Common use of Elektronische Auktionen Clause in Contracts

Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Ange- bote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag- geber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führendurchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung Bewer- tung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; , oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien Zu- schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Ange- bote Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; Angebots und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag- geber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

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Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führendurchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnetge- ordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Ange- bote Angebote vor. Vor Beginn Be- ginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordertaufge- fordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung Ausschrei- bung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassenumfas- sen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen jewei- ligen Rang.

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Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men eines Rahmen ei- nes Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führendurchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt erteilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Ange- bote Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien Zu- schlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b) b. das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordertaufgefor- dert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassenumfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

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Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führendurchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen vollstän- digen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls al- lenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf dar- auf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste vorteil- hafteste Angebot er- teilt erteilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien Zu- schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung Bewer- tung der Ange- bote Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen mathematishcen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der des Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordertaufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureicheneinzurei- chen. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränkenbeschrän- ken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsunterla- gen bekannt gegeben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassenumfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

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Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führendurchführen. Dabei werden wer- den die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung Aus- schreibung ist darauf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt erteilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote Angebote die technischen tech- nischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Ange- bote Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien Zuschlags- kriterien beruhenden mathematischen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordertaufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassenumfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

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Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führenAukti- on durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisenhinzu- weisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt erteilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien Zu- schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Ange- bote Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur VerfügungVerfü- gung: a) a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten ge- nannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b) b. das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordertaufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben ge- geben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassenumfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

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