Anerkennung durch Finanzbehörden Musterklauseln

Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Informationen können nach ihrer Übermittlung in den Posteingang nicht verändert werden. Die Bank garantiert die Unveränderbarkeit der in das elektronische Postfach bereit gestellten Daten. Diese Garantie gilt jedoch nicht, sofern die Daten außerhalb des elektronischen Postfachs gespeichert oder aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Ausdruck eines Dokuments aufgrund der individuellen Hard- oder Softwareeinstellung von der Darstellung am Bildschirm abweichen kann. Soweit die Dokumente verändert werden oder in veränderter Form in Umlauf gebracht werden, haftet die Bank hierfür nicht.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (wie z. B. Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Werden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann es im Einzelfall zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden kommen.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Im Privatkundenbereich sind elektronische Bankdokumente (z.B. Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss) von den Finanzbehörden für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchfüh-r ungdsaufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Der elektronische Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss erfüllt nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Anforderungen der steuerlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO noch die einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er wird daher nur im Privatkundenbereich und damit für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchführungs- und aufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Der elektronische Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss erfüllt nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Anforderungen der steuerlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO noch die einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er wird daher nur im Privatkundenbereich und damit für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchführungs- und aufzeichnungspflichtig im Sinne der §§ 145 ff. AO ist. Die Bank gewährleistet nicht, dass die Steuer- oder Finanzbehörden die im Posteingang gespeicherten Informationen anerkennen. Der Kunde hat sich darüber vorher bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu informieren. Die Informationen können nach ihrer Übermittlung in den Posteingang nicht verändert werden. Die Bank garantiert die Unveränderbarkeit der in das elektronische Postfach bereit gestellten Daten. Diese Garantie gilt jedoch nicht, sofern die Daten außerhalb des elektronischen Postfachs gespeichert oder aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Ausdruck eines Dokuments aufgrund der individuellen Hard- oder Softwareeinstellung von der Darstellung am Bildschirm abweichen kann. Soweit die Dokumente verändert werden oder in veränderter Form in Umlauf gebracht werden, haftet die Bank hierfür nicht.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Informationen können nach ihrer Übermittlung in den Posteingang nicht verändert werden. Die Bank garantiert die Unveränderbarkeit der in das elektronische Postfach bereit gestellten Daten. Diese Garantie gilt jedoch nicht, sofern die Daten außerhalb des elektronischen Postfachs gespeichert oder aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Ausdruck eines Dokuments aufgrund der individuellen Hard- oder Softwareeinstellung von der Darstellung am Bildschirm abweichen kann. Soweit die Dokumente verändert werden oder in veränderter Form in Umlauf gebracht werden, haftet die Bank hierfür nicht. Sind Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft? Dann sind Sie kirchensteuerpflichtig. In diesem Fall ist folgende Information für Sie wichtig: Seit dem 1. Januar 2015 sind wir als Bank gesetzlich dazu verpflichtet, die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer auto- matisch an das Finanzamt abzuführen. Ihr Vorteil: Ihre Kirchensteuerpflicht auf Kapitalerträge ist damit abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung sind nicht mehr nötig. Wenn Sie uns einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung eingereicht haben, führen wir gar keine Kirchensteuer ab. Für den Kirchensteuerabzug müssen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen, ob Sie einer Religions- gemeinschaft angehören. Hierfür geben wir Ihre Steueridentifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum an. Diese elek- tronische Abfrage erfolgt als Anlassabfrage bei neuen Kundinnen und Kunden und als Regelabfrage einmal jährlich, und zwar zwischen dem 1. September und 31. Oktober. Das BZSt übermittelt Ihre Daten an uns datenschutzkonform, verschlüsselt in Form eines Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM). Sie können der Datenweitergabe gegenüber dem BZSt natürlich widersprechen. Der Widerspruch gilt so lange, bis Sie ihn widerrufen. Das BZSt meldet Ihren Widerspruch dem Finanzamt. Es wird Sie dann dazu auffordern, eine Steuer- erklärung bezüglich der Kirchensteuer abzugeben. Bitte beachten Sie: Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingegangen sein. Für die Regelabfrage also bis zum 30. Juni. Ihren Widerspruch schicken Sie an das BZSt: Bundeszentralamt für S...
Anerkennung durch Finanzbehörden. Der elektronische Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss erfüllt nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Anforderungen der steuerlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO noch die einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er wird daher nur im Privatkundenbereich und damit nur für den Kontoinhaber anerkannt, der nicht buchführungs- und aufzeichnungspflich- tig im Sinne der §§ 145ff. AO ist. Die Bank gewährleistet nicht, dass die Finanzbehörden die in das elektronische Postfach Business eingestellten Informationen anerkennen. Kunden, die den elektronischen Kontoauszug bzw. Rechnungsabschluss nutzen, sollten dessen Anerkennung vorab mit dem für sie zuständigen Finanzamt abstimmen. PREIS- UND LEISTUNGSVERZEICHNIS (EINLAGENGESCHÄFT)‌ Für die Dienstleistungen der GEFA BANK, im Folgenden auch „Bank“ genannt, im Einlagengeschäft gelten folgende Regelungen, Preise und Entgelte:
Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (wie z. B. Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Werden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann es im Einzelfall zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden kommen. Ort, Datum Kunde Ort, Datum Münster Bank DKM Darlehnskasse Münster eG Xxxxx (Name, Anschrift) Bank DKM Darlehnskasse Münster eG Xxxxx 00 Bank und Kunde treffen für den elektronischen Versand von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen, nachfolgend zusammen Kontoda- ten genannt, folgende Vereinbarung: Die Vereinbarung gilt für folgende Konten: å nur für die Konten ç für alle gegenwärtigen Konten. åX auch für alle zukünftigen unter der Kundennummer unterhaltenen Konten. å davon ausgenommen sollen folgende Konten sein
Anerkennung durch Finanzbehörden. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungs- pflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Informationen können nach ihrer Übermittlung in den Posteingang nicht verändert werden. Die Bank garantiert die Unveränderbarkeit der in das elektro- nische Postfach bereit gestellten Daten. Diese Garantie gilt jedoch nicht, sofern die Daten außerhalb des elektronischen Postfachs gespeichert oder aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Ausdruck eines Dokuments aufgrund der individuellen Hard- oder Softwareeinstellung von der Darstellung am Bildschirm ab- weichen kann. Soweit die Dokumente verändert werden oder in veränderter Form in Umlauf gebracht werden, haftet die Bank hierfür nicht. (1) Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Ur- kunde, insbesondere eines Sparbuchs, als solche gekennzeichnet sind. (2) Spareinlagen dienen der Geldanlage. Geldbeträge, die zur Verwendung im Zahlungsverkehr bestimmt sind oder von vorn- herein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinla- gen. (3) Kunde und Bank können Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen vereinbaren.
Anerkennung durch Finanzbehörden. Ob ein Finanzamt elektronische Bankdokumente (z.B. Kontoauszüge oder Rechnungsabschlüsse) bei Fidor Bank Geschäftskunden anerkennt, hängt von dem jeweiligen Finanzamt ab. Die steuerliche Anerkennung der in der Nachrichtenbox bereitgestellten Dokumente durch die Steuer- und Finanzbehörden kann derzeit nicht gewährleistet werden. Deshalb weisen wir unsere Geschäftskunden darauf hin, dass sie vorab bei ihrem zuständigen Finanzamt nachfragen müssen, ob bei ihrem Finanzamt z.B. der elektronische Kontoauszug oder der elektronische Rechnungsabschluss anerkannt werden. Sollte das zuständige Finanzamt diese nicht anerkennen, wird die Fidor Bank ihren Geschäftskunden einmal die Bankdokumente auf Wunsch in Papierform zur Verfügung stellen. Eine erneute Anforderung dieser Bankmitteilungen durch den Geschäftskunden ist allerdings kostenpflichtig und die Fidor Bank verweist auf das gültige Preisleistungsverzeichnis.