Eisenbahnverkehr Musterklauseln

Eisenbahnverkehr. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für alle Eisenbahnver- kehrsunternehmen (EVU) gemäß Teil X Xxxxxx 0 Punkt 1.2, die im VMS-Verbundraum Nah- verkehrsleistungen mit schienengebundenen Fahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) auf Strecken erbringen und deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt. Darüber hinaus gelten diese Fahrgastrechte bei der CBC auch auf der kompletten Linie C 11 Chemnitz – Stollberg. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht: · für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (Straßenbahnen) · für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z. X. Xxxxx) · für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese über- wiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrie- ben werden Für Fahrkarten des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens.
Eisenbahnverkehr. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Schienenpersonennah- verkehr (SPNV) der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) – Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH – Deutsche Bahn AG – Erfurter Bahn GmbH – Süd · Thüringen · Bahn GmbH für Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) im VMT-Tarif. Sie gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (Stadtbahnen, Straßenbahnen) so- wie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Anruf-Sammel-Taxi). Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt. Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennah- verkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Eisenbahnverkehr. Im Sinne dieses Abkommens gilt als: – internationale Gruppierung jede Verbindung von mindestens zwei Eisen- bahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemein- schaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenz- überschreitender Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz seinen Sitz in der Schweiz hat;
Eisenbahnverkehr. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Eisenbahnverkehr der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Schienenpersonennahverkehr - DB Regio AG - SBB GmbH - EVU Landratsamt Konstanz seehäsle für deren Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisen- bahngesetzes (AEG). Für Fahrausweise des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingun- gen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens, auch wenn der Fahrausweis Abschnitte im Schienenpersonennahverkehr enthält. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.). Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt. Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenper- sonennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag. Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Ei- senbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unter- schiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgen- de Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahr- ausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförde- rungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
Eisenbahnverkehr. 19.1) Soweit die NTB die Anforderung von Eisenbahnwaggons vermittelt, übernimmt sie keine Gewähr für rechtzeitige Gestellung der Waggons. Der Kunde muss sich über die rechtzeitige Gestellung von Waggons bei den Betriebsstellen selbst unterrichten.
Eisenbahnverkehr. Anlage A Anlage A Anlage B
Eisenbahnverkehr. (1) Der Auftragnehmer vermittelt die Anforderung von Eisenbahnwaggons nicht. Es ist Xxxxx des Auftraggebers, sich über die rechtzeitige Gestellung von Waggons bei den Betriebsstellen zu informieren.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.