Eigentum des LG Musterklauseln

Eigentum des LG. 5.1 Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, den Verwendungszweck des Leasinggegenstandes verändern, dessen Standort wechseln oder ihn an Dritte zum Gebrauch, insbesondere durch eine Vermietung überlassen. Das Kündigungsrecht gem. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Der LG stimmt schon heute erforderlichen Überlassungen an Dritte zum Zwecke von Reparatur- und Wartungsmaßnahmen zu. Dies gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Der LN hat sicher zu stellen, dass der LG das uneingeschränkte Eigentum an dem eventuell veränderten Gegenstand erhält. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, sofern nicht anders vereinbart, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen. 5.2 Der LN darf den Leasinggegenstand mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen beweglichen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden. 5.3 Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird den LG im Falle eines Zugriffes unverzüglich benachrichtigen. Der LN stellt den LG von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch des Leasinggegenstandes ergeben, auch aus Patent- und Schutzrechtsverletzungen frei. 5.4 Der LN ist verpflichtet, auf Verlangen des LG die Anbringung eines das Eigentum des LG verdeutlichenden Hinweisschildes zu dulden. Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Der LN ist verpflichtet, im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des LN die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu tragen, wenn der LG gegenüber dem pfändenden Gläubiger einen Ausfall erleidet.
Eigentum des LG. Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (TA) wird durch folgende Regelungen ersetzt: 5.1 Der Leasinggegenstand wird auf den Namen des LN in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Die Kosten für die Zulassung und Abmeldung gehen zu Lasten des LN. Der LN ist verpflichtet, die ihm eventuell zur Zulassung überlassene Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) unverzüglich nach Zulassung an den LG herauszugeben. Der LN ist verpflichtet, die für den Betrieb und die Haltung des Leasinggegenstandes geltenden Vorschriften zu beachten (z. B. StVG, StVZO, etc.), die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen vorzunehmen (z. B. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ) und die vorgeschriebenen Untersuchungen wie z.B. Hauptuntersuchung (HU) vorzunehmen. Der LN ist alleiniger Halter des Leasinggegenstandes im Sinne der Straßenverkehrsgesetze. 5.2 Der LG wird durch den Kauf Eigentümer des Leasinggegenstandes. Die Haltereintragung des LN in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) begründet keine Eigentümerstellung. 5.3 Der LN darf nur mit schriftlicher Einwilligung des LG den Leasinggegenstand verändern, ihn Dritten überlassen und auf Dritte zulassen. Der LN wird dem LG einen Standortwechsel unverzüglich anzeigen. Dem LG ist auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen, wo sich der Leasinggegenstand befindet. Die Rechte des LN gem. Ziff. 4.2 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Bei einer vom LG dem LN gestatteten Untervermietung des Leasinggegenstandes verpflichtet sich der LN, dem LG unverzüglich den Namen, bzw. die Firma des Untermieters sowie die genaue Anschrift mitzuteilen. Der LN tritt hiermit alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (Untermietverhältnis) gegenüber dem Dritten an den LG zur Sicherheit ab, ebenso gesetzliche Ansprüche. Diese Abtretung gilt auch für den Fall, dass der LN ohne Einwilligung des LG den Leasinggegenstand Dritten zum Gebrauch überlassen, bzw. weitervermietet hat. Der LG nimmt diese Abtretung an. Der LG verpflichtet sich, für den Fall, dass er dem LN die Gebrauchsüberlassung an Dritte gestattet hat, diese Abtretung erst im Sicherungsfalle gegenüber dem Dritten offenzulegen. 5.4 Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Dem LG ist auf dessen Verlangen innerhalb der normalen Geschäftszeit, bei Vertragsstörungen jederzeit, Zugang zu dem Grundstück / zu den Räumen zu gewähren, auf / in denen der Leasinggegenstand abgestellt ist. Auf Verlangen...

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  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

  • Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.