der steuerlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO noch die einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er wird daher nur im Privatkundenbereich und damit für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchführungs- und aufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist. Die Bank gewährleistet nicht, dass die Steuer- oder Finanzbehörden die im Posteingang gespeicherten Informationen anerkennen. Der Kunde hat sich darüber vorher bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu informieren. Die Informationen können nach ihrer Übermittlung in den Posteingang nicht verändert werden. Die Bank garantiert die Unveränderbarkeit der in das elektronische Postfach bereit gestellten Daten. Diese Garantie gilt jedoch nicht, sofern die Daten außerhalb des elektronischen Postfachs gespeichert oder aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Ausdruck eines Dokuments aufgrund der individuellen Hard- oder Softwareeinstellung von der Darstellung am Bildschirm abweichen kann. Soweit die Dokumente verändert werden oder in veränderter Form in Umlauf gebracht werden, haftet die Bank hierfür nicht. Der PSD MitgliederBonus ist ein Bonusprogramm für die Mitglieder der PSD Bank Westfalen-Lippe eG mit mindestens einem voll eingezahlten Geschäftsanteil. Die Mitglieder erhalten Bonuspunkte für die Nutzung verschiedener Finanzprodukte (vgl. Ziffer 2) der PSD Bank. Das PSD MitgliederBonus-Programm richtet sich ausschließlich an Privatkunden. Auf Geschäftskonten kann es aus steuerlichen Gründen nicht angewendet werden.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Ob ein Finanzamt elektronische Bankdokumente (z.B. Kontoauszüge oder Rechnungsabschlüsse) bei Fidor Bank Geschäftskunden anerkennt, hängt von dem jeweiligen Finanzamt ab. Die steuerliche Anerkennung der in der Nachrichtenbox bereitgestellten Dokumente durch die Steuer- und Finanzbehörden kann derzeit nicht gewährleistet werden. Deshalb weisen wir unsere Geschäftskunden darauf hin, dass sie vorab bei ihrem zuständigen Finanzamt nachfragen müssen, ob bei ihrem Finanzamt z.B. der elektronische Kontoauszug oder der elektronische Rechnungsabschluss anerkannt werden. Sollte das zuständige Finanzamt diese nicht anerkennen, wird die Fidor Bank ihren Geschäftskunden einmal die Bankdokumente auf Wunsch in Papierform zur Verfügung stellen. Eine erneute Anforderung dieser Bankmitteilungen durch den Geschäftskunden ist allerdings kostenpflichtig und die Fidor Bank verweist auf das gültige Preisleistungsverzeichnis.