Einzugsweg, Versendung Musterklauseln

Einzugsweg, Versendung. (1) Auf ausländische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautende Schecks werden an die Korrespondenten der Bank zur Einlösung oder zur Einziehung gesandt. Dem Wunsch, sie durch eine andere ausländische Bank zur Zahlung vorlegen zu lassen, kann nicht entspro- chen werden.