Eisenbahnverkehr Musterklauseln

Eisenbahnverkehr. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für alle Eisenbahnver- kehrsunternehmen (EVU) gemäß Teil ▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇ Punkt 1.2, die im VMS-Verbundraum Nah- verkehrsleistungen mit schienengebundenen Fahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) auf Strecken erbringen und deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt. Darüber hinaus gelten diese Fahrgastrechte bei der CBC auch auf der kompletten Linie C 11 Chemnitz – Stollberg. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht: · für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (Straßenbahnen) · für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z. ▇. ▇▇▇▇▇) · für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese über- wiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrie- ben werden Für Fahrkarten des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens.
Eisenbahnverkehr. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Eisenbahnverkehr der Ei- senbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Schienenpersonennahverkehr für deren Verkehrs- leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Für Fahrausweise des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens, auch wenn der Fahrausweis Abschnitte im Schienen- personennahverkehr enthält. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht für die Beförderung mit ande- ren Schienenbahnen (z.B. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.). Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt. Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennah- verkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. Fahrten mit Zügen, die überwiegend aus touristischen oder musealen Interessen betrieben werden, fallen grundsätzlich nicht unter die Fahrgastrechte (vgl.§ 1 Satz 4 Eisenbahnverkehrs- ordnung (EVO)), weil bei diesen Fahrten der Erlebnischarakter eine wesentliche Rolle spielt. Typische Beispiele hierfür sind Inselbahnen und Fahrten mit Dampfeisenbahnen.
Eisenbahnverkehr. Im Sinne dieses Abkommens gilt als: – internationale Gruppierung jede Verbindung von mindestens zwei Eisen- bahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemein- schaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenz- überschreitender Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz seinen Sitz in der Schweiz hat;
Eisenbahnverkehr. 19.1) Soweit die NTB die Anforderung von Eisenbahnwaggons vermittelt, übernimmt sie keine Gewähr für rechtzeitige Gestellung der Waggons. Der Kunde muss sich über die rechtzeitige Gestellung von Waggons bei den Betriebsstellen selbst unterrichten. 19.2) Werden Eisenbahnwaggons von der NTB angefordert, so erfolgt dies bei fehlenden Angaben des Kunden über die Art der zu verwendenden Waggons nach dem Ermessen der NTB und auf Gefahr des Kunden. 19.3) Das Beladen und Entladen auf den Anlagen der NTB erfolgt ausschließlich durch die NTB oder von ihr beauftragte Unternehmer nach näherer Maßgabe der der NTB erteilten Aufträge. 19.4) Bei der Verladung auf Eisenbahnwaggons führt die NTB diejenigen Befestigungen der Güter durch, die aus Gründen der Betriebssicherheit nach den Beladevorschriften des jeweiligen Bahnoperators notwendig sind. Darüber hinausgehende Befestigungen zum Schutze der Güter nimmt die NTB nur vor, wenn sie hierzu ausdrücklich beauftragt ist; die Kosten einer solchen Befestigung werden dem Kunden gesondert berechnet.
Eisenbahnverkehr. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Schienenpersonennah- verkehr (SPNV) der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) – Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH – Deutsche Bahn AG – Erfurter Bahn GmbH – Süd · Thüringen · Bahn GmbH für Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) im VMT-Tarif.
Eisenbahnverkehr. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Eisenbahnverkehr der Ei- senbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Schienenpersonennahverkehr für deren Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Für Fahrausweise des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens, auch wenn der Fahrausweis Abschnitte im Schienen- personennahverkehr enthält. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.). Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt. Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahver- kehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Eisenbahnverkehr. Anlage A Anlage A Anlage B
Eisenbahnverkehr. Der Auftragnehmer vermittelt die Anforderung von Eisenbahnwaggons nicht. Es ist ▇▇▇▇▇ des Auftraggebers, sich über die rechtzeitige Gestellung von Waggons bei den Betriebsstellen zu informieren.