Common use of Ende der Leasinglaufzeit, Rückgabe des Leasinggegenstandes Clause in Contracts

Ende der Leasinglaufzeit, Rückgabe des Leasinggegenstandes. 11.1 Bei Beendigung des Leasingvertrages, gleich aus welchem Grunde, wird der LN den Leasinggegenstand (Hardware und / oder die neueste bei dem LN vorhandene Fassung der Software sowie eventuelle Bedienungs- und Anwenderhandbücher) einschließlich aller Unterlagen und im Eigentum des LG stehenden Zubehörs jeweils auf seine Kosten und Gefahr abbauen und ihn in dem Zustand, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, an den Sitz des LG liefern. Weitere beim LN vorhandene Kopien der Software wird dieser löschen und dem LG die Löschung schriftlich bestätigen. Ist nur Software Leasinggegenstand, wird der LN die Software auf einen geeigneten, handelsüblichen Datenträger überspielen und den Datenträger an den Sitz des LG liefern. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Besteht ein berechtigtes Interesse des LG, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des LN einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der LN darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe an den Sitz des LG. Soweit an dem Leasinggegenstand eine übermäßige Abnutzung zu verzeichnen ist, hat der LN Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz des Leasinggegenstandes in vertragsmäßigem Zustand und dem durch die übermäßige Abnutzung tatsächlichen Zustand zu leisten.

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Ende der Leasinglaufzeit, Rückgabe des Leasinggegenstandes. 11.1 12.1 Bei Beendigung des Leasingvertrages, gleich aus welchem Grunde, wird der LN den Leasinggegenstand (Hardware und / oder die neueste bei dem LN vorhandene Fassung der Software sowie eventuelle Bedienungs- und Anwenderhandbücher) einschließlich aller Unterlagen und im Eigentum des LG stehenden Zubehörs jeweils auf seine Kosten und Gefahr abbauen und ihn in dem Zustand, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, an den Sitz des LG liefern. Weitere beim LN vorhandene Kopien der Software wird dieser löschen und dem LG die Löschung schriftlich bestätigen. Ist nur Software Leasinggegenstand, wird der LN die Software auf einen geeigneten, handelsüblichen Datenträger überspielen und den Datenträger an den Sitz des LG liefern. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Besteht ein berechtigtes Interesse des LG, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des LN einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der LN darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe an den Sitz des LG. Soweit an dem Leasinggegenstand eine übermäßige Abnutzung zu verzeichnen ist, hat der LN Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz des Leasinggegenstandes in vertragsmäßigem Zustand und dem durch die übermäßige Abnutzung tatsächlichen Zustand zu leisten.

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Ende der Leasinglaufzeit, Rückgabe des Leasinggegenstandes. 11.1 Bei Beendigung des Leasingvertrages, gleich aus welchem Grunde, wird der LN den Leasinggegenstand (Hardware und / oder die neueste bei dem LN vorhandene Fassung der Software sowie eventuelle Bedienungs- und Anwenderhandbücher) einschließlich aller Unterlagen und im Eigentum des LG stehenden Zubehörs jeweils auf seine Kosten und Gefahr abbauen und ihn in dem Zustand, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, an den Sitz des LG liefern. Weitere beim LN vorhandene Kopien der Software wird dieser löschen und dem LG die Löschung schriftlich bestätigen. Ist nur Software Leasinggegenstand, wird der LN die Software auf einen geeigneten, handelsüblichen Datenträger überspielen und den Datenträger an den Sitz des LG im Inland liefern. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Besteht ein berechtigtes Interesse des LG, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des LN einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der LN darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe an den Sitz des LG. Soweit an dem Leasinggegenstand eine übermäßige Abnutzung zu verzeichnen ist, hat der LN Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz des Leasinggegenstandes in vertragsmäßigem Zustand und dem durch die übermäßige Abnutzung tatsächlichen Zustand zu leisten.

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