Elementary-Grundlagenvereinbarungen Musterklauseln

Elementary-Grundlagenvereinbarungen. 2.1 Für die Zwecke der Grund-Clearingmodell-Bestimmungen ist die Anwendbare Zuordnungsmethode die Wertbasierte Zuordnung, es sei denn, das Clearing-Mitglied unterhält mehrere Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarungen oder wählt die Gegenstandsbasierte Zuordnung: □ Die Gegenstandsbasierte Zuordnung findet Anwendung. 2.2 Das Clearing-Mitglied hat folgende Optionen: □ Falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, findet eine Aufrechnung durch die Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 1.3.1 Absatz (2)(a)(aa) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungenin Bezug auf sämtliche Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarungen keine Anwendung.
Elementary-Grundlagenvereinbarungen. Für die Zwecke der Grund-Clearingmodell-Bestimmungen ist die Anwendbare Zuordnungsmethode die Wertbasierte Zuordnung, es sei denn, das Clearing-Mitglied unterhält mehrere Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarungen oder wählt die Gegenstandsbasierte Zuordnung:
Elementary-Grundlagenvereinbarungen. 2.1 […] 2.2 Das CLEARING-MITGLIED hat folgende OPTIONEN: □ Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, findet eine Aufrechnung durch die EUREX CLEARING AG gemäß Ziffer 1.3.1 Absatz (2)(a)(aa) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN, soweit die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG betroffen ist, keine Anwendung. □ Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist sollen ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE, die als Sicherheit für ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN tatsächlich geliefert wurden keine Unterdeckung von ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN absichern, die von der Eurex Clearing AG am Ende des GESCHÄFTSTAGES festgestellt wurde.
Elementary-Grundlagenvereinbarungen. 2.1 Für die Zwecke der GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN ist die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE die WERTBASIERTE ZUORDNUNG, es sei denn, das CLEARING-MITGLIED wählt die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG: □ Die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG findet Anwendung. 2.2 Das CLEARING-MITGLIED hat folgende OPTIONEN: □ Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, findet eine Aufrechnung durch die EUREX CLEARING AG gemäß Ziffer 1.3.1 Absatz (2)(a)(aa) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN, soweit die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG betroffen ist, keine Anwendung. □ Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist sollen ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE, die als Sicherheit für ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN tatsächlich geliefert wurden keine Unterdeckung von Elementary Omnibus MARGIN absichern, die von der Eurex Clearing AG am Ende des GESCHÄFTSTAGES festgestellt wurde.

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  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

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  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

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