Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt ge- geben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion Auk- tion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung vollständi- gen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher allen- falls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt er- teilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste vorteil- hafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung Bewer- tung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten ge- nannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureicheneinzu- reichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränkenbe- schränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungs- unterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz / dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführendurchfüh‐ ren. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen tech‐ nischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten fest‐ gelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten Zuschlagskriterien genannten Zuschlags‐ kriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen Leistun- gen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer elekt- ronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnetge- ordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis Gesamt- preis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand an- hand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem elektroni- schem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote Angebo- te einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung voll- ständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste vorteil- hafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung Be- wertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter Anbie- ter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der AuktionAukti- on.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureicheneinzu- reichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränkenbe- schränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschrei- bungsunterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge Durch- gänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung voll- ständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste vorteil- hafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung Be- wertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter Anbie- ter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der AuktionAukti- on.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureicheneinzurei- chen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränkenbe- schränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschrei- bungsunterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge Durch- gänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion Aukti- on durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisenhinzu- weisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten ge- nannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt ge- geben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz / dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis Preis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische elektroni- sche Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten ers- ten vollständigen Be- wertung Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis Gesamt- preis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter An- bieter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der AuktionAukti- on.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem elektroni- schem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter Anbie- ter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Aus- schreibungsunterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge Durch- gänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung voll- ständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste vorteilhaf- teste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung Bewer- tung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureicheneinzurei- chen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen Ausschrei- bungsunterlagen bekannt ge- geben gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge Durch- gänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang Durch- gang über ihren jeweiligen Rang.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Ge- wichtGewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die An- gebote Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung Gewich- tung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gungVerfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten Zuschlagskriterien genannten Zuschlags- kriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise be- ziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt ge- geben be- kannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber Auftrag - geber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
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